§ 7 FABäBUPrO - Prüfungsablauf
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBUPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000036
(1) Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Prüfungstage, den Zeitablauf, den Prüfungsort und die Arbeits- und Hilfsmittel fest.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine spätestens 3 Monate vor dem Prüfungstermin im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.