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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 6 FABäBUPrO - Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBUPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000036

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.