Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.05.2009, Az.: 6 A 3519/08
Early English; Englischunterricht, Privatinstitut: Lehrpersonal; Frühenglisch, Lehrpersonal; Lehrkraft, Qualifikation: Nachhilfeunterricht; Nachhilfeinstitut, Umsatzsteuer; Umsatzsteuer, Befreiung: Englischunterricht; Umsatzsteuer, Nachhilfeinstitut
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 27.05.2009
- Aktenzeichen
- 6 A 3519/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2009:0527.6A3519.08.0A
Rechtsgrundlagen
- RL 2006/122/EG
- RL 77/388/EWG
- 4 Nr 21 UStG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es widerspricht nicht dem Befreiungstatbestand des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) RL 2006/112/EG, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG versagt, weil die Unterrichtsleistungen des privaten Instituts, das einen besonderen Englischunterricht für Kinder anbietet, nicht ordnungsgemäß auf die Anforderungen des Schulunterrichts vorbereiten.
- 2.
Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Schulunterricht setzt voraus, dass das private Förder- oder Nachhilfeinstitut Lehrkräfte beschäftigt, die eine wissenschaftliche Ausbildung in fachlicher Hinsicht und eine für den Schulunterricht ausreichende pädagogische Qualifikation nachweisen können.
Tatbestand
Die Klägerin bietet in J. private Kurse in der englischen Sprache für Kinder im Alter von 3 Monaten bis 14 Jahren an. Der planmäßige Unterricht findet außerhalb der Schulferien im Umfang einer Unterrichtsstunde wöchentlich in Kleingruppen zu vier bis acht Kindern statt, wobei die Unterrichtsstunde je nach Kursumfang 45 oder 60 Minuten dauert. Der Kursinhalt entspricht dem Lernen nach der Methode K.L. Early English, die neben dem Unterricht ein tägliches Anhören des in dem mit der Kursteilnahme zu erwerbenden Hörmaterials (CDs, Audiokassetten, DVDs, Computersoftware) bedingt. Als Lehrerinnen werden von der Klägerin vier Personen beschäftigt, die über ein von dem Unternehmen K.L. Early English ausgestelltes Zertifikat über die Ausbildung zu Englischlehrerinnen für verschiedene Altersgruppen nach dieser Methode verfügen, Sprach- oder Lehramtsstudiengänge aber nicht absolviert haben.
Den Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 2007, ihr eine Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht zu erteilen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2008 ab, weil es sich bei K.L. Early English nicht um eine Institution handele, die eine anerkannte Ausbildung von Lehrkräften durchführen oder einen lehramtsgleichen Abschluss vermitteln könne.K.L. Early English vermittele auch nicht die Leistungen einer privaten Schule und bereite weder auf einen Beruf noch auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vor.
Die Klägerin hat am 18. Juli 2008 Klage erhoben.
Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, die Qualifikation ihrer Lehrkräfte beruhe darauf, dass zwei Lehrerinnen Englisch die Muttersprache beherrschten, eine Lehrerin eine internationale Schule in Portugal besucht habe und es sich bei der vierten Lehrerin um eine Fremdsprachenkorrespondentin mit mehrjähriger Berufserfahrung handele. Die hauptsächlich tätige Lehrkraft und Geschäftsführerin der Klägerin, Frau C.D., habe im Jahre 1987 an der Universität M. den Grad Bachelor of Science und 1989 an der Universität N. den Grad Master of Science erworben.
Die Kläger vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG vorlägen, weil sie Kinder im schulpflichtigen Alter für das Hauptfach Englisch fördere und deren Sprachkenntnisse festige. Für die übrigen von ihr unterrichteten Kinder werde dies durch den frühkindlichen Unterricht begünstigt. § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG dürfe nicht restriktiv, sondern müsse europarechtskonform ausgelegt werden. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i) der 6. Umsatzsteuerrichtlinie der Europäischen Union (RL 77/388/EWG) sehe das im angefochtenen Bescheid verlangte Erfordernis einer Berufsvorbereitung nicht vor. Demzufolge dürfe für die Erteilung der Bescheinigung nicht geprüft werden, ob der Unterricht der Klägerin auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereite. Auf diesen Inhalt des Umsatzsteuerrechts könne sie sich unmittelbar berufen, denn die Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG sei wegen Versäumung der Umsetzungsfrist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht geworden. Das Ersetzen dieser Richtlinie durch die später erlassene Umsatzsteuerrichtlinie 2006/112/EG habe daran nichts geändert, zumal diese insoweit nur der Neufassung der Richtlinie 77/388/EWG unter Einbeziehung aller nachträglichen Änderungen und Ergänzungen diene.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung für ihre Unterrichtsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass die Leistungen der Klägerin nicht im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiteten. Keine Mitarbeiterin der Klägerin weise ausreichende pädagogische Kenntnisse auf. Grundvoraussetzung für die Erteilung eines ordnungsgemäßen Unterrichts oder Nachhilfeunterrichts seien aber ausreichende Kenntnisse in dem erteilten Fach und pädagogische Eignung. Beides setze einen Hochschulabschluss voraus, wobei die pädagogische Ausbildung zumindest durch ein erstes Staatsexamen für Lehrkräfte nachgewiesen werden müsse; Sprachkenntnisse allein reichten insoweit nicht aus. Außerdem könne sich eine Bescheinigung schon dem Grunde nach nur auf den Unterricht von Schulkindern, nicht aber von Kleinkindern beziehen.
Ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung folge auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Die Klägerin sei keine Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen oder für den Schul- oder Hochschulunterricht im Sinne von Art. 132 Buchst. i) RL 2006/112/EG. Auch handele es sich bei K.L. Early English nicht um "Schulunterricht durch Privatlehrer" nach Art. 132 Buchst. j) RL 2006/112/EG, denn das Erlernen von Englisch für Kinder von 3 Monaten bis 14 Jahren werde nicht als vergleichbare Leistung in Schulen erbracht, sondern diene der Freizeitgestaltung. Im Übrigen finde bei der Klägerin kein Unterricht aufgrund einer akademisch fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte statt. Auch gebe es keinen Lehrplan oder Abschlussprüfungen.
...
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit dem Bescheid hat die Beklagte rechtmäßig den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG abgelehnt, denn hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch.
Gegenstand der von der Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 ausdrücklich und unter Bezugnahme auf § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG beantragten Bescheinigung ist allein die nach dieser Norm zu treffende behördliche Feststellung, dass die Leistungen einer "anderen allgemein bildenden Einrichtung" auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Feststellung kann im Fall der Klägerin nicht getroffen werden.
Dabei unterstellt die Kammer - der Rechtauffassung der Klägerin folgend - dass die Bescheinigungsvorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG nur noch im Einklang mit dem Wortlaut des Befreiungstatbestands in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) RL 2006/112/EG interpretiert werden darf. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) RL 2006/112/EG sind unter anderem die Umsätze des Schul- und Hochschulunterrichts und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedsstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von der Steuer befreit. Wenn der Bescheinigungsinhalt des § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG auf diesen Befreiungstatbestand reduziert wird, dann bleibt der nach Landesrecht zuständigen Behörde insoweit noch zu prüfen, ob sie zur Gewährleistung einer korrekten Anwendung der Befreiungsvorschrift (Art. 131 RL 2006/112/EG) der Klägerin als "andere Einrichtung" mit "vergleichbarer Zielsetzung" bescheinigen kann, dass ihre Unterrichtsleistungen mit der Methode K.L. Early English die betreffenden Kinder ordnungsgemäß auf die Anforderungen des Schulunterrichts vorbereiten.
Dies ist nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Ordnungsgemäß im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG können Unterrichtsleistungen, die auf schulische Unterrichtsanforderungen vorbereiten, nur sein, wenn sie von ausreichend qualifiziertem Unterrichtspersonal erbracht werden. Insoweit befindet sich die Klägerin in derselben rechtlichen Situation wie jedes andere private Unterrichts- oder Nachhilfeinstitut, dessen Leistungen dazu dienen, die erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht durch Schülerinnen und Schüler begleitend zu fördern.
Die Kammer folgt zwar nicht der Auffassung, dass die qualitativen Anforderungen an ein privates Unterrichts- oder Nachhilfeinstitut nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG erst erfüllt sind, wenn der Unterricht ausschließlich Personen übertragen wird, die über eine durch die Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erworbene Lehrbefähigung (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nds. Schulgesetz - NSchG -) oder über eine gleichwertige wissenschaftliche Ausbildung und pädagogische Eignung im Sinne von § 144 Abs. 3 NSchG verfügen (so Urteil der 7. Kammer des VG Hannover vom 17.11.1999 - 7 A 3378/97 -). Denn dabei wird verkannt, dass der Begriff des "Vorbereitens" in § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG sich in der Regel auf wenige Wochenstunden beschränkt und im Unterschied zum umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (Art. 7 Abs. 1 GG, 4 Abs. 2 Satz 2 Nds. Verf.) nicht über die bloße fachliche Förderung von Schülerinnen und Schülern hinausgeht.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der vollständige Erwerb der Befähigung zum Lehramt nicht durchgängig zwingende Voraussetzung für den eigenverantwortlichen Einsatz im Unterricht an öffentlichen Schulen ist, jedenfalls soweit nur ein vorübergehender Einsatz im Unterricht in Rede steht. So erteilen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter während ihrer Ausbildung durchschnittlich wöchentlich zwölf Stunden, Studienreferendarinnen und -referendare durchschnittlich zehn Stunden betreuten und eigenverantwortlichen Unterricht (§ 9 Abs. 1 und 2 der VO über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter - PVO-Lehr II -). Darüber hinaus können im Primarbereich für unterrichtsergänzende Angebote und zum stundenweisen Einsatz auf Abruf im Rahmen des Vertretungskonzeptes der Grundschule pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit vorübergehenden Unterrichtsaufgaben beschäftigt werden (vgl. Erlass des MK vom 18.5.2004, SVBl.S. 321).
Unverzichtbare Grundvoraussetzung für die Erteilung von schulischem Unterricht und damit auch für die Vorbereitung auf den Unterricht und die zu erreichenden Schulabschlüsse durch Nachhilfeunterricht sind aber einerseits ausreichende Kenntnisse in dem unterrichteten Fach und andererseits die pädagogische Eignung als Lehrkraft. Beides kann in Bezug auf die Anforderungen im Unterricht an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und diesen entsprechenden Ersatzschulen nur in einer wissenschaftlichen Ausbildung an einer Hochschule erworben werden (vgl. §§ 3 Abs. 1 Besondere Nds. Laufbahnverordnung - BesNLVO -, 30 Nds. Laufbahnverordnung - NLVO -, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 144 Abs. 3 NSchG). Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf den Schulunterricht setzt deshalb nach Auffassung der Kammer voraus, dass das private Förder- oder Nachhilfeinstitut Lehrkräfte beschäftigt, die eine wissenschaftliche Ausbildung in fachlicher Hinsicht und auch eine für den Schulunterricht ausreichende pädagogische Qualifikation nachweisen können. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die pädagogischen Kenntnisse stets in einem Lehramtsstudium erworben worden sein müssen, oder ob insoweit auch eine staatlich anerkannte pädagogisch-didaktische Weiterbildung oder eine sozialpädagogische Ausbildung ausreichen. Jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde den formalisierten Nachweis eines Studiums oder einer anderweitig staatlich anerkannten Befähigung des Unterrichtspersonals verlangt, denn es ist nicht Sinn des Bescheinigungsverfahrens nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG, die bei einem privaten Unterrichts- oder Nachhilfeinstitut eingesetzten Personen - vorbehaltlich ihrer Mitwirkungsbereitschaft - einer an die Stelle des Befähigungsnachweises tretenden individuellen Untersuchung ihrer pädagogischen und fachlichen Eignung zu unterziehen.
Die Klägerin kann nicht darlegen, dass die bei ihr für den Englischunterricht beschäftigten Lehrerinnen diese für einen schulischen Unterricht notwendigen Grundvoraussetzungen in fachlicher und pädagogischer Hinsicht erfüllen. Zwar besteht kein Anlass, an den Kenntnissen und Fähigkeiten der Lehrerinnen in der englischen Sprache und der Methode K.L. Early English zu zweifeln. Ein Anglistikstudium oder ein Lehramtsstudium mit dem Fach Englisch hat aber keine ihrer Lehrerinnen absolviert oder begonnen. Es hat auch keine ihrer Lehrerinnen im Rahmen einer Hochschulausbildung mit Erfolg Veranstaltungen der Schulpädagogik besucht. Andere staatlich anerkannte pädagogische Qualifikationen sind ebenfalls nicht vorhanden. Das gilt auch für die Geschäftsführerin der Klägerin. Die von ihr im Rahmen der mit dem Master of Science abgeschlossenen Hochschulausbildungen zur Audiologin erworbenen Fachkenntnisse mögen zwar für den Unterricht von Kindern, insbesondere solchen mit Schwierigkeiten in der Hörwahrnehmung, nützlich sein, weisen aber keinen Bezug zu einer wissenschaftlichen Ausbildung in der englischen Sprache und in der Pädagogik auf. Auch die von K.L. Early Englisch ausgestellten Weiterbildungszertifikate lassen nicht erkennen, dass die Lehrerinnen der Klägerin eine Ausbildung erfahren hätten, die die Mindestanforderungen fachlicher und pädagogischer Ausbildungsinhalte eines Lehramtsstudiums erfüllten.
Schon daran muss die Klage scheitern.
Unter diesen Umständen können alle weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen offen bleiben. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "ordnungsgemäß" in § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG noch verlangt, dass Lehrplan, Lehrmethode und Lehrmaterial des privaten Unterrichtsinstituts objektiv geeignet sind, auf eine öffentlich-rechtliche Abschlussprüfung vorzubereiten (so noch Ziffer 2. Abs. 2 des Gemeinsamen Runderlasses des MF u.a. vom 6.11.2006, Nds. MBl.S. 1384), nachdem sich der Wortlaut des Befreiungstatbestands des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) RL 2006/112/EG nur auf den Schulunterricht, nicht aber auf schulische Abschlussprüfungen bezieht.
Offen bleiben kann insbesondere auch, ob es sich bei der Klägerin um eine andere Einrichtung mit einer von der Bundesrepublik Deutschland anerkannten, dem Englischunterricht in Schulen vergleichbarer Zielsetzung handelt oder ob die Leistungen der Klägerin als "von Privatlehrern erteilter Schul- oder Hochschulunterricht" im Sinne der Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) der RL 2006/12/EG anzusehen wäre. Bei diesen Fragen dürfte es sich ausschließlich um Gegenstände der Rechtsanwendung der Steuerverwaltung handeln (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.12.1976, BStBl. II S. 334, 336), die erforderlichenfalls im Steuerrechtsstreit geklärt werden müssten. Allerdings sei angemerkt, dass der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.04.2008 - V R 58/05 - ( BFHE 221, 489 = DStR 2008 S. 1329 ff.; zitiert nach JURIS) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits zu den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in Art. 13 Teil A Abs. 1 RL 77/388/EWG grundsätzlich entschieden hat, dass sich ein Steuerpflichtiger nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der RL 77/388/EWG berufen kann, wenn er nicht als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" staatlich anerkannt ist, und dass der Wortlaut der Richtlinie eng ausgelegt werden muss und sich nur auf die Tätigkeiten bezieht, die in dieser Bestimmung einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind.