§ 9 FABäBUPrO - Anmeldung zur Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBUPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000036
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat auf einem Antragsformular der zuständigen Stelle innerhalb der Anmeldefrist durch die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
- a)
im Falle des § 8 Abs. 1:
- 1.
Daten der Umschulung,
- 2.
Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
- 3.
Nachweis durch die Ausbildende/den Ausbildenden und die Ausbilderin/den Ausbilder auf dem von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formblatt über die gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 während der Ausbildung zu erbringenden Leistungen,
- 4.
Umschulungsnachweise und Fachberichte.
- b)
im Falle des § 8 Abs. 2:
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Vorlegung über den Erwerb der in § 8 Abs. 2 geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie amtliche oder amtlich beglaubigte Prüfungsnachweise der Leistungen nach §§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997.