FRL KFAWW-RdErl,NI - FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung
(FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
Redaktionelle Abkürzung
FRL KFAWW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 2. 2. 2022 - 21-62625/01-0016 -

Vom 2. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 492)

Geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)

- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
zu Nummer 7.6.1Anlage 1
zu Nummer 7.6.2Anlage 2

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)

Abschnitt 1 FRL KFAWW-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
Redaktionelle Abkürzung
FRL KFAWW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Vorhaben zum zielgerichteten Umgang mit der Ressource Wasser im Hinblick auf den Klimawandel. Ziel ist es, den nachhaltigen Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserdargebots zur Anpassung der Wasserbewirtschaftung an den Klimawandel in Niedersachsen zu fördern.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)

Abschnitt 2 FRL KFAWW-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
Redaktionelle Abkürzung
FRL KFAWW-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.1 Folgende Vorhaben werden gefördert:

2.1.1
Grundlagenarbeit wie Erhebung und Aufbereitung von Daten, Entwicklung von Systemen zur Datenhaltung und zur Bewertung der Daten, Entwicklung von Verfahrensempfehlungen zum Umgang mit der Ressource Wasser einschließlich Modellierungen und Weiterentwicklung von Modellen über

  • durch den Klimawandel zu erwartende lokale oder regionale Veränderungen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und/oder den biologischen oder chemischen Zustand der Oberflächengewässer,

  • Bodeninformationen mit Bezug zum Wasserhaushalt,

  • Bodenfunktionsbewertungen einschließlich Erstellung von Bodenfunktionskarten,

jeweils als Grundlage für die Förderung von Konzeptionen, Machbarkeitsstudien oder Projekten gemäß Nummer 2.1.2 und 2.1.3; Landesgrenzen übergreifende Vorhaben werden gefördert, wenn sie sich ganz oder überwiegend auf in Niedersachsen gelegene Gewässer beziehen;

2.1.2
Erstellung von Sektor übergreifenden lokalen oder regionalen Konzepten, Machbarkeitsstudien und Planungen zur Nutzung von Gewässern (Grundwasser und Oberflächengewässer) oder zum Schutz der Wasserressourcen durch Nutzung von Abwasser oder Brauchwasser, die unter Berücksichtigung des zu erwartenden Klimawandels plausible und flexible Anpassungsmaßnahmen beschreiben einschließlich Beratung der örtlichen Akteure und projektbegleitender Öffentlichkeitsarbeit; Landesgrenzen übergreifende Vorhaben werden gefördert, wenn sie sich ganz oder überwiegend auf in Niedersachsen gelegene Gewässer beziehen;

2.1.3
die Umsetzung der o. g. Konzepte oder sonstiger Konzepte zur Wasserbewirtschaftung durch Investitionen die dazu dienen, regional oder landesweit konzeptionell entwickelte Ziele zur Anpassung der Wasserbewirtschaftung an den Klimawandel zu erreichen, auch im Verbund mit Kooperationspartnern wie Kommunen, Verbänden und sonstigen Dritten:

  1. a)

    Investitionen zur Vernetzung oder Optimierung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur,

  2. b)

    Investitionen zur Herstellung oder Optimierung von Anlagen zur besseren Nutzung der Wasserressourcen einschließlich Erprobung von Lösungen durch Versuchs- oder Demonstrationsanlagen,

  3. c)

    Investitionen in den Bau oder die Ausrüstung wasserwirtschaftlicher Anlagen, die der innovativen Entwicklung von Brauchwassernutzung und somit der Schonung der Ressource Wasser dienen,

  4. d)

    Bau von Anlagen zur Wasserspeicherung, Stauhaltung oder Verteilung von Wasser, soweit sie erforderlich sind, um eine wesentliche Verbesserung der Wassernutzung unter Berücksichtigung von Nutzungskonkurrenzen zu erzielen,

  5. e)

    Investitionen zur Verbesserung des Wasserdargebots oder zur Wiederherstellung von Bodenfunktionen, z. B. Entsiegelungen oder Maßnahmen zur Erhöhung der Wasserspeicherfähigkeit des Bodens,

  6. f)

    Investitionen zur Vermeidung der Salzintrusion in Küstengebieten infolge des beschleunigt steigenden Meeresspiegels,

  7. g)

    Planungen, Beratungen der örtlichen Akteure sowie Variantenuntersuchungen zur Vorbereitung der vorgenannten Investitionen sowie projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit.

2.2 Die zeitgleiche Beantragung verschiedener Fördergegenstände ist möglich; Anträge nach Nummer 2.1.3 sind stets gesondert zu stellen.

2.3 Nicht gefördert werden

  1. a)

    Maßnahmen, die bereits eine Förderung nach anderen Förderprogrammen erhalten (Verbot der Doppelfinanzierung),

  2. b)

    Vorhaben und Maßnahmen, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht, z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen,

  3. c)

    Vorhaben, bei denen der Nutzen für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung nicht im Vordergrund steht und für die aufgrund ihrer anderen Zielrichtung speziellere Förderrichtlinien vorhanden sind, z. B. Richtlinien zur Fließgewässerentwicklung, für die biologische Vielfalt einschließlich Moorschutz, zum Klimaschutz u. Ä.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)

Abschnitt 3 FRL KFAWW-RdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Zuwendungsempfänger sind

  • kommunale Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

  • juristische Personen, denen die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung, Trinkwassergewinnung oder Abwasserentsorgung obliegt, sowie

  • Zusammenschlüsse der vorgenannten Zuwendungsempfänger.

Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Dienst- oder Betriebssitz im Gebiet des Landes Niedersachsen haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)

Abschnitt 4 FRL KFAWW-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur strategischen Neuausrichtung des Wassermengenmanagements und des klimafolgenorientierten Ausbaus von Infrastrukturen der Wasserversorgung und -nutzung (FörderRL Klimafolgenanpassung Wasserwirtschaft)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Die Datenermittlung und -auswertung nach Nummer 2.1.1 wird gefördert, wenn Grundlagendaten für das vom Antragsteller zu betrachtende Gebiet nicht in ausreichendem Umfang oder nicht in ausreichender Qualität vorliegen und wenn die Daten dazu geeignet sind, konzeptionelle Überlegungen vorzubereiten.

4.2 Konzepte nach Nr. 2.1.2 werden gefördert, wenn

4.2.1
sie extern moderiert und begleitet werden und

4.2.2
das zu betrachtende Gebiet unter den Gesichtspunkten der Nutzung von Gewässern (Grundwasser und Oberflächengewässer), Hochwasser- und Küstenschutz eine wasserwirtschaftliche Einheit bildet, um die Nutzungen sowie den Hochwasser- und Küstenschutz im Sinne der Klimafolgenanpassung so zu bewältigen, dass benachbarte Gebiete nicht benachteiligt werden und Kooperationen körperschaftsübergreifend bewältigt werden können und

4.2.3
die Konzepterstellung unter Einbeziehung aller einschlägigen Interessen und Träger öffentlicher Belange erfolgt (sektorübergreifender Prozess). Hierzu gehören regelmäßig:

  1. a)

    die im betrachteten Gebiet gelegenen kommunalen Gebietskörperschaften mit den Aufgabenbereichen Gefahrenabwehr, Wasserwirtschaft, Naturschutz, Bodenschutz, Raumordnung, Bauplanung, Verkehr und Tourismus,

  2. b)

    das Land Niedersachsen mit den Fachbehörden NLWKN und LBEG als gewässerkundlicher Landesdienst, Ersteller von Klimawirkungsprognosen sowie Fachbehörde für Naturschutz,

  3. c)

    die Wasser- und Bodenverbände der betroffenen Region,

  4. d)

    die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung,

  5. e)

    die Land- und Forstwirtschaft sowie

  6. f)

    die Industrie und das Gewerbe.

4.3 Investitionen nach Nummer 2.1.3 werden gefördert, wenn

4.3.1
bei technischen Anlagen und Einrichtungen ein wasserwirtschaftlicher Nutzen voraussichtlich zu erwarten ist und

4.3.2
die Finanzierung der Unterhaltung und Weiternutzung im Zweckbindungszeitraum gesichert ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 25. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 287)