NITHZwVerbS,NI - NI/TH Zweckverbände StaatsV

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
Redaktionelle Abkürzung
NITHZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300260000000

Vom 2. Juni 1999 (Nds. GVBl. S. 412 - VORIS 20300 26 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 412)

Der Freistaat Thüringen und das Land Niedersachsen schließen folgenden Staatsvertrag:

Art. 1 NITHZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
Redaktionelle Abkürzung
NITHZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300260000000

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, Zweckvereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart werden.

Art. 2 NITHZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
Redaktionelle Abkürzung
NITHZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300260000000

(1) Für Zweckverbände gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll.

(2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder übertragen werden soll. Für Zweckvereinbarungen, die die Schaffung oder den Betrieb einer gemeinschaftlichen Einrichtung zum Inhalt haben, gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem diese Einrichtung ganz oder überwiegend belegen ist oder belegen sein soll.

(3) Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Freistaats Thüringen. Erlässt auch das Land Niedersachsen Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht gilt.

(4) Bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Freistaats Thüringen stehen die Samtgemeinden Niedersachsens den Gemeinden, bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen die Verwaltungsgemeinschaften Thüringens den Gemeindeverbänden gleich.

(5) Zweckverbände können untereinander oder mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden Zweckvereinbarungen abschließen.

Art. 3 NITHZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
Redaktionelle Abkürzung
NITHZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300260000000

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes oder eine Änderung der Verbandssatzung entscheidet oder bevor sie im Rahmen der Aufsicht für einen Zweckverband einen Beauftragten bestellt. Andere Aufsichtsmaßnahmen, die über die Ausübung des Informationsrechts hinausgehen, sind im Benehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu treffen. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Entsprechendes gilt für Änderungen des Kreises der Verbandsmitglieder, die keine Satzungsänderung erfordern. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

(4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre.

(5) Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft, die die Beteiligten bindende Beschlüsse fasst.

Art. 4 NITHZwVerbS

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
Redaktionelle Abkürzung
NITHZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300260000000

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach diesem Staatsvertrag anzuwendenden Landesrecht anzupassen. Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.