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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 5 KlimaSchVerbG - Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
Redaktionelle Abkürzung
KlimaSchVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

        "2Pflegemaßnahmen, die die Integrität der Grünlandnarbe unbeschadet lassen, sind keine Grünlandumbrüche im Sinne des Satzes 1; Pflegemaßnahmen im Sinne des Halbsatzes 1 sind insbesondere Verfahren wie Walzen, Striegeln und Schleppen, Übersaaten oder Durchsaaten mit Grassaatmischungen in die bestehende Grünlandnarbe sowie das Ausbringen von Düngemitteln mittels Injektions-, Schlitz- oder Schleppschuhverfahren."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

  2. 2.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Genehmigung, Abbauverbot".
    2. b)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Lehm" das Komma und das Wort "Torf" gestrichen.

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten; § 12 bleibt unberührt."

  3. 3.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "auf" das Wort "eine" gestrichen.

    2. b)

      In Nummer 7 werden die Worte "sowie die klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen einschließlich der Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der benötigten Kompensationsflächen" gestrichen.

    3. c)

      In den Nummern 8 und 9 werden jeweils die Worte "sowie der klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen" gestrichen.

  4. 4.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "Verfahren bei klimaschutzbezogener Kompensation" durch die Worte "Ausnahme vom Torfabbauverbot" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "nach § 8 Abs. 1" eingefügt.

      2. bb)

        Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

        "2Die Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot des § 8 Abs. 2 zulassen, wenn der Abbau von Torf

        1. 1.

          Voraussetzung für die Durchführung eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Naturschutzprojektes oder eines insbesondere der Wiedervernässung von Mooren dienenden Klimaschutzprojektes ist und

        2. 2.

          mit dem Naturschutzrecht im Übrigen, dem öffentlichen Baurecht und dem sonstigen öffentlichen Recht vereinbar ist.

        3§ 9 gilt für den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 2 entsprechend; ergänzend ist in dem Antrag darzulegen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 erfüllt sind und wie die Durchführung des Projektes sichergestellt wird."

      3. cc)

        Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

      4. dd)

        Im neuen Satz 4 wird das Wort "schließt" durch die Worte "und die Zulassung einer Ausnahme schließen" ersetzt.

      5. ee)

        Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:

        "5Die Zulassung der Ausnahme ist mit den Nebenbestimmungen zu erteilen, die zur Sicherstellung der Durchführung des in Satz 2 Nr. 1 genannten Natur- oder Klimaschutzprojektes erforderlich sind."

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Genehmigungsantrag" durch die Worte "Antrag auf Genehmigung oder Zulassung einer Ausnahme" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder die Zulassung einer Ausnahme" eingefügt.

    4. d)

      In Absatz 3 werden die Worte "fertig gestellt sind," durch die Worte "fertiggestellt sind oder" ersetzt und die Worte "oder klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen erbracht sind" gestrichen.

    5. e)

      In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "und die Zulassung einer Ausnahme" eingefügt und es wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

    6. f)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "2Die Ausnahme ist zu befristen."

      2. bb)

        In Satz 3 wird das Wort "erlischt" durch die Worte "und die Zulassung der Ausnahme erlöschen" ersetzt.

      3. cc)

        In Satz 4 werden nach dem Wort "kann" die Worte "bei einer Genehmigung" eingefügt.

      4. dd)

        Satz 5 wird gestrichen.

    7. g)

      Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.

  5. 5.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden nach der Angabe "§§ 8 bis 10" die Worte "oder dem Verfahren der Zulassung einer Ausnahme nach § 10" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 2 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder die Zulassung einer Ausnahme" eingefügt.

  6. 6.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "und die Zulassung einer Ausnahme" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 5 wird gestrichen.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

  7. 7.

    § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:

      1. "7a.

        entgegen § 2a Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 2 der Naturschutzbehörde nicht mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzeigt,".

    2. b)

      In Nummer 8 werden nach der Angabe "§ 8" die Angabe "Abs. 1" und nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "oder Torf ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

  8. 8.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 4 wird der folgende Satz 3 angefügt:

      "3Soweit Genehmigungen nach Satz 2 für die Ahndung von Verstößen gegen vollziehbare Anordnungen auf die §§ 64 bis 66 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), auf die §§ 43 und 44 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 1. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) oder auf eine spätere Fassung dieser Vorschriften verweisen, treten an deren Stelle § 43 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 sowie § 44 dieses Gesetzes."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

      "(5) 1Über die am 19. Dezember 2023 bei der zuständigen Behörde eingegangenen und § 9 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung entsprechenden Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von Torf ist nach den §§ 8 bis 13 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung zu entscheiden. 2Werden Anträge auf erneute Genehmigung zum Abbau von Torf auf verbliebenen Abbauflächen innerhalb der Frist des Satzes 1 gestellt, so darf die zuständige Behörde die Fortführung des Torfabbaus nach § 10 Abs. 7 in der bis zum 19. Dezember 2023 geltenden Fassung vorläufig zulassen. 3Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vor dem 19. Dezember 2023 bereits erteilten Genehmigung für den Abbau von Torf, finden die §§ 8 bis 13 dieses Gesetzes in der ab dem 20. Dezember 2023 geltenden Fassung keine Anwendung."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 6 bis 9.