Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Von der Sonderhilfe kann insbesondere ausgeschlossen werden, wer

  1. a)

    wegen unehrenhaften Verhaltens,

    wegen aus niedriger Gesinnung begangener Straftaten

    oder wegen wiederholter oder schwerer krimineller Verurteilung auch unter Berücksichtigung des Umfanges der nationalsozialistischen Verfolgung und Unterdrückung einer Sonderhilfe unwürdig erscheint,

  2. b)

    Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen war oder den Nationalsozialismus gefördert hat. Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann ausnahmsweise Sonderhilfe gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war oder wenn der Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist.