Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 14.01.2000 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NITHZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
Redaktionelle Abkürzung
NITHZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300260000000

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach diesem Staatsvertrag anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.