Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.05.2009, Az.: 2 A 1621/08

Beamtenverhältnis auf Probe; Beamter; Behinderter; Behinderung; Benachteiligung; Diskriminierung; Diskriminierungsverbot; Eignung; Eingriff; Einstellung; Gesundheit; gesundheitliche Eignung; Gleichbehandlung; Lebenszeitprinzip; mittelbare Benachteiligung; Rechtfertigung; Schadensersatz; Schwerbehinderung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.05.2009
Aktenzeichen
2 A 1621/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 50651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 25.01.2011 - AZ: 5 LC 190/09
BVerwG - 25.07.2013 - AZ: BVerwG 2 C 12.11

Tatbestand:

1

Der E. geborene Kläger ist als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der beklagten Schule beschäftigt. Dort unterrichtet erF.. Im Fach Sportwissenschaft ist er auch promoviert.

2

Mit Schreiben vom 30.01.2006 beantragte der Kläger die Einstellung in den Schuldienst des Landes Niedersachsen für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen zum 01.11.2006, und zwar auf eine Stelle der Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung sowie Sport an der BBS Neustadt. Im Einstellungsverfahren wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Der Medizinaldirektor G. vom Fachbereich Gesundheit der Region Hannover stellte in einem amtsärztlichen Zeugnis vom 31.10.2006 fest, dass der Kläger nach dem jetzigen Befund in gesundheitlicher Hinsicht für die Einstellung als Angestellter als tauglich anzusehen sei. Gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit müssten allerdings aus amtsärztlicher Sicht Bedenken geäußert werden. Der Kläger sei an Multipler Sklerose erkrankt und leide an orthopädischen Beschwerden (Gleitwirbel, Bandscheibenprotusionen). Deshalb lägen Hinweise darauf vor, dass eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen eintreten könne. Da der Kläger aktuell voll arbeitsfähig sei, bestünden gegen eine Einstellung im Angestelltenverhältnis aus amtsärztlicher Sicht keine Bedenken.

3

Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 01.11.2006 wurde der Kläger unbefristet als vollbeschäftigte Lehrkraft bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis eingestellt. Am selben Tag trat der Kläger seinen Dienst an der Schule an.

4

Mit Schreiben vom 05.03.2007 stellte der Kläger den Antrag, das Gesundheitszeugnis des Amtsarztes zu überprüfen und legte zur Begründung Berichte des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie H. vom 02.03.2007, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie I. vom 30.09.2006 sowie ergänzend einen Bericht des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie J. vom 14.03.2007 vor. Die privatärztlichen Berichte wurden daraufhin dem Amtsarzt G. übersandt mit der Bitte um Prüfung, ob nunmehr eine andere Prognose in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Klägers getroffen werden könne. Der Amtsarzt teilte mit Schreiben vom 15.08.2007 mit, dass er nach Durchsicht der Unterlagen festgestellt habe, dass bei dem Kläger zwar kein Gleitwirbel vorliege, dafür aber ein kräftiger Bandscheibenvorfall. Auf Grund dieses Bandscheibenvorfalls bestehe ein erhöhtes Risiko für Rückenschmerzen, Gefühlstörungen und Lähmungserscheinungen. Dies würde besonders im Sportunterricht eine nachhaltige Beeinträchtigung bedeuten. Außerdem bedeute die Multiple Sklerose, die häufig zu Erwerbsunfähigkeit führe, per se ein erhebliches Risiko in Bezug auf die langfristige Dienstfähigkeit eines Beamten. Es gebe keine prognostischen Faktoren, die es erlaubten, von vornherein einen günstigen Verlauf dieser Erkrankung anzunehmen, auch wenn der Kläger derzeit völlig beschwerdefrei sei.

5

Mit Schreiben vom 11.09.2007 informierte die Landesschulbehörde den Kläger darüber, dass auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme eine Verbeamtung weiterhin nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 21.11.2007 beantragte der Kläger daraufhin, als Beamter auf Probe in den Niedersächsischen Schuldienst übernommen zu werden und machte hilfsweise Schadensersatz geltend. Dabei berief sich der Kläger auf die Europäische Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) und auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und machte geltend, dass er im Sinne der vorgenannten Richtlinie und des § 1 AGG behindert sei. Durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis werde er als Behinderter diskriminiert.

6

Mit Bescheid vom 11.02.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und auf Schadensersatz ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verbeamtung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) habe die Auswahl und Ernennung von Beamten nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu erfolgen. Zur Eignung gehöre auch die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers. Diese setze voraus, dass die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nach dem Erkenntnisgrad im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Dies sei auf der Grundlage der amtsärztlichen Beurteilung wegen der diagnostizierten Multiplen Sklerose und orthopädischer Beschwerden nicht der Fall. Die beamtenrechtlichen Auswahl- und Einstellungskriterien würden auch nicht durch das AGG dahingehend relativiert, dass die mangelnde gesundheitliche Eignung des Klägers dennoch zu seiner Einstellung im Beamtenverhältnis führen müsse. Bei dem Kläger liege keine Einschränkung vor, die als Behinderung zu qualifizieren sei. Der Kläger sei nach den vorliegenden amtsärztlichen und privatärztlichen Gutachten seit 2005 vollkommen symptom- und beschwerdefrei. Der Zugang und die Teilhabe am Berufsleben würden dem Kläger nicht verwehrt. Aus diesem Grunde stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 AGG zu. Dieser Anspruch sei im Übrigen auch nicht fristgerecht erhoben worden, denn er müsse gem. § 15 Abs. 4 S. 1 AGG innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist beginne im Falle einer Bewerbung mit dem Zeitpunkt der Ablehnung bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt habe. Die Frist habe daher mit Erhalt ihres Schreibens vom 01.11.2006, mit dem sie dem Kläger mitgeteilt habe, dass eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Grund des Gesundheitszeugnisses nicht möglich sei, zu laufen begonnen.

7

Am 10.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei behindert im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und des § 1 AGG. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger insoweit einen Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 15.05.2009 vorgelegt, mit dem festgestellt wird, dass bei ihm wegen eines organischen Nervenleidens ein GdB von 30 vorliegt.

8

Der Kläger führt im übrigen aus, nach klassischer beamtenrechtlicher Rechtsprechung wäre die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Gesundheitliche Eignung für eine Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und im Vorgriff damit auch für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis setze voraus, dass die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Wegen veränderter beamtenversorgungsrechtlicher Bestimmungen sei es aber nicht mehr sachgerecht, auf die Möglichkeit des Eintritts dauernder vorzeitiger Dienstunfähigkeit abzustellen; vielmehr könne es bei der hier anzustellenden Prognose nur darauf ankommen, ob auszuschließen sei, dass der Beamte innerhalb der nächsten 10 Jahre aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand trete.

9

Außerdem sei die Auslegung des Begriffs der gesundheitlichen Eignung auf Grund der Richtlinie 200/78/EG und des AGG nicht mehr haltbar. Bezogen auf seine Person würde sie sich als europarechtswidrige Diskriminierung wegen Behinderung darstellen. Durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis werde er nämlich diskriminiert. Ihm werde als behinderter Mensch grundsätzlich eine Übernahme in das Beamtenverhältnis verwehrt. Rechtfertigungsgründe hierfür gebe es nicht. Auch die Bestimmung des § 24 AGG, die Beamte in den Schutzbereich des Gesetzes nur unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung einbeziehe, rechtfertige kein Festhalten an der alten Rechtsprechung. Die vorgenannte Bestimmung sei vielmehr europarechtskonform auszulegen. Eine Sonderstellung von Beamten nach der Richtlinie 2000/78/EG sei nicht vorgesehen. Aus dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot resultiere ein Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Es sei klarzustellen, dass er allein wegen angeblich fehlender gesundheitlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis eingestellt werde. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch habe sich zu einem Einstellungsanspruch verdichtet. Bis zur bzw. anstelle einer Einstellung in das Beamtenverhältnis stünden ihm auch Schadensersatzansprüche aus § 15 AGG bzw. § 839 BGB zu. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei eingehalten, diese habe mit der Zustellung des Bescheids vom 11.02.2008 zu laufen begonnen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 11.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienassessor (A13 BBesO) einzustellen

12

sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er zum 01.03.2008, hilfsweise zum 1.08.2008, weiter hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis eingestellt worden wäre.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Nach Vorlage des Bescheids des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 15.05.2009 hält sie an dem Einwand, der Kläger sei nicht behindert, nicht mehr fest.

16

Weiter trägt sie vor: Auch wenn die Erkrankungen des Klägers als Behinderung zu werten wären, führten sie dennoch nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an den Stellenbewerber. Der Kläger sei nicht als Schwerbehinderter anerkannt oder einem Schwerbehinderten nach SGB IX gleichgestellt sei. Aber auch eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX hätte auf die Einstellungsanforderungen keinen Einfluss. Die Übernahme einer bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im Dienst des Landes Niedersachsen stehenden Lehrkraft in das Beamtenverhältnis werde von der Zielrichtung der Gleichstellungsregelung nicht erfasst, da weder die Erlangung noch die Erhaltung des Arbeitsplatzes in Frage stehe.

17

Eine nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG evtl. gegebene Benachteilung wegen einer Behinderung wäre jedenfalls gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 2 GG lasse ausdrücklich eine Differenzierung nach der Eignung und damit auch nach der gesundheitlichen Eignung zu und erfordere diese sogar. Im Beamtenrecht sei die gesundheitliche Eignung mit der Perspektive, die übliche Altersgrenze zu erreichen, ein zwingender Grund für eine Benachteiligung. Hinzu komme, dass der Staat - wie vorliegend - Bewerber auch im Status des angestellten Lehrers einstellen könne. Auch im Rahmen des AGG wäre eine evtl. vorliegende mittelbare Benachteiligung des Klägers als Behinderter nicht zu beanstanden.

18

Damit bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 15 AGG. Dieser Anspruch wäre auch verfristet. Die Bewerbung des Klägers auf eine Beamtenstelle sei am 31.10.2006 schriftlich abgelehnt worden. Noch am gleichen Tag sei die Ablehnung dem Kläger zugegangen. Die Frist nach § 15 Abs. 4 S. 2 AGG habe damit am 02.01.2007 geendet. Erstmalig seien Schadensersatzansprüche am 21.11.2007 geltend gemacht worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogene Personalakte des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch darauf, in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienassessor eingestellt zu werden, noch kann er von der Beklagten Schadensersatz verlangen.

21

Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienassessor ergibt sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Zum einen begründet das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen keinen Rechtsanspruch auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, sondern nur auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Dienstherrn (vgl. Zängl in: GKÖD, Bd. I: BR, Stand: Jan. 2009, K § 9 Rn. 14). Zum anderen wäre Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe u.a. die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, die nach § 9 Abs. 2 NBG auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen ist. Die von dem Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. (BVerwGE 92, 147).

22

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und im Vorgriff auch für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis voraus, dass die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung der Klägerpartei nicht dahingehend zu modifizieren, dass es an der gesundheitlichen Eignung erst dann fehle, wenn die Möglichkeit (häufigerer) künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) umfassen das Lebenszeitprinzip; dies bedeutet auf Seiten des Beamten die grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverrichtung und auf Seiten des Dienstherrn die auf Lebenszeit angelegte Alimentierung - während der aktiven Zeit durch Besoldung und danach durch Versorgungsbezüge. Damit steht eine nur kurze Dienstausübung durch den Beamten, der wegen absehbarer Risiken vorzeitig dienstunfähig wird, grundsätzlich nicht im Einklang. Außerdem sind die Versorgungslasten des Dienstherrn zu berücksichtigen, der ein Interesse daran hat, dass die Dauer des aktiven Dienstes des Beamten in einem angemessenen Verhältnis zu den später zu leistenden Versorgungsbezügen steht. Für die Prognose vorzeitiger Dienstunfähigkeit ist deshalb auf die Zeit bis zum Eintritt in den Altersruhestand abzustellen, nicht auf einen 10-Jahres-Zeitraum.

23

Für den Kläger, der zwar behindert, nicht aber schwerbehindert ist, weil bei ihm kein GdB von mindestens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX), gilt damit auch nicht der herabgestufte Prognosemaßstab für schwerbehinderte Bewerber um eine Beamtenstelle, bei denen nach der Ziff. 3.4 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Erlass der Landesregierung vom 9.11.2004, Nds. MBl. 2004, 783) die Eignung auch dann noch als gegeben angesehen werden kann, wenn mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der Probezeit voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird. Die Schwerbehindertenrichtlinie führt dazu, dass die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung eher von schwerbehinderten Bewerbern erfüllt werden können als von behinderten, also Menschen mit einer erfahrungsgemäß weniger ausgeprägten gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Sachgerechtigkeit der damit verbundenen Privilegierung von Schwerbehinderten gegenüber Behinderten ist in diesem Verfahren allerdings nicht weiter nachzugehen, weil es hier allein darauf ankommt, ob der Kläger gesundheitlich als geeignet anzusehen ist.

24

Im vorliegenden Fall liegen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Person des Klägers gesundheitliche Risiken vor, die dazu führen, dass der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese Risiken ergeben sich aus den amtsärztlichen Gutachten des G. vom Fachbereich Gesundheit der Region Hannover vom 31.10.2006 sowie vom 15.08.2007. Nach diesen Gutachten besteht ein erhebliches Risiko in Bezug auf die langfristige Dienstfähigkeit des Klägers, und zwar zum einen auf Grund eines schweren Bandscheibenvorfalls sowie auf Grund der diagnostizierten Multiplen Sklerose. Auf Grund des Bandscheibenvorfalls bestehe nach der Einschätzung des Amtsarztes ein erhöhtes Risiko für Rückenschmerzen, Gefühlsstörungen oder Lähmungserscheinungen, die für den Kläger, der u. a. Sportunterricht erteile, eine nachhaltige Beeinträchtigung bedeuten würden. Die Multiple Sklerose führe als solche häufig zur Erwerbsunfähigkeit, es bestehe ein erhebliches Risiko in Bezug auf eine langfristige Dienstfähigkeit, auch wenn in den von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bislang ein problemloser Verlauf der Erkrankung beschrieben werde.

25

Diese amtsärztlichen Stellungnahmen hat der Kläger nicht erschüttert. Sie bilden eine nachvollziehbare Grundlage für die Einschätzung der Beklagten, dass dem Kläger die für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche Eignung in gesundheitlicher Hinsicht fehlt.

26

Die mit dem Fehlen gesundheitlicher Eignung begründete Ablehnung des Einstellungsgesuchs des behinderten Klägers stellt eine mittelbare Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 7 AGG dar. Die gesundheitlichen Anforderungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses knüpfen nicht direkt an das Merkmal der Behinderung an, sondern wirken sich mittelbar benachteiligend aus, weil die für alle Bewerber geltenden Anforderungen von Behinderten typischerweise nicht oder nur mit Schwierigkeiten erfüllt werden können.

27

Die Benachteiligung ist durch § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Mittelbare Benachteiligungen sieht § 3 Abs. 2 AGG allgemein als zulässig an, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Speziell für berufliche Anforderungen lässt § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - also auch wegen einer Behinderung - zu, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Die erste Alternative - Art der auszuübenden Tätigkeit - ist hier nicht einschlägig, wie gerade die Tätigkeit des Klägers als angestellter Lehrer im öffentlichen Schuldienst deutlich macht. Hier greift vielmehr die zweite Alternative ein. Da das AGG gemäß § 24 Nr. 1 bei Beamten „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung" anzuwenden ist, gehört auch die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 und 5 GG zu den „Bedingungen ihrer Ausführung" im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG (VG Gelsenkirchen, U. v. 12.03.2008, 1 K 6980/03 - zitiert nach Juris -). Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung der Bewerber um eine Beamtenstelle finden ihren sachlichen Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Danach ist die Prognose, dass der Bewerber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand tritt, für die Einstellung wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zulässig. Dies beruht darauf, dass der Dienstherr dem Beamten nicht nur die Dienst-, sondern auch die Versorgungsbezüge schuldet. Zur Wahrung eines Gleichgewichts zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungslast stellen die gesundheitlichen Eignungsanforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und die aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip folgenden Belange des Art. 33 Abs. 5 GG damit eine zulässige Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG mit einem rechtmäßigen Zweck dar. Sie sind auch verhältnismäßig, insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Kläger die Möglichkeit, als Lehrer im Schuldienst zu arbeiten, nicht schlechthin versagt wird, sondern er im Status eines angestellten Lehrers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eingestellt worden ist.

28

Der Kläger kann sich hier auch nicht mit Erfolg auf die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG berufen. Das Gericht geht davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland als Adressat der Richtlinie ihrer Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie durch das AGG nachgekommen ist, sodass eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zugunsten von Personen, die sich etwa wegen einer Behinderung benachteiligt sehen, nicht in Betracht kommt. Im Übrigen bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 genannten Diskriminierungsgründe steht (wie z. B. eine Behinderung) keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmals aufgrund der Art einer beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Diese Bestimmung hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 8 Abs. 1 AGG umgesetzt. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Erörterung der Frage, ob eine europarechtliche Diskriminierung hier nicht bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger ja in den Schuldienst des Landes Niedersachsen - wenn auch als Angestellter - eingestellt worden ist und nicht zu erkennen ist, dass Europarecht eine besondere Ausgestaltung dieses Beschäftigungsverhältnisses als öffentlich rechtliches Dienstverhältnis gebietet.

29

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, liegt nicht vor, weil die Behinderung aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt ist.

30

Da der Kläger aus den oben dargelegten Gründen nicht unter Verstoß gegen das AGG wegen einer Behinderung benachteiligt ist, besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 15 AGG. Verfristet wäre der Anspruch aber, anders als die Beklagte meint, nicht. Der Schadensersatzanspruch muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Bewerbung des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Bescheid der Beklagten vom 11.02.2008 abgelehnt. Die Ausschlussfrist ist damit eingehalten, weil der Kläger mit seiner Klageschrift vom 10.03.2008 Schadensersatz geltend gemacht hatte.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

32

Das Gericht hat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.