§ 13 NWG - Angaben des Antragstellers
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über
- 1.
Art, Menge und Herkunft der Stoffe, die in das Gewässer eingeleitet werden sollen, sowie die dadurch verursachten erheblichen Umweltauswirkungen,
- 2.
den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,
- 3.
die zur Vermeidung oder, wenn die Vermeidung nicht möglich ist, die zur Verringerung der Einleitung der Stoffe in das Gewässer vorgesehenen Maßnahmen,
- 4.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe und
- 5.
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht vorzulegen.
2Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.