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  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

Art. 2 KlimaSchVerbG - Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes
Redaktionelle Abkürzung
KlimaSchVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung,
      Klimaschutzmanagement".
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "beschließen" ein Komma und die Worte "dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 Nr. 2 wird die Jahreszahl "2045" durch die Jahreszahl "2040" ersetzt und im Klammerzusatz wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

    3. c)

      Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2026 ein Klimaschutzmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung ihrer Klimaschutzkonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte "Aufgabe nach Absatz 1" durch die Worte "Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3" ersetzt.

      3. cc)

        Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

        "3Das Land weist den Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 ab dem 1. Januar 2026 jährlich weitere Mittel für eine halbe Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 zu."

      4. dd)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  2. 2.

    In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl "2028" durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.

  3. 3.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

        "1Jede Kommune nach Absatz 1 Satz 1 hat den Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium elektronisch zu übermitteln. 2Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und elektronisch zu übermitteln."

      2. bb)

        In Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "vorzulegen" durch die Worte "entsprechend Satz 1 zu übermitteln" ersetzt und am Ende des Halbsatzes 2 werden die Worte "und entsprechend Satz 2 zu veröffentlichen und zu übermitteln" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "aufgelöst" der Klammerzusatz "(kartografisch)" eingefügt.

      2. bb)

        In Nummer 1 wird nach dem Wort "Wärmebedarf" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 2 werden nach dem Wort "Geothermie" die Worte "und Kraft-Wärme-Kopplung" eingefügt und nach dem Wort "Abwärme" die Worte "und Kraft-Wärme-Kopplung" gestrichen.

    3. c)

      Dem Absatz 6 wird der folgende Satz 4 angefügt:

      "4§ 177 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

  4. 4.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden nach dem Wort "Erstellung" die Worte "und Umsetzung" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 1 eingefügt:

        "1Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 hat unentgeltlich zu erfolgen."

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

    3. c)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "Zweck" die Worte "sowie für die anschließenden Umsetzungsmaßnahmen" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Verarbeitung" das Komma sowie die Worte "den Wärmeplan zu erstellen," gestrichen.