§ 10 FABäBUPrO - Entscheidung über die Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBUPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000036
(1) Über die Zulassung zur Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe der Prüfungszeiten, des Prüfungsortes und der erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber ist außerdem der Abdruck der Prüfungsverordnung zu übersenden. Auf Anfrage sind ihm die Mitglieder und Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Prüfungsausschusses bekanntzugeben.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.