Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.05.2007, Az.: 14 U 88/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.05.2007
- Aktenzeichen
- 14 U 88/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 59880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2007:0523.14U88.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - AZ: 2 O 695/05
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 23.05.2007
beschlossen:
Tenor:
- 1.)
Das Senatsurteil vom 22.03.2007 wird entsprechend dem Antrag des Beklagtenvertreters vom 11.04.2007 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
- a.)
der Tenor des Urteils bezüglich der Kostenentscheidung dahingehend berichtigt wird, dass der Satz "Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits" ersetzt wird durch die Sätze "Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte"
und dass
- b.)
demgemäß in den letzten Absatz der Urteilsgründe (Ziff. 3) in Satz 2 nach den Worten "Die Kostenentscheidung beruht"eingefügt wird "bezüglich des Verfahrens erster Instanz auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und bezüglich des Berufungsverfahrens"
- 2.)
Der Berichtigungsantrag des Klägervertreters vom 11.04.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1.
Dem Antrag des Beklagtenvertreters vom 11.04.2007 auf Berichtigung der Kostenentscheidung im Senatsurteil war in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO zu entsprechen, da bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten offenkundig die teilweise Klagabweisung in erster Instanz versehentlich unberücksichtigt geblieben ist.
- 2.
Der Berichtigungsantrag des Klägervertreters vom 11.04.2007 ist hingegen zurückzuweisen, weil er nicht begründet ist. Mit diesem Antrag begehrt der Klägervertreter eine inhaltliche Korrektur der Senatsentscheidung dahin, dass der Rechtsstreit zur Durchführung des Nachverfahrens entgegen der bewussten Senatsentscheidung nicht an das Landgericht Aurich zurückverwiesen werden und vielmehr vor dem Senat fortgeführt werden soll. Dieses Begehren ist offenkundig nicht berichtigungsfähig im Sinn des § 319 ZPO, weil weder ein Schreibfehler, noch ein Rechenfehler oder eine ähnlich offenbare Unrichtigkeit vorliegt.
Im Übrigen hat der Senat den Rechtsstreit zur Durchführung des Nachverfahrens an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, nachdem der Klägervertreter selbst noch im abschließenden Termin der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag die Zurückverweisung an das Landgericht Aurich beantragt hatte. Diesen Hauptantrag hat der Senat im Urteil zwar insoweit zurückgewiesen, als die erhobenen Rügen gegen das landgerichtliche Verfahren eine Zurückverweisung zur Fortsetzung des Urkunds vorverfahrens wegen Verfahrensfehlern nicht rechtfertigen, wie der Senat im Urteil näher ausgeführt hat. Gleichwohl war der Antrag auf Zurückverweisung an das Landgericht zugleich dahin zu verstehen, dass das nach erstmaligem Erlass eines Vorbehaltsurteils durch den Senat notwendigerweise mit dem Nachverfahren fortzusetzende Urkundsverfahren vor dem Landgericht Aurich fortgesetzt werden soll. Demgemäß hat der Senat bewusst eine Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlers verneint, eine Zurückverweisung zur Durchführung des Nachverfahrens indessen in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO antragsgemäß angenommen (vgl. dazu Musielak - Voit, ZPO-Komm., 5. Aufl., 2007, § 600 Rz 5 iVm § 538 Rz 32 mwN). Dem steht auch die vom Klägervertreter zitierte Entscheidung BGH NJW 2005, 2701 ff [BGH 01.06.2005 - VIII ZR 216/04] nicht entgegen, weil es im dort entschiedenen Fall an einem Antrag auf Zurückverweisung gefehlt hatte.