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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FRL KFAWW-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
Redaktionelle Abkürzung
FRL KFAWW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bei einer Förderung

  • gemäß Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 300 000 EUR;

  • gemäß Nummer 2.1.3 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500 000 EUR.

Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden an kommunale Gebietskörperschaften nur gewährt, wenn diese jeweils mindestens 25 000 EUR betragen. Anderen Antragstellern werden sie nur gewährt, wenn diese jeweils mindestens 10 000 EUR betragen (Bagatellgrenze).

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.3.1 Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dazu gehören die durch Rechnungen belegten tatsächlich geleisteten Ausgaben und bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 die durch Rechnungen belegten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Ausgaben (Planungskosten, Bauausgaben, Anschaffungs- und Herstellungskosten).

5.3.2 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 sowie bei umfangreichen Machbarkeitsstudien nach Nummer 2.1.2 kann für die Projektsteuerung zusätzlich eingestelltes Projektpersonal im Umfang von höchstens einer Vollzeitkraft der EntgeltGr. 12 als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Abrechnung erfolgt nach geleisteten Arbeitsstunden, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächliche gezahlten Personalausgaben.

5.3.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Grunderwerb, Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Bau von Verwaltungsgebäuden, Personal- und Verwaltungskosten des Zuwendungsempfängers über Nummer 5.3.2 hinaus sowie Betrieb und Unterhaltung von Anlagen und Gewässern nach Nummer 2.1.3.

5.4 Eigenanteil, Eigenmittel und andere Eigenleistungen

Der Eigenanteil ist aus Eigenmitteln (Zahlungs-/Barmitteln) des Zuwendungsempfängers oder am Projekt beteiligter Dritter zu erbringen. Eigenleistungen wie z. B. eigene Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers, unbezahlte sowie ehrenamtliche oder freiwillige Arbeitsleistungen sind nicht auf den Eigenanteil anrechenbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)