(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes oder eine Änderung der Verbandssatzung entscheidet oder bevor sie im Rahmen der Aufsicht für einen Zweckverband einen Beauftragten bestellt. Andere Aufsichtsmaßnahmen, die über die Ausübung des Informationsrechts hinausgehen, sind im Benehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu treffen. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Entsprechendes gilt für Änderungen des Kreises der Verbandsmitglieder, die keine Satzungsänderung erfordern. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre.
(5) Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft, die die Beteiligten bindende Beschlüsse fasst.