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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 7 FABäBUPrO - Prüfungsablauf

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBUPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000036

(1) Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Prüfungstage, den Zeitablauf, den Prüfungsort und die Arbeits- und Hilfsmittel fest.

(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine spätestens 3 Monate vor dem Prüfungstermin im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.