Abschnitt 5 Start Guides-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von "Start Guides" zur Unterstützung der Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte in Unternehmen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Start Guides-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1 sind
tatsächliche Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) für das eingesetzte Projektpersonal bis zu einer Höhe, die maximal dem Durchschnittssatz der EntgeltGr. 13 TV-L entspricht. Zum Arbeitgeberbrutto zählen die Bruttobezüge einschließlich Jahressonderzahlung und die dafür zu leistenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinausgehende Ausgaben werden nicht anerkannt;
projektbezogene Ausgaben bis zur Höhe von maximal 5 000 EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten für den nachgewiesenen Einsatz externer Beratungskompetenz;
projektbezogene Ausgaben in Höhe von pauschal 8 000 EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten (z. B. für allgemeine Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Sprachmittlungen und Ausgaben für Fahrten).
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben für das Projekt nach Nummer 2.2 sind
tatsächliche Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) für das eingesetzte Projektpersonal bis zu einer Höhe, die grundsätzlich maximal dem Durchschnittssatz der EntgeltGr. 13 TV-L entspricht. Zum Arbeitgeberbrutto zählen die Bruttobezüge einschließlich Jahressonderzahlung und die dafür zu leistenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinausgehende Ausgaben werden nicht anerkannt;
projektbezogene Ausgaben in Höhe von pauschal 19 000 EUR über einen Zeitraum von zwölf Monaten, davon 7 000 EUR für Netzwerkveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.
5.4 Weitere als die in den Nummern 5.2 und 5.3 genannten projektbezogenen Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Diese sind aus Eigenmitteln der Antragsteller aufzubringen und im Rahmen der Antragstellung nicht abzubilden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 1. November 2023 (Nds. MBl. S. 857)