Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 19.05.2009, Az.: 13 A 4411/08

Arbeitsstunden; Arbeitszeit; Beamter; Besoldung; Deutsche Telekom; Dienstbezüge; Dienstherr; Dienststellung; Erhöhung; Fürsorgepflicht; Minderung; Stunden; Stundenzahl; Teilzeit; Teilzeitbeschäftigte; Teilzeitkraft; Telekom; Tochterunternehmen; Vollbeschäftigung; Wochenarbeitszeit; Wochenstunden; Zuweisung; Änderung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.05.2009
Aktenzeichen
13 A 4411/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 50534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festlegung einer höheren Wochenarbeitszeit-Basis für die Dauer ihrer Zuweisung zur Deutschen Telekom - Technischer Service GmbH. Sie ist teilzeitbeschäftigte Bundesbeamtin bei der Deutschen Telekom. Ihr bisheriges Tätigkeitsfeld wurde aus der Deutschen Telekom AG ausgegliedert und in die Deutsche Telekom Technischer Service GmbH überführt. Die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt bei dieser GmbH 38 Stunden. Unstreitig hat im Rahmen der Ausgliederung der Vorstand der deutschen Telekom von der Ermächtigung des § 2a der Telekom-Arbeitszeitverordnung Gebrauch gemacht und die regelmäßige Arbeitszeit von der dieser GmbH zugewiesenen Beamten ebenfalls auf 38 Wochenstunden festgesetzt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Beamten bei der Deutschen Telekom selbst beträgt 34 Stunden.

2

Mitte Februar 2007 beantragte die Klägerin - seinerzeit noch bei der Deutschen Telekom selbst tätig - eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden. Auf diesen Antrag hin genehmigte die Beklagte für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.05.2008 eine Teilzeitbeschäftigung mit 20/34.

3

Mit Verfügung vom 13.08.2007 wies die Beklagte die Klägerin im Rahmen einer „vorläufigen Maßnahme“ für die Zeit vom 25.06.2007 bis - ursprünglich - zum 30.05.2008 der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH zu, weil der Betriebsrat der geplanten unbefristeten Zuweisung der Klägerin nicht zugestimmt hatte. Gegen diese vorläufige Zuweisung legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 10.03.2008 widerrief die Beklagte aufgrund des Ergebnisses eines Einigungsstellenverfahrens die Zuweisung zum 16.03.2008. Mit Einverständnis der Klägerin wurde das Widerspruchsverfahren gegen die Zuweisung mit Schreiben der Beklagten vom 13.01.2009 eingestellt.

4

Zuvor, mit Schreiben vom 20.08.2007, wurde die Klägerin darüber informiert, dass bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH die Wochenstundenzahl für vollbeschäftigte Beamte 38 Stunden beträgt und ihre Besoldung in Zukunft daher 20/38 der vollen Besoldung betragen werde. Alternativ wurde ihr angeboten, ihre tatsächliche Wochenarbeitszeit auf 22,4/38 anzuheben.

5

Mit Bescheid vom 04.10.2007 widerrief die Beklagte die genehmigte Teilzeitbeschäftigung insoweit, als dass der Klägerin nunmehr bis zum 31.05.2008 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden auf Basis von 38 Wochenstunden gewährt wurde. Auch gegen diese Verfügung legte die Klägerin Widerspruch ein.

6

Diesem Widerspruch gab die Beklagte dahingehend statt, dass für die Zeit vom 25.06.2007 bis zum 31.10.2007 eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden auf Basis einer Regelarbeitszeit von 34 Wochenstunden zu Grunde gelegt werde. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 18.08.2008 zugestellt.

7

Die Klägerin hat am 16.09.2008 Klage erhoben.

8

Sie trägt vor: Die Zuweisung zur Deutschen Telekom Technischer Service GmbH sei bereits rechtswidrig. Allein darauf basiere aber die neue Festlegung des Nenners auf nun 20/38. Bei der Deutschen Telekom selbst sei die Wochenarbeitszeit weiterhin mit 34 Wochenstunden festgesetzt. Damit liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 die Beklagte zu verpflichten, auch für den Zeitraum 01.11.2007 bis 15.03.2008 eine Wochenarbeitszeitstundenbasis von 34 Stunden bei ihr zugrunde zu legen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

13

Sie tritt der Klage entgegen.

14

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

15

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

17

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit für vollbeschäftigte Beamte bei der „Deutsche Telekom Technischer Service GmbH“ beträgt 38 Wochenstunden. Die Klägerin versah antragsgemäß als Teilzeitkraft nur Dienst mit einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Entsprechend wurde zu Recht bei der Klägerin für die Zeit Ihrer Zuweisung zu dieser GmbH ihrer Arbeitszeit auf 20/38 der Zeit eines vollbeschäftigten Beamten festgesetzt.

18

Nach § 2a Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (T-AZV 2000) kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit für Beamte, die in einem anderen Unternehmen als der Deutschen Telekom AG zugewiesen sind, auf die dort übliche regelmäßige Arbeitszeit festlegen.

19

Dass der Vorstand der Deutschen Telekom von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen Bedenken. Es ist im Beamtenrecht vom Grundsatz auszugehen, dass ein abgeordneter Beamter ebenfalls diejenige regelmäßige Wochenarbeitszeit hat, die für die aufnehmende Dienststelle gilt (so auch Kümmel, Kommentar zum NBG, Loseblattwerk, § 80 RdNr. 3 im dort genannten Beispielsfall der Abordnung eines Bundesbeamten in den niedersächsischen Landesdienst; vgl. auch Plog, Wiedow, Lemhöfer, Bayer, BBG, Loseblattwerk Stand Dez. 2008, § 27 Rdnr. 30). Wenn der Vorstand diesem beamtenrechtlichen Grundsatz folgend dies auch so für Zuweisungen an andere Unternehmen regelt, ist das nicht zu beanstanden. Es besteht insoweit ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den bei der Deutschen Telekom AG selbst verbleibenden Beamten. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 34 Wochenstunden im Bereich der Deutschen Telekom AG sollte die Weiterbeschäftigung dort im Beamtenbereich gesichert werden. Dieser Grund liegt für den Bereich der DT Technischer Service GmbH nicht vor. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch von daher nicht vor, zumal nach § 3 Abs. 1der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes für Bundesbeamte an sich eine Wochenarbeitszeit von sogar 41 Stunden gilt.

20

Entsprechend waren nach § 6 BBesG der Klägerin nunmehr 20/38 der Dienstbezüge zu zahlen. Dies führte zu einen Minderung des tatsächlichen Einkommens, jedoch nur wegen der Änderung des Berechnungsfaktors. Gegen eine Änderung der regelmäßigen wöchentlichen (Vollzeit-) Arbeitszeit kann sich ein Beamter - solange sich diese im vorgegebenen Rahmen hält - grundsätzlich nicht wenden. Er muss es hinnehmen, für die gleiche Besoldung in Zukunft länger arbeiten zu müssen. Allerdings dürfte es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebieten, Teilzeitkräften, bei denen sich durch die Veränderung der Berechnungsgrundlagen eine nunmehr niedrigere Besoldung ergibt, anzubieten, dies durch eine entsprechende Erhöhung der tatsächlich geleisteten Stundenzahl wieder auszugleichen. Dieses Angebot (22,4/38) ist aber von der Beklagten der Klägerin auch gemacht worden.

21

Dem steht der Bescheid vom 14.05.2007 nicht entgegen. Darin wurde der Klägerin zwar nicht nur für eine bestimmte Zeit eine Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 20 Wochenstunden bewilligt. Obwohl sich die Berechnung der Besoldung bereits aus § 6 BBesG ergab, hat die Beklagte zusätzlich in diesem Bescheid noch ausdrücklich den sich ergebenden Bruchteil der Besoldung - seinerzeit 20/34 - festgelegt. Ob damit insoweit überhaupt eine Regelung getroffen oder nur auf die Rechtslage hingewiesen wurde, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn auch insoweit eine Regelung durch Verwaltungsakt vorliegen sollte, wurde dann dieser Bescheid jedenfalls mit dem Bescheid vom 04.10.2007 teilweise widerrufen. Grundsätzlich ist ein Widerruf nach § 49 VwVfG möglich, unabhängig davon, ob die Festlegung der Berechnung der reduzierten Bezüge nun - wenn es denn ein Verwaltungsakt sein sollte - ein belastender Verwaltungsakt darstellt (die Besoldung wurde ja reduziert) oder ob der ursprüngliche Bescheid gleichwohl als begünstigender Verwaltungsakt eingestuft werden müsste. Im letzteren Fall wäre ein teilweiser Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG möglich, weil sich nachträglich eine Tatsache - die volle Wochenarbeitszeit - verändert hat. Auch wenn der in dem Bescheid zitierte § 2 Abs. 2 T-AZV 2000 wohl eher für Unternehmensteile der Deutschen Telekom AG selbst gedacht ist und für rechtlich selbstständige ausgegliederte Unternehmen demgegenüber § 2a T-AZV 2000 einschlägig sein dürfte, sind die in dem Bescheid angestellten Ermessenserwägungen - jedenfalls in der Fassung des Widerspruchsbescheides - nicht zu beanstanden.

22

Grundsätzlich ist nach den vorstehenden Ausführungen damit auch die Änderung der Berechnung der Besoldung der Klägerin bzw. Erhöhung des Nenners (38 statt 34) rechtmäßig und entspricht § 6 BBesO.

23

Nun hat allerdings ein Beamter Anspruch auf Alimentation aus dem ihm übertragenen Amt. Wäre die Zuweisung der Klägerin an die DT Technischer Service GmbH nicht wirksam oder würde sie rückwirkend aufgehoben, dann würde allerdings weiterhin ein Anspruch der Klägerin auf 20/34 der vollen Besoldung für den Zeitraum vom 01.11.2007 bis 15.03.2008 bestehen. Denn mangels wirksamer Zuweisung hätte sich dass Amt der Klägerin trotz faktischer Tätigkeit bei der DT Technischer Service GmbH im strittigen Zeitraum nicht geändert.

24

Das Gericht hat im vorliegenden Fall jedoch von einer wirksamen Zuweisung auszugehen. Die Verfügung vom 13.08.2007, mit der die Klägerin der DT Technischer Service GmbH zugewiesen wurde, ist für diesen Zeitraum bestandskräftig geworden. Zwar hatte die Klägerin gegen diesen Bescheid zunächst Widerspruch eingelegt. Obwohl die Zuweisung sich durch den Bescheid vom 10.03.2008 nur für die Zeit ab 16.03.2008 erledigt hatte, wurde mit Einverständnis der Klägerin das Widerspruchsverfahren gegen die Zuweisung insgesamt eingestellt. Für die Zeit bis 15.03.2008 bleibt es damit bei der Zuweisung an die DT Technischer Service GmbH. Eine rechtliche Überprüfung der Zuweisung im vorliegenden Verfahren ist dem Gericht nicht möglich. Denn die Zuweisung vom 13.08.2007 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

25

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.