§ 3 ZustVO-Abfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Abfall
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400011100000
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist zuständig für
- 1.
das Notifizierungsverfahren nach
- a)
der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), sowie
- b)
dem Abfallverbringungsgesetz und
- c)
der aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Verordnungen,
soweit nicht die Landwirtschaftskammer nach § 1 Nr. 33 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben auf die Landwirtschaftskammern vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,
- 2.
den Beschluss nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde,
- 3.
die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage oder den Entsorger zuständigen Behörde nach den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 9 und 27 Abs. 4 der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
die Aufgaben der für den Erzeuger zuständigen Behörde
- a)
nach § 6 Abs. 2 und 3, § 7 sowie § 9 Abs. 2 und 3 NachwV,
- b)
nach § 11 NachwV im privilegierten Verfahren,
- c)
nach § 27 Abs. 4 NachwV, soweit besonders überwachungsbedürftige Abfälle betroffen sind,
- 5.
die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV und die Anordnung nach § 14 Abs. 2 NachwV im Benehmen mit der für die Zulassung der Abfallentsorgungsanlage zuständigen Behörde,
- 6.
die Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5).
(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Feststellung des Vorliegens der Andienungspflicht. § 4 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.