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§ 9 FABäBUPrO - Anmeldung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBUPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000036

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat auf einem Antragsformular der zuständigen Stelle innerhalb der Anmeldefrist durch die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber zu erfolgen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. a)

    im Falle des § 8 Abs. 1:

    1. 1.

      Daten der Umschulung,

    2. 2.

      Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,

    3. 3.

      Nachweis durch die Ausbildende/den Ausbildenden und die Ausbilderin/den Ausbilder auf dem von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formblatt über die gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 während der Ausbildung zu erbringenden Leistungen,

    4. 4.

      Umschulungsnachweise und Fachberichte.

  2. b)

    im Falle des § 8 Abs. 2:

    Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Vorlegung über den Erwerb der in § 8 Abs. 2 geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie amtliche oder amtlich beglaubigte Prüfungsnachweise der Leistungen nach §§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997.