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  • ab 14.01.2000 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NITHZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
Redaktionelle Abkürzung
NITHZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300260000000

(1) Für Zweckverbände gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll.

(2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder übertragen werden soll. Für Zweckvereinbarungen, die die Schaffung oder den Betrieb einer gemeinschaftlichen Einrichtung zum Inhalt haben, gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem diese Einrichtung ganz oder überwiegend belegen ist oder belegen sein soll.

(3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Freistaats Thüringen. Erlässt auch das Land Niedersachsen Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht gilt.

(4) Bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Freistaats Thüringen stehen die Samtgemeinden Niedersachsens den Gemeinden, bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen die Verwaltungsgemeinschaften Thüringens den Gemeindeverbänden gleich.

(5) Zweckverbände können untereinander oder mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden Zweckvereinbarungen abschließen.