Art. 7 KlimaSchVerbG - Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
- Redaktionelle Abkürzung
- KlimaSchVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 1 Abs. 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"§ 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gewässer, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind."
- 2.
§ 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
- b)
Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden Sätze 2 bis 8.
- c)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- d)
Im neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.
- e)
Satz 11 wird gestrichen.
- f)
Der bisherige Satz 12 wird Satz 9.
- 3.
In § 59 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.