Abschnitt 7 FRL KFAWW-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRL KFAWW-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Die NBank erteilt die Bewilligungen auf der Basis einer fachtechnischen Stellungnahme des NLWKN. Der NLWKN beteiligt bei Bedarf weitere Fachbehörden.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Formulare auf Anforderung zur Verfügung.
Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtages formgerecht (d. h. eigenhändig unterschrieben) zugegangen ist.
7.4 Dem Antrag auf Zuwendung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1: Erläuterung des Zwecks der Datenerhebung und der beabsichtigten Verwendung, Kostenschätzung und Zeitplanung,
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3: Erläuterung des Vorhabens einschl. Darstellung des Zustands der Umwelt im von der Maßnahme betroffenen Gebiet sowie eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen relevanten Belange,
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 zusätzlich: Pläne, Zeichnungen, Kostenschätzungen, Zeit- und Ablaufplan sowie Erläuterung einschließlich Darlegung der Unterhaltung und Weiternutzung.
7.5 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7.6 Auswahl von Fördermaßnahmen
Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit und zur Auswahl der zu fördernden Projekte sind folgende Kriterien heranzuziehen:
7.6.1
Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2: Nach dem Schema der Anlage 1 sind die Vorhaben zu bewerten. Von der maximalen Punktzahl (110) muss eine Mindestpunktzahl von 60 erreicht werden.
7.6.2
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3:
- a)
Qualität des Gesamtkonzepts,
- b)
innovativer Ansatz - Leuchtturm- oder Pilotprojekt,
- c)
erwarteter Effekt für den Wasserhaushalt,
- d)
effizientes Kosten-/Nutzenverhältnis.
Die Gewichtung der Kriterien ergibt sich aus der Anlage 2. Eine Mindestpunktzahl von 100 Punkten muss erreicht werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)