Abschnitt 3 Start Guides-FördErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Start Guides" zur Unterstützung der Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte in Unternehmen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Start Guides-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
3.1 Zuwendungsempfänger für den Fördergegenstand nach Nummer 2.1 sind in Niedersachsen ansässige juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die über Erfahrungen in der Unterstützung von Unternehmen bei der Gewinnung und betrieblichen Integration von internationalen Zuwanderinnen und Zuwanderern verfügen.
Insbesondere in Betracht kommen regionalräumlich tätige berufs- und branchenübergreifend ausgerichtete wirtschaftsnahe Organisationen sowie Organisationen mit Erfahrungen in der arbeitsmarktbezogenen Sozialarbeit für Zuwanderinnen und Zuwanderer.
3.2 Zuwendungsempfänger für den Fördergegenstand nach Nummer 2.2 ist eine in Niedersachsen ansässige juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, die über rechts- und sozialwissenschaftliche Kompetenzen verfügt.
3.3 Eine Förderung ist für Organisationen, die im Rahmen der Richtlinie zur Durchführung des Programms "Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen sowie bei der Integration von ausländischen Fachkräften" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. 1. 2015 (BAnz AT 30.01.2015 B1) - im Folgenden: Bundesrichtlinie - eine Projektförderung für "Berater"- oder "Willkommenslotsen"-Projekte derzeit erhalten oder beantragt haben, ausgeschlossen.
Nicht gefördert werden ferner Unternehmen, die für andere Unternehmen gewerbsmäßig Dienstleistungen zur Anwerbung und Integration internationaler Zuwanderinnen und Zuwanderer oder diesbezügliche Rechts- und Personalberatung erbringen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2023 (Nds. MBl. S. 857)