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§ 3 ZustVO-Abfall

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständig für

  1. 1.

    das Notifizierungsverfahren nach dem Abfallverbringungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, soweit nicht die obere Abfallbehörde nach § 2 Nr. 6 zuständig ist,

  2. 2.

    den Beschluss nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde,

  3. 3.

    die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Entsorger zuständigen Behörde nach den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 9, 27 Abs. 4 und § 34 NachwV,

  4. 4.

    die Aufgaben der für den Erzeuger zuständigen Behörde

    1. a)
      nach § 6 Abs. 2 und 3, § 7 sowie § 9 Abs. 2 und 3 NachwV,
    2. b)
      nach § 11 Abs. 1 und 4 sowie § 12 NachwV im privilegierten Verfahren,
    3. c)
      nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit besonders überwachungsbedürftige Abfälle betroffen sind,

  5. 5.

    die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV und die Anordnung nach § 14 Abs. 2 NachwV im Benehmen mit der für die Zulassung der Abfallentsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Feststellung des Vorliegens der Andienungspflicht. § 4 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.