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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 7 KlimaSchVerbG - Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
Redaktionelle Abkürzung
KlimaSchVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 1 Abs. 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:

    "§ 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gewässer, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind."

  2. 2.

    § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

    2. b)

      Die bisherigen Sätze 4 bis 10 werden Sätze 2 bis 8.

    3. c)

      Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

    4. d)

      Im neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

    5. e)

      Satz 11 wird gestrichen.

    6. f)

      Der bisherige Satz 12 wird Satz 9.

  3. 3.

    In § 59 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.