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  • ab 14.01.2000 (aktuelle Fassung)

Art. 5 NITHZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
Redaktionelle Abkürzung
NITHZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300260000000

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter.