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§ 3 ZustVO-Abfall

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Abfall
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400011100000

(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständig für

  1. 1.

    das Notifizierungsverfahren nach

    1. a)

      der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), sowie

    2. b)

      dem Abfallverbringungsgesetz und

    3. c)

      der aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Verordnungen,

    soweit nicht die Landwirtschaftskammer nach § 1 Nr. 33 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammern vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,

  2. 2.

    den Beschluss nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde,

  3. 3.

    die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Entsorger zuständigen Behörde nach den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 9 und 27 Abs. 4 der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    die Aufgaben der für den Erzeuger zuständigen Behörde

    1. a)

      nach § 6 Abs. 2 und 3, § 7 sowie § 9 Abs. 2 und 3 NachwV,

    2. b)

      nach § 11 NachwV im privilegierten Verfahren,

    3. c)

      nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit besonders überwachungsbedürftige Abfälle betroffen sind,

  5. 5.

    die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV und die Anordnung nach § 14 Abs. 2 NachwV im Benehmen mit der für die Zulassung der Abfallentsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Feststellung des Vorliegens der Andienungspflicht. § 4 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.