Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.03.2021, Az.: 2 B 3/21
Abwägung; Arbeitsplätze; atypische Sondersituation; Atypitik; Biotop; Gemeinwohl; Steuereinnahmen
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 26.03.2021
- Aktenzeichen
- 2 B 3/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 70846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 BNatSchG
- § 67 BNatSchG
- § 67 Abs 1 S 1 Nr 1 BNatSchG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine atypische Sondersituation, wie sie § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfordert, kann sich insbesondere aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben. Dabei spielt es auch eine entscheidende Rolle, in welchem Umfang das Biotop beeinträchtigt wird. Eine naturschutzrechtliche Befreiung kommt umso eher in Betracht, wenn das Biotop nur punktuell, linear oder in Grenzbereichen berührt wird.
2. Qualifizierte öffentliche Interessen können sowohl in der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen als auch in der Generierung zusätzlichen Steueraufkommens gesehen werden.
3. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Befreiung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist, ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den angeordneten Sofortvollzug einer der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung.
Die Beigeladene beabsichtigte, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „D.“ aufzustellen. Die beabsichtigte Planungsfläche liegt im Geltungsgereich des Flächennutzungsplans, welcher die Flächen als Gewerbeflächen darstellt. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Flurstücke E. in der Gemarkung F.) befindet sich ein gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschütztes Biotop (die sog. „G.“). Es handelt sich um einen Erlen- und Eschen-Quellwald sowie einen Erlen- und Eschen-Sumpfwald. Das Biotop ist in die Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope des Antragsgegners (Erstkartierung am 31. Juli 1992) mit dem Kennzeichen H. aufgenommen und hat eine kartierte Flächengröße von ca. 8.178 m² (laut Aktenlage Größe einschließlich der mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Pufferzonen: ca. 12.016 m², vgl. u.a. Bl. 201, 247 der Verwaltungsvorgänge - VV).
Die Beigeladene beantragte am 28. Mai 2018 (Bl. 61 ff. VV), ergänzt durch Anträge vom 8. Juni 2018 (Bl. 70 ff. VV), vom 9. Januar 2019 (Bl. 87 ff. VV), vom 22. Oktober 2019 (Bl. 101 ff. VV), vom 23. Januar 2020 (Bl. 201 ff. VV), vom 31. Januar 2020 (Bl. 216 ff. VV) und zuletzt ergänzt durch Antrag vom 25. März 2020 (Bl. 243 ff. VV) die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Aus den eingereichten Planzeichnungen ergibt sich unter anderem, dass die verkehrliche Anbindung zum geplanten Logistikzentrum durch einen Kreisverkehrsplatz sowie eine Zufahrt auf dem nordwestlichen Flurstücksbereich vorgesehen ist, wodurch ein Teil der Biotopfläche überbaut werden würde. Dem Antrag beigefügt war unter anderem ein Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie mehrere alternative Kreisverkehrsplanungen zur verkehrlichen Anbindung des Sondergebiets. In der Antragsbegründung heißt es außerdem, dass zur Abschätzung etwaiger indirekter Auswirkungen des Vorhabens auf das Biotop im August 2015, im August 2017 und September 2019 hydrogeologische Gutachten von der Ingenieurgesellschaft I. eingeholt worden seien. Alle bislang vorliegenden Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen auf das Biotop selbst bei Annahme, dass im Gebiet keine Versickerung stattfände, minimal seien. Bezogen auf die innere Gliederung des Gewerbegebiets sei auch der vollständige Erhalt der Waldzunge als Planungsalternative untersucht worden. Dies würde zu einer Zweiteilung des Gewerbegebiets führen und sei mit der Vorhabenplanung nicht vereinbar. Letztendlich würden hieraus eine Verstärkung der Konfliktlage in Bezug auf die verkehrliche Anbindung und ein zu stark geminderter Lärmschutz gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung entstehen. Für die mit der Bebauungsplanung gewollte
Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, unter anderem durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, gebe es daher keine tragfähige Alternative. Ebenso seien für die verkehrliche Anbindung des Sondergebiets verschiedene Alternativen geprüft worden. Die Prüfung habe jedoch ergeben, dass die nunmehr beantragte Variante alternativlos sei, da so die Funktion der Kreisstraße (Leichtigkeit des Verkehrs) nicht beeinträchtigt werde.
Mit Bescheid vom 30. März 2020 erteilte der Antragsgegner sodann die naturschutzrechtliche Befreiung für die Herstellung des Kreisverkehrsplatzes und der dazugehörigen Zufahrt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „D.“. Der Befreiung wurden mehrere Nebenbestimmungen beigefügt. So sieht Ziffer 4. der Nebenbestimmungen vor, dass mit der Umsetzung des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn die Ablösung von 14.436 Ökopunkten aus dem Kompensationsflächenpool „J.“ nachgewiesen wurde. Nach Ziffer 5. der Nebenbestimmungen ist die Fläche des Biotops im Rahmen der Baumaßnahmen für den Kreisverkehrsplatz und die Zufahrt durch einen Bauzaun vor Beeinträchtigung zu schützen. Ziffer 7. regelt, dass die Anlage der drei Rückhalte- und Versickerungsbecken im Randbereich des gesetzlich geschützten Biotops spätestens mit Fertigstellung des Logistikzentrums abzuschließen ist. Der Antragsgegner behielt sich in Ziffer 9. der Nebenbestimmungen zudem vor, weitergehende Maßnahmen anzuordnen, sofern die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht für einen Ausgleich der Beeinträchtigungen Sorge tragen würden oder es zu unvorhergesehenen Beeinträchtigungen des Biotops komme.
In der Folge schlossen die Beigeladene und der Antragsgegner am 31. März 2020 einen Ablösevertrag zur Übertragung der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen (Bl. 262 f. VV). Darin heißt es unter anderem, dass sich der Landkreis verpflichte, die erforderliche Maßnahmen innerhalb des Kompensationspools Am Brettbach durchzuführen und dass die Kompensationsmaßnahme bereits durchgeführt worden sei.
Der Regionalverband Elbe-Heide des Antragstellers erhob am 12. Juni 2020 Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsgegner, auf welche das Niedersächsische Umweltministerium mit Schreiben vom 11. Januar 2021 mitteilte, dass die Vorgehensweise des Antragsgegners rechtskonform gewesen sei.
Mit Schreiben vom 28. August 2020 hat der Regionalverband Elbe-Heide des Antragstellers Widerspruch gegen die erteilte naturschutzrechtliche Befreiung sowohl im eigenen Namen als auch im Namen und mit Vollmacht des Antragstellers erhoben. Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Zur Begründung heißt es unter anderem, dass die Möglichkeit, Steuereinnahmen zu erzielen, nicht erkennbar sei, da der Vorhabenträger (K.) in den vergangenen Jahren aufgrund diverser Umstrukturierungsmaßnamen keine Gewerbesteuern gezahlt habe. Der Vorhabenträger könne zudem nicht nachweisen, dass neue Arbeitsplätze geschaffen würden, da die Arbeitsplätze nur vom bisherigen Lager im 6km entfernten Ohlendorf nach Stelle verlagert würden. Ferner sei die Kreiselplanung mit 45m überdimensioniert, zumal 40m standardmäßig an der oberen Grenze der Richtwerte für außerörtliche Kreiselverkehre liege. Bei einer Verringerung der Flächeninanspruchnahme des Kreisverkehrs hätten überdies zwei große, ca. 300 Jahre alte Eichen am Rand des Biotops gerettet werden können. Auch die vorgesehene Vermeidungsmaßnahme durch Anlegung von drei Versickerungsbecken sei unzureichend, da der Gutachter selbst festgestellt habe, dass die Hauptströmungsrichtung des Grundwassers nach Norden gehe. Die vorgeschlagene Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahme werde daher ihre Wirkung verfehlen. Zudem würde das Dachflächenwasser nur in den unwirksamen nordöstlichen Teich geleitet, während in den anderen beiden Teichen das stark belastete Oberflächenwasser der Erschließungsflächen gesammelt werde. Darüber hinaus sei nach einer Kartierung des Biologen L. aus 2018 allein durch die Beeinträchtigung des Wasserhaushalts mehrere Rote-Liste-Arten der vorkommenden Pflanzen in ihrem Bestand gefährdet. Zuletzt sei auch die Kompensationsmaßnahme ungeeignet, da die Kompensationsmaßnahmen nicht in Stelle genehmigt seien.
Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 die sofortige Vollziehung der erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung anzuordnen. Dem Antrag beigefügt war unter anderem eine Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft I., in welcher der Gutachter ausführt, dass die Aussage, das infiltrierte Wasser aus den Versickerungsbecken durchströme die Teiche des Feuchtgebietes laut Modellrechnung nicht, keine Behauptung, sondern das Ergebnis einer Bahnanalyse sei (Bl. 388 VV).
Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 hat der Antragsgegner daraufhin die sofortige Vollziehung der erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Zur Begründung heißt es unter anderem, dass das besondere öffentliche Interesse bzw. das Vollziehungsinteresse an der Befreiung das Interesse des Widerspruchführers überwiege, da der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe darin, das Unternehmen K. weiterhin am Regionalstandort zu halten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stelle sicher, dass die Aufstellung des Bebauungsplans ohne weiteren zeitlichen Verzug zum Abschluss gebracht werden könne.
Der Antragsteller hat am 18. Januar 2021 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt.
Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die Befreiung weder öffentlich bekannt gemacht noch ihm zugestellt worden sei. Er habe von der Existenz der Befreiung zufällig im Laufe des Augusts 2020 erfahren. Der Widerspruch sei fristgerecht erhoben worden, da nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die Jahresfrist gelte. Soweit einer Mitarbeiterin des Regionalverbandes im Mai 2020 auf entsprechenden UIG-Antrag die Befreiung übersandt worden sein solle, sei hierdurch keine wirksame Bekanntgabe gegenüber ihm als Landesverband erfolgt. Im Übrigen würde aber auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelten, denn die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung habe sich nicht auf den Verband bezogen.
Die Befreiung sei rechtsfehlerhaft erteilt worden. Es fehle bereits an einem öffentlichen Interesse an der Befreiung. Die Interessen an der Errichtung des Logistikzentrums und der Herstellung des hierfür vorgesehenen Kreisverkehrsplatzes dienten zunächst vor allem den privaten Interessen des Betreibers und seien daher nicht als öffentliche Interessen anerkennungsfähig. Soweit im Bescheid auf die Schaffung von Arbeitsplätzen hingewiesen werde, verfange dies nicht. Es würden keine neuen Arbeitsplätze geschaffen, da die Arbeitsplätze nur vom bisherigen Lager von Seevetal nach Stelle verlagert würden. Selbst wenn mit der Erweiterung des Logistikzentrums eine geringfügige Erhöhung der Arbeitsplätze einhergehen würde, gebe es kein anerkennenswertes Interesse, diese an einer bestimmten Lokalität zu schaffen. Eine Ansiedlung mehrerer kleinerer Gewerbe auf der Fläche hätte die Schaffung von wesentlich mehr Arbeitsplätzen zur Folge, als die Errichtung eines großen Logistikzentrums des Unternehmens K.. Auch Gewerbesteuereinnahmen seien kein tragfähiger Grund, denn es gebe kein öffentliches Interesse, dass Gewerbesteuereinnahmen in einem bestimmten Ort erzielt würden. Ferner fehle es an einer belastbaren Prognose, ob und in welcher Höhe durch das Logistikzentrum in Stelle tatsächlich Gewerbesteuereinnahmen anfielen. Die Möglichkeit, Steuereinnahmen zu erzielen, sei nicht erkennbar, da der Vorhabenträger (K.) in den vergangenen Jahren aufgrund diverser Umstrukturierungsmaßnamen keine Gewerbesteuern gezahlt habe. Da Investitionen längerfristig steuermindernd zu berücksichtigen seien und gerade größere Konzerne wie K. vielfältige (legale) Steuergestaltungsmöglichkeiten hätten, um zu beeinflussen, an welchem Ort sie ihren Steuerpflichten nachkämen, sei auch überhaupt nicht absehbar, ob, wann und in welcher Höhe Gewerbesteuerpflichten zu Gunsten der Beigeladenen entstehen könnten. Des Weiteren fehle es an einem atypischen Einzelfall, wie dies im Rahmen des § 67 Abs. 1 BNatSchG erforderlich sei. Die „G.“ sei im Landschaftsrahmenplan des Antragsgegners vom November 2013 unter der laufenden Nr. 348 verzeichnet und als Teil des Biotopverbundes, mit überregionaler/landesweiter Bedeutung ausgewiesen. Im Zielkonzept des Landschaftsrahmenplans seien die Flächen der „G.“ der Gebietsnummer H-105 und als Erweiterungsfläche für das Naturschutzgebiet 25 „Stemmbruch“ vorgesehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, warum die geplante Errichtung des Kreisverkehrsplatzes einen atypischen Einzelfall darstellen solle, dessen Verwirklichung durch die Durchsetzung des gesetzlichen Verbots des § 30 BNatSchG nicht gewollt sei. Überdies seien die angestrebten Verminderungsmaßnahmen unzureichend, da das Wasser von zwei der geplanten Versickerungsbecken nicht in Richtung des Biotops ströme und die Grundwasserstandreduzierung auch nicht vermindern könne. Es fehle zudem jede Bewertung der während der Bauphase zu erwartenden Grundwasserabsenkung. Da das Logistikzentrum tief ins Gelände eingesenkt würde, werde sich der Bau ohne eine umfangreiche Pumpmaßnahme einschließlich Grundwasserabsenkung kaum realisieren lassen. Darüber hinaus würde belastetes Oberflächenwasser in die Versickerungsbecken und von dort in das Biotop geleitet. Beide zuletzt genannten Punkten habe der Antragsgegner weder betrachtet noch in seine Abwägung eingestellt. Völlig übersehen werde auch, dass sich durch das Logistikzentrum das LKW- und PKW-Aufkommen deutlich erhöhen würde und sich gerade in dem Biotop „G.“ diverse stickstoffempfindliche Pflanzenarten, wie beispielsweise der Eichen-Birkenwald, befänden. Dazu komme, dass mit den dem Befreiungsantrag beigefügten Varianten 2 und 2a zumutbare Alternativen der verkehrlichen Erschließung gegeben seien und eine Verkleinerung des Kreiseldurchmessers auf 40m möglich sei, wodurch die Beeinträchtigung des Biotops deutlich geringer ausfiele. Es sei zudem unverständlich, warum ein Kreisverkehrsplatz mit einem Durchmesser von 45m (so die Planzeichnungen des Bebauungsplans) genehmigt worden sei, wo doch die Beigeladene selbst in ihrem Antrag die Variante 1, mit einem Kreiseldurchmesser von 40m, favorisiert habe. Die Variante 1 hätte zu einem deutlich geringeren Eingriff in das Biotop geführt. Ferner sei im Rahmen des Verwaltungsverfahrens frühzeitig ein genereller Alternativstandort an der Anschlussstelle M. aufgezeigt worden; es erschließe sich nicht, warum dieser Alternative bei den Planungen nicht weiter nachgegangen worden sei. Insgesamt seien nicht alle Beeinträchtigungen des Biotops durch die im Bebauungsplan geregelten bauplanerischen Festsetzungen geprüft, bewertet und erkannt worden. Eine Beeinträchtigung drohe in hydrologischer Hinsicht insbesondere durch die Schwermetallfrachten, die von Lkw-Stellplätzen und Verkehrsflächen in das südwestliche gelegene Regenrückhaltebecken strömten. Zudem sei die Befreiung ohne eine Nebenbestimmung erteilt worden, wonach Frosttausalze auf den Flächen nicht verwendet werden dürften, wie dies auch im Verwaltungsverfahren vom Antragsgegner selbst erkannt worden sei. Die Auswirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe auf die im Biotop lebende Tierwelt seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Es sei ferner ein Fachbeitrag nach der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich gewesen, an welchem es offenbar fehle.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Soweit der Antragsteller behaupte, er habe erst im Laufe des Augusts 2020 Kenntnis von der Befreiung erlangt, sei dies falsch. Er habe bereits im April 2020 einen Antrag an ihn gerichtet, mit der Bitte um Übersendung der Befreiung. Nach erfolgter Anhörung der Beigeladenen sei die Befreiung dann im Mai 2020 an eine Mitarbeiterin des Regionalverbandes des Antragstellers übersandt worden. Des Weiteren habe der Antragsteller im Juni 2020 Fachaufsichtsbeschwerde erhoben. Soweit der Antragsteller vorträgt, es würden 530m² der Biotopfläche überbaut, sei auch dies unzutreffend. Es würden ca. 300m² der Biotopfläche überbaut, dazu kämen 230m² der vereinbarten Pufferzone. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorlägen. Insbesondere schließe ein beabsichtigter privater unternehmerischer Erfolg, wie hier des Unternehmens K., das Vorliegen öffentlicher Interessen, wie hier die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Generierung zusätzlichen Steueraufkommens, nicht aus. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme des Biotops zur verkehrlichen Erschließung hätte zur Folge, dass die gesamte Fläche nicht als Gewerbegebiet genutzt werden könne. Auch seien keine Beeinträchtigungen durch Einleitung von verunreinigtem Wasser in die Versickerungsbecken zu fürchten, denn alle Abwässer würden in einer Abwasserbehandlungsstufe vor Erreichen der Versickerungsbecken eingeleitet. Der Betrieb Straßenbau habe als Straßenbaulastträger die verkehrliche Erschließung geprüft und festgestellt, dass die bewilligte Variante alternativlos sei. Insbesondere würde die Erschließung des Gewerbegebiets über einen zusätzlichen Knotenpunkt in geringem Abstand zur vorhandenen Einmündung der Gemeindestraße N. den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien widersprechen. Der Außendurchmesser des vorgesehenen Kreisverkehrs entspreche dem empfohlenen Regelwert kleiner Kreisverkehre außerhalb bebauter Bereiche und unterschreite damit das empfohlene Höchstmaß von 50m. Die vom Antragsteller beschriebene Variante 1 mit 40m Außendurchmesser sei ebenso wie die Varianten 2 und 2a nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gewesen. Keine der Varianten sei dem zuständigen Straßenbaulastträger vorgestellt worden, sodass diese auch nicht geprüft worden seien. Der Straßenbaulastträger habe deutlich gemacht, dass die Variante 1 nicht richtlinienkonform ausgebildet sei und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genüge. Die dem Befreiungsantrag beigefügten Karten mit den Variantenbezeichnungen 1, 2 und 2a hätten lediglich der Verdeutlichung der Lage der verschiedenen Erschließungsvarianten gedient. Antragsgegenstand sei immer der Kreisverkehrsplatz mit 45m aus den Planzeichnungen des Bebauungsplans gewesen.
Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Biotops durch das Aufbringen von Frosttausalzen auf den Oberflächen sei im Rahmen der wasserbehördlichen Erlaubnis schlicht eine entsprechende Nebenbestimmung vergessen worden. Der Ausschluss einer witterungsbedingten Aufbringung von Frosttausalzen auf die Gewerbefläche werde durch eine entsprechende Nebenbestimmung nachgeholt, weshalb eine Berücksichtigung im naturschutzrechtlichen Befreiungsbescheid nicht erforderlich gewesen sei.
Die Beigeladene verteidigt ebenfalls die ihr erteilte Befreiung. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner wirksam Widerspruch erhoben habe, da der Widerspruch nur von dem Regionalverband, welcher nicht antragsgebefugt nach dem UmwRG sei, erhoben worden sei. Ferner sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet, da die Befreiung offensichtlich rechtmäßig erteilt worden sei. Es liege eine atypische Sondersituation vor. Im Zeitpunkt der Klassifizierung der Flächen als Biotop sei nicht absehbar gewesen, dass die Entwicklung der Flächen zugunsten gewerblicher Ansiedlungen nur möglich sein würde, wenn mittels Entwicklung eines Kreisverkehrs und einer geringfügigen Teilinanspruchnahme des vorhandenen Biotops eine Erschließung der Flächen erfolge. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Straßenbaulastträger eine Alternativlösung, die einen Anschluss unabhängig vom Kreuzungspunkt O. vorsehe, aus verkehrlichen Gründen ablehnen und durch die Festsetzung des Biotops eine Ausnutzung des Areals ohne Erteilung der Befreiung unmöglich würde. Bei den geprüften Varianten 2 und 2a sei kein ausreichender Verkehrsfluss gegeben. Versetzte Einfahrten würden aufgrund der Schaltzeichen der dafür notwendigen Lichtsignalanlagen die Leistungsfähigkeit der Knoten stark einschränken. Die dem Befreiungsantrag beigefügten Varianten 1 bis 2a, welche aus dem Jahr 2011 stammten, hätten sich lediglich auf die Lage der Kreisverkehre bezogen; Antragsgegenstand sei stets ein Kreisverkehrsplatz von 45m gewesen, wie dies auch im Bebauungsplanentwurf dargestellt worden sei. Der von dem Antragsteller angeführte Alternativstandort an der Anschlussstelle M. sei geprüft und dann verworfen worden. Überdies sei bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung die Prüfung alternativer Standorte erfolgt. Die Befreiung sei auch im überwiegenden öffentlichen Interesse erteilt worden. So seien die Entwicklung und Ordnung des Raumes i.S.d. § 1 Baugesetzbuch (BauGB), der Erhalt und die Stärkung der Wirtschaft in der Gemeinde, die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Sicherung einer auskömmlichen finanziellen Ausstattung der Gemeinde öffentliche Interessen. Sie, die Beigeladene, habe bereits mit der Änderung des Flächennutzungsplans das geplante Gewerbegebiet als gewerbliche Baufläche, nach vorheriger Alternativenprüfung, dargestellt. Damit sei frühzeitig der städtebauliche Wille durch Planungsrecht manifestiert worden. Im Zuge der konkreter werdenden Planungen habe sich dann herausgestellt, dass eine verkehrliche Erschließung nur in der bewilligten Planungsvariante möglich sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei insbesondere auch eine vorhandene Geländekante zum Biotop, ab welcher feuchtere Flächen beginnen würden, als maximale Grenze der Erschließung beachtet worden, um den Eingriff so gering wie möglich zu halten. Die geplante Größe des Kreisverkehrsplatzes entspreche der Berechnung durch fachgutachterliche Programme unter Beachtung der erforderlichen Schleppkurven. Überdies habe der Vorhabenträger ihr gegenüber nachweisbar belegt, dass an dem bisherigen Standort in Seevetal seit über 50 Jahren erhebliche Gewerbesteueraufkommen generiert worden seien und auch in Zukunft wieder mit erheblichen Steuereinnahmen gerechnet werden könne. Ferner würden durch die Errichtung des neuen Logistikzentrums auch Arbeitsplätze gesichert, da der bisherige Standort in Seevetal nach Aussage des Vorhabenträgers schließen würde und es im näheren Umfeld in der Region keine Alternativflächen gäbe. Zu einer vom Antragsteller befürchteten Grundwasserabsenkung während der Bauphase komme es nicht, da eine solche bei den geplanten Höhen nicht notwendig sei. Ferner würden die Versickerungsbecken mit Reinigungsstufen versehen, sodass nur gereinigtes Wasser versickere. Sofern der Antragsteller Beeinträchtigungen durch Frosttausalze befürchte, sei dies unbegründet, denn die Verwendung solcher Salze werde über die wasserbehördliche Erlaubnis gerade ausgeschlossen und der Vorhabenträger habe ausdrücklich bestätigt, derartige Salze nicht zu verwenden. Eine Beeinträchtigung des Biotops durch Luftschadstoffe der Kraftfahrzeuge des Logistikzentrums sei aufgrund der eingeräumten Pufferzonen und dem großen Abstand zum Biotop nicht zu befürchten. Auch eine vermeintliche Scheuchwirkung auf die im Biotop lebenden Tiere durch Lärmimmissionen liege nicht vor. Die faunische Erfassung habe im Juni 2018 ergeben, dass es sich bei den betroffenen Brutvögeln der Wälder um Vogelarten mit schwacher Lärmempfindlichkeit oder ohne spezifisches Abstandsverhalten zu Straßen handele. Die geäußerte Kritik an der gewählten Kompensationsmaßnahme überzeuge nicht. Möglichkeiten zur Kompensation im Gemeindegebiet seien intensiv geprüft worden, hätten indes nicht zur Verfügung gestanden. Zuletzt verfange auch der Einwand der zusätzlichen Stickstoffbelastungen nicht. Zu beachten sei, dass der stickstoffempfindliche Erlen-Eschen-Quellwald nicht direkt an die geplante Verkehrsfläche angrenze, sondern durch einen gestuften Waldrand einschließlich einer ca. 30m betragenden Pufferzone mit weniger empfindlichem Waldbestand abgeschirmt werde. Im Übrigen sei ein vom Antragsteller geforderter Fachbeitrag nach der Wasserrahmenrichtlinie nicht erforderlich gewesen.
Am 13. Januar 2021 beschloss der Rat der Beigeladenen den vorhabenbezogene Bebauungsplan „D.“). Dies wurde am 14. Januar 2021 im Amtsblatt für den Landkreis Harburg, 21.01.21, Nr. 03, Bl. 48 bekannt gemacht. Unter dem 21. Januar 2021 erteilte der Antragsgegner der P. Immobilienverwaltung GmbH die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Logistikzentrums auf dem Grundstück Q. in F..
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28. August 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Befreiung vom 30. März 2020 ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
I.
Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Ihm steht als anerkanntem Umweltverband jedenfalls das Verbandsklagerecht aus § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 UmwRG zu. Hiernach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass diese Entscheidung bzw. ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie weiterhin geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2 b) UmwRG berechtigt war (Nr. 3).
Der Anwendungsbereich des UmwRG ist eröffnet. Der Antragsteller richtet sich mit seinem Antrag gegen einen Verwaltungsakt, durch den andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden (hier: die Befreiung von dem gesetzlichen Verbot der Biotopbeeinträchtigung nach § 30 Abs. 2 BNatSchG).
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Widerspruch vom Regionalverband Elbe-Heide des Antragstellers erhoben wurde. Denn der Widerspruch wurde sowohl im eigenen Namen des Regionalverbandes als auch im Namen und mit Vollmacht des Antragstellers für den Antragsteller erhoben. Der Regionalverband war dabei als nichtrechtfähige Vereinigung auch nach § 11 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beteiligten- und nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG handlungsfähig (zur Beteiligtenfähigkeit nichtrechtsfähiger Vereinigungen vgl. nur BVerwG, Urt. v. 7.1.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 15).
Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Auch die weiteren für eine Rechtsbehelfsberechtigung einer Vereinigung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Insbesondere macht der Antragsteller geltend, durch die angefochtene Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein.
II.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
1.
Die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Hat die Behörde - wie hier - auf Antrag eines Dritten die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts angeordnet, hat ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO bereits dann Erfolg, wenn eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO fehlt oder die erfolgte Begründung unzureichend ist.
Die auf Antrag der Beigeladenen ausgesprochen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der naturschutzrechtlichen Befreiung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Begründung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss die schriftliche Begründung in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Diese ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substantiiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung des Sofortvollzugs angeführten Gründe diesen tatsächlich rechtfertigen und ob die angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb Teil der eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung, ob die sofortige Vollziehung wegen eines überwiegenden Vollziehungsinteresses gerechtfertigt ist.
Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Auch enthält sie nicht bloß formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen. Der Antragsgegner hat zur Begründung unter anderem angeführt, es bestehe ein dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegendes besonderes öffentliches Interesse bzw. ein Vollziehungsinteresse an der naturschutzrechtlichen Befreiung, da die Befreiung rechtmäßig erteilt worden sei. Die Beigeladene sei bereits seit 2004 bestrebt, die Fläche für eine gewerbliche Nutzung zu entwickeln. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsgegner nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse bzw. zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Soweit der Antragsgegner in seiner Begründung auch auf die Sicherstellung der Aufstellung des Bebauungsplans ohne weiteren zeitlichen Verzug abstellt, verfängt diese Begründung zwar nicht, da eine (vollziehbare) Befreiung oder Ausnahme von den Verboten der Biotopbeeinträchtigungen nicht Voraussetzung für die Bauleitplanung ist (vgl. u.a. Albrecht in: Giesbert/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.07.2020, § 30 Rn. 35; Heugel in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 30 Rn. 13). Dies führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit des angeordneten Sofortvollzugs, da bereits die restliche Begründung den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt und es im vorliegenden Fall (Drittanfechtung) zudem keines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug bedarf (siehe dazu unter II. 2. c.).
2.
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist nicht wiederherzustellen.
Gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nicht-vollzug (Aussetzungsinteresse) das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das Gericht nimmt im vorläufigen Rechts-schutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Bei Konstellationen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt der Beigeladenen eine Rechtsposition einräumt, die ihr der Antragsteller streitig macht, stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinte-resse der Genehmigungsbehörde und das private Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen, das nicht von vornherein weniger gewichtig ist als das Interesse des Antragstellers. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Interessenabwägung ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet, weil der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein Interesse besteht. Stellt der Verwaltungsakt sich demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nach der im Eilverfahren nur durchzuführenden summarischen Prüfung hingegen offen, ist die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Abwägung aller in Betracht kommender schutzwürdiger Interessen zu treffen.
Im vorliegenden Fall der Verbandsklage hat das Gericht zudem die gesetzliche Wertung des § 4a Abs. 3 UmwRG zu berücksichtigen, wonach das Gericht die aufschiebende Wirkung nur wiederherstellen kann, wenn „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg.
Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich sein Widerspruch als voraussichtlich erfolglos erweist. Nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache - hier der Widerspruch gegen die naturschutzrechtliche Befreiung - zwar als zulässig (dazu a.), aber als voraussichtlich unbegründet (dazu b). Auch im Übrigen weist die Anordnung des Sofortvollzugs keine Rechtsfehler auf (dazu c.)
a.
Der von dem Regionalverband Elbe-Heide im eigenen Namen und im Namen und mit Vollmacht für den Antragsteller erhobene Widerspruch mit Schreiben vom 28. August 2020 ist zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht nach § 68 VwGO erhoben. Vorliegend gilt abweichend von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Jahresfrist und zwar entweder über § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG oder aber über § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Hierbei kann die Kammer die unter den Beteiligten erörterte Frage, ob die Befreiung gegenüber dem Antragsteller i.S.d. § 2 Abs. 3 UmwRG bekannt gegeben wurde, offenlassen. Wenn man, wie der Antragsteller vorträgt, davon ausgeht, dass ihm die streitgegenständliche Befreiung nicht i.S.d. UmwRG bekannt gegeben wurde, so gilt über § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG die Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs. Geht man demgegenüber mit dem Antragsgegner davon aus, dass dem Antragsteller die Befreiung durch die Übersendung an eine Mitarbeiterin des Regionalverbandes bekannt gegeben wurde und diese Kenntnis dem Antragsteller als Landesverband zuzurechnen ist, so würde ebenfalls die Jahresfrist für die Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe gelten; allerdings nicht über § 2 Abs. 3 UmwRG, sondern über § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ist nämlich die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Vorliegend ist eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber dem Antragsteller unterblieben, denn die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung richtete sich nur an die Beigeladene als Adressatin des Bescheides, was durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung („Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.“) zum Ausdruck kommt. Bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung kann eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann i.S.v. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (partiell) „unterblieben" sein, wenn der Dritte eine entsprechende Belehrung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf sich beziehen musste (BVerwG, Beschl. v. 7.7.2008 - 6 B 14.08 -, juris Rn. 9), was namentlich der Fall ist, wenn - wie hier - die Rechtsbehelfsbelehrung nicht neutral gefasst ist, sondern eine konkrete Anrede („Sie“) enthält. Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich dann nur auf einen konkreten Adressaten, nämlich nur auf den im Adressfeld genannten unmittelbaren Adressaten des Bescheids selbst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.3.2010 - 7 B 36.09 -, juris Rn. 16).
b.
Der Widerspruch ist indes voraussichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30. März 2020 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die erteilte naturschutzrechtliche Befreiung ist § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 Abs. 4 BNatSchG. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung von den Geboten und Verboten des BNatSchG, in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder gewähren, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. § 30 BNatSchG wiederum trifft nähere Regelungen zu Biotopen. Nach dessen Absatz 2 sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der in Absatz 2 aufgelisteten Biotope führen können, verboten. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden.
Während naturschutzrechtliche Ausnahmetatbestände typischerweise bei Normerlass bekannte bzw. voraussehbare Fallgruppen, für die eine Regelung generell nicht passt, regeln, geht es bei Befreiungstatbeständen um nicht vorhersehbare atypische Sonderfälle, denen im Einzelfall Rechnung getragen werden soll. Eine Maßnahme erweist sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden Interesses als notwendig, wenn eine Ausnahmesituation vorliegt, die sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt und im Rahmen einer dann zu treffenden Abwägungsentscheidung die für die Ausnahme streitenden öffentlichen Interessen die (öffentlichen) Interessen von Naturschutz und Landschaftspflege überwiegen und die Befreiung erfordern. Ob eine Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zuzulassen ist, kann mithin unabhängig davon, wer sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, nur das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung sein (vgl. hierzu u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012 - OVG 11 S 61.12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.3.2011 - 5 S 644/09 -, juris Rn. 45 und 48; zur naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der Fachplanung: BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 -, juris Rn. 22; zu Gemeinwohlklauseln in § 20 c Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, juris Rn. 3 und 5).
Hier liegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Durch das Vorhaben kommt es zu einer teilweisen Zerstörung des Biotops „G.“, weshalb eine Befreiung überhaupt erforderlich ist. Zudem liegt ein atypischer Sonderfall vor (dazu aa.) und die Befreiung wurde aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt (dazu bb.). Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu cc.)
aa.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein atypischer Sachverhalt bzw. ein Sonderfall, wie ihn der Befreiungstatbestand fordert, vor.
Die Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch des betroffenen Ge- oder Verbots zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. zu § 31 BNatSchG a.F.: BVerwG, Urt. v. 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, juris, Rn. 26; BVerwG, Beschl. v. 14.9.1992 - 7 B 130.92 -, juris Rn. 5; vgl. auch Sauthoff in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., 2017, § 67 Rn. 13). Die Unzumutbarkeit einer Belastung ist unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten festzustellen und nur dann anzunehmen, wenn allein durch Erteilung der Befreiung einem unzumutbaren Zustand abgeholfen werden kann. Unannehmlichkeiten, die weder eine bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes unmöglich machen noch eine vergleichsweise besondere harte Beeinträchtigung darstellen, begründen keinen Anspruch auf Befreiung. Je konkreter ein bestimmtes Ge- oder Verbot, namentlich in einer Schutzverordnung ist, desto weniger kann seine Geltung einen atypischen Fall darstellen, weil dann anzunehmen ist, dass die Regelung gerade auch für diesen Fall gelten soll. Ein atypischer Fall kann umso eher angenommen werden, je allgemeiner die naturschutzrechtliche Regelung gefasst ist (vgl. Sauthoff in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., 2017, § 67 Rn. 13; VG München, Beschl. v. 3.6.2014 - M 2 S 14.2116 -, juris Rn. 62). Bei den gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen, also bei der Frage, ob im Einzelfall Gründe des Wohls der Allgemeinheit die gegen das Vorhaben anzuführenden naturschutzrechtlichen Belange überwiegen, steht der Behörde kein Beurteilungsspielraum und keine Einschätzungsprärogative zu; die Beantwortung dieser Frage ist gerichtlich vollständig nachprüfbar (Teßmer in: Giesbert/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 57. Ed., Stand 1.1.2021, § 67 BNatSchG Rn. 5 m.w.N.).
Gemessen hieran ist vorliegend von einer atypischen Situation auszugehen.
Die Beigeladene hat umfangreich dargelegt, dass die überplante Fläche die einzig geeignete Fläche zur Ansiedlung des Sondergebiets im Gemeindegebiet ist. Sie habe bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanung eine Alternativenprüfung möglicher Standorte durchgeführt, sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgesehene Fläche an der Harburger Straße alternativlos sei. Die Beigeladene legt entgegen den Ausführungen des Antragstellers zudem plausibel dar, warum sie den zunächst aufgezeigten Alternativstandort an der Anschlussstelle M. nicht weiterverfolgt habe. So heißt es in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf Seite 30 f. (Bl. 142 Gerichtsakte) hierzu unter anderem, dass der zunächst in Betracht gezogene Alternativstandort an der Anschlussstelle M. verworfen worden sei, da dies Teil einer hoch sensiblen und klein strukturierten Offenlandschaft sei, die naturräumlich zum Niederungsbereich der Luhe gehöre. Der hohe Wert der Fläche für das Landschaftsbild und ihre besondere Bedeutung für den Vogelschutz sowie die regionalplanerische Zielsetzung, die für R. die besondere Entwicklungsaufgabe „Erholung“ vorsehe, stünden der Entwicklung eines Gewerbegebiets entgegen. Der vorgesehene Geltungsbereich des Sondergebiets sei daher am ehesten geeignet, da die verkehrsgünstige Lage keine zusätzliche Verkehrsbelastung für die vorhandenen Ortslagen bedeute und der Bereich der S. bereits durch ein Gewerbegebiet geprägt sei.
Weiter führt die Beigeladene aus, dass sich im Zuge der konkreter werdenden Planungen sodann herausgestellt habe, dass die Entwicklung der Flächen zugunsten der Ansiedlung des Logistikzentrums nur möglich sein würde, wenn die Erschließung mittels Herstellung eines Kreisverkehrs und einer geringfügigen Teilinanspruchnahme des vorhandenen Biotops erfolge. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass seitens des Straßenbaulastträgers eine Alternativlösung, die einen Anschluss unabhängig vom Kreuzungspunkt O. vorsehen würde, aus verkehrlichen Gründen abgelehnt und durch die Festsetzung des Biotops eine Ausnutzung des Areals ohne Erteilung der Befreiung unmöglich würde.
Diese Ausführungen der Beigeladenen sind für die Kammer nachvollziehbar und tragen die Annahme einer atypischen Sondersituation. Die Fläche ist an sich im Hinblick auf ihre Größe und generelle Lage (abseits der Wohnbebauung, nördlich der Harburger Straße ist bereits Gewerbe, unter anderem ein weiteres Logistikzentrum, vorhanden) zur Ansiedlung eines Logistikzentrums geeignet. Nicht das geplante Logistikzentrum an sich, sondern lediglich die verkehrliche Erschließung der geplanten Logistikfläche führen zu einer teilweisen Inanspruchnahme des Biotops. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die flächenmäßige Beeinträchtigung des Biotops in Grenzen hält. Naturschutzrechtliche Befreiungen sind einzelfallbezogen und dienen nicht dazu, landschaftsrechtliche Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern. In Bezug auf Landschaftsschutzgebiete hat die Rechtsprechung insoweit darauf abgestellt, dass naturschutzrechtliche Befreiungen nicht dafür konzipiert sind, bauliche Anlagen in nennenswertem Umfang in für den Landschaftsschutz bedeutsamen Teilen eines Landschaftsschutzgebiets oder gar flächendeckend zuzulassen und auf diese Weise einen allgemeinen, sich generell stellenden Konflikt zwischen Landschaftsschutz und anderen im öffentlichen Interessen liegenden Zielen aufzulösen (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2020 - 8 A 311/19 -, juris Rn. 70 f. m.w.N.). Eine naturschutzrechtliche Befreiung für ein Vorhaben kommt daher vor allem bei Planungen in Betracht, die das Schutzgebiet nur punktuell, „linear“ oder in Grenzbereichen berühren, wie dies etwa bei einem Bebauungsplan für ein einzelnes Grundstück oder einer Straßenplanung durch Bebauungsplan der Fall sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2020 - 8 A 311/19 -, juris Rn. 72; Bay. VGH, Urt. v. 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, juris Rn. 39; BVerwG, Urt. v. 18.6.1997 - 4 C 3.95 -, juris Rn. 30; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 67 Rn. 11). Selbige Erwägungen müssen auch im Rahmen der geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG gelten, welche bereits ohne zusätzliche Ausweisung in etwaigen Kartierungen oder Verordnungen den gesetzlichen Schutz beanspruchen. Vorliegend wird durch die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Errichtung des Kreisverkehrsplatzes mit dazugehöriger Zufahrt zum Vorhabengrundstück „lediglich“ eine Fläche von ca. 7% im Grenzbereich der gesamten Biotopfläche der „G.“ überbaut (530m² von 8.178m²), wobei bei dieser Betrachtung auch die Fläche der vereinbarten Pufferzone mitberücksichtigt wurde, welche nach Aktenlage nicht in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 30 BNatSchG erfüllen dürfte (hierzu heißt es in der abschließenden naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Bl. 228 ff. VV) lediglich, dass aus Ortsbegehungen bekannt sei, dass die Fläche des Biotops über die Fläche hinausgehe, die kartiert worden sei; eine ergänzende Kartierung und Abgrenzung des gesetzlich geschützten Biotops würde aber zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung führen, weshalb eine Pufferzone mitberücksichtigt worden sei, welche bei der Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens wie das gesetzlich geschützte Biotop behandelt worden sei). Durch die übrigen Baumaßnahmen kommt es dagegen bei summarischer Prüfung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Biotops (siehe dazu die Ausführungen unten unter bb.).
Ohne eine verkehrliche Erschließung durch geringfügige Inanspruchnahme des vorhandenen Biotops „G.“ wäre eine Realisierung des Logistikzentrums an dem geplanten Standort nicht möglich. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände hinsichtlich einer alternativen verkehrlichen Erschließung verfangen insoweit nicht. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben umfassend und anschaulich vorgetragen, dass zum Erhalt der Funktion der Kreisstraße die Erschließung des Baugebiets nur über die im Bebauungsplan vorgesehene Form erfolgen könne. Die Errichtung eines neuen Knotenpunktes weiter östlich (Varianten 2 und 2a, vgl. Anlage zum Befreiungsantrag) wurde vom Betrieb Kreisstraßen als zuständigen Straßenbaulastträger abgelehnt, da bei dieser Variante kein ausreichender Verkehrsfluss mehr gegeben sei. Versetzte Schaltzeiten der dafür notwendigen Lichtzeichenanlagen würden die Leistungsfähigkeit der Knoten stark einschränken. Auch eine von den Varianten 1 bis 2a gänzlich abweichende Lage der Erschließungsstraße weiter östlich bzw. im rückwärtigen Bereich kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Hierzu heißt es unter anderem in der Stellungnahme der Abteilung Städtebau und Raumordnung des Antragsgegners vom 16. Juli 2020 (Bl. 291 VV), dass entlang der Kreisstraßen auf dem Abschnitt bis zur Bahnbrücke keine weiteren Zufahrten zulässig seien. Eine weitere Verschiebung der Zufahrt würde nicht nur eine zusätzliche Bahnquerung erfordern, sondern würde den Verkehr mitten in die Wohngebiete führen. Auch eine „rückwärtige“ Erschließung, sofern technisch aufgrund der Topographie machbar, über den Weg T. würde aufgrund der notwendigen Straßenbaumaßnahmen zu unverhältnismäßigen negativen Eingriffen führen. Der Antragsgegner führt in seiner Antragserwiderung weiter aus, dass die Kreisstraße in dem maßgeblichen Streckenabschnitt der Kategorie LS III (Regionalstraße) zuzuordnen sei. Die Verkehrsstärke der K86 betrage in dem Abschnitt nach der Verkehrszählung ca. 13.450 Kfz/24h, der Schwerverkehrsanteil sei mit 1.675 Kfz/24h, entsprechend ca. 12%, relativ hoch. Nach den Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN) seien die Anzahl und die Ausbildung der Knotenpunkte so zu wählen, dass die angestrebte Verkehrsqualität der Regionalstraße nach der RIN (60 bis 70 km/H) über mehrere aufeinanderfolgende Netzabschnitte erreicht werden könne. Aus Gründen der netzplanerisch angestrebten Fahrtgeschwindigkeit und der Verkehrssicherheit solle der Abstand von Knotenpunkten möglichst groß sein. Die Erschließung des Gewerbegebiets U. über einen zusätzlichen Knotenpunkt in geringem Abstand zur vorhandenen Einmündung der Gemeindestraße N. würde den Vorgaben der Richtlinien widersprechen. Diese Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar und werden von dem Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Planung entspricht insbesondere der Vorgabe der Ziffer 6.2.2 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (Ausgabe 2012), wonach eine Zusammenfassung mehrerer Knoten zu einem gemeinsamen Knoten zu prüfen ist, wenn netzbedingt geringere Abstände nicht zu vermeiden sind. Dem kommt die Zusammenfassung der beiden Knoten in einem gemeinsamen Kreisverkehr, der die Planstraße des Gewerbegebiets und die vorhandene Gemeindestraße N. anbindet, nach.
Soweit der Antragsteller bemängelt, der Antragsgegner habe die Kreiselvariante mit einem Außendurchmesser von 40m (wie in der Variante 1 des Befreiungsantrags dargestellt) nicht geprüft, so ist der Antragsgegner diesem Einwand schlüssig damit entgegengetreten, dass diese Kreiselvariante nie Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gewesen sei. Der Straßenbaulastträger habe deutlich gemacht, dass die Variante 1 nicht richtlinienkonform ausgebildet sei und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genüge. Die dem Befreiungsantrag beigefügten Karten mit den Variantenbezeichnungen 1 bis 2a hätten lediglich der Verdeutlichung der Lage der verschiedenen Erschließungsvarianten gedient. Dem Befreiungsantrag beigefügt war neben den Karten mit den Variantenbezeichnungen 1 bis 2a auch der Entwurf des Bebauungsplans, aus welchem sich die geplante Größe des Kreisverkehrs ergebe. Antragsgegenstand sei immer der Kreisverkehrsplatz mit 45m aus den Planzeichnungen des Bebauungsplans gewesen. Diese Angaben werden durch die Stellungnahme des Betriebs Kreisstraßen vom 6. Juli 2020 zur erhobenen Fachaufsichtsbeschwerde (Bl. 303 VV) bestätigt. Darin heißt es unter anderem, dass die Planung des Kreisverkehrsplatzes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der Beigeladenen in enger Abstimmung mit dem Betrieb Kreisstraßen erfolgt sei. Grundlage für die Planung sei die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros PGT, A-Stadt, vom 10. Februar 2016. Für die Ausgestaltung eines Kreisverkehrsplatzes gelte gemäß den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, dass ein Mindestwert nicht unterschritten werden dürfe und eine Obergrenze nur dann überschritten werden solle, wenn dies ausdrücklich begründet sei; ein Regelwert benenne zudem eine in üblichen Fällen vorteilhafte Gestaltung. Die angemessene Größe des Außendurchmessers hänge unter anderem von der Verkehrsbedeutung der Straße und den örtlichen Randbedingungen ab. Der Außendurchmesser des geplanten Kreisverkehrs entspreche dem empfohlenen Regelwert kleiner Kreisverkehre außerhalb bebauter Bereiche (vgl. Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006: 30 bis 50m), die Obergrenze von 50m werde nicht in Anspruch genommen. Die verkehrssichere Befahrbarkeit aller Arme des geplanten Kreisverkehrsplatzes sei mittels Schleppkurven nachgewiesen. Der Betrieb Kreisstraßen habe dem Außendurchmesser von 45m zugestimmt, da die Befahrbarkeit, insbesondere für den Schwerverkehr, bei größeren Durchmessern erleichtert würde. Die hohe Schwerverkehrsstärke am Knotenpunkt und die künftige Anbindung von zugleich zwei Zentrallagern würden die Dimensionierung des Kreisverkehrsplatzes am oberen Rand des Regelwertes erfordern, um den Verkehrsablauf und die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes nicht zu beeinträchtigen (vgl. auch Stellungnahme der Ing.-Gesellschaft Stüvel mbH vom 19. Februar 2021, Bl. 136 ff. Gerichtsakte). Der gewählte Außendurchmesser sei auch erforderlich, um eine fahrgeometrisch geeignete Anbindung der Erschließungsstraße zu ermöglichen, ohne zusätzliche Eingriffe in das vorhandene Biotop zu verursachen. Die Planung des Kreisverkehrsplatzes mit einem Außendurchmesser von 45m sei hinsichtlich der sicheren Verkehrsabwicklung und des Flächenverbrauchs daher die Vorzugsvariante (vgl. Stellungnahme Betrieb Kreisstraßen vom 6. Juli 2020, Bl. 303 VV). Diese Ausführungen sind insbesondere im Hinblick auf die ermittelte Verkehrsfrequenz sowie die Art der Verkehrsbelastung (Schwerverkehrsanteil 12%) plausibel, und werden von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der hohe Anteil an Schwerverkehr sowie die künftige Anbindung von zugleich zwei Logistikzentren (nördlich der Harburger Straße befindet sich bereits das REWE-Logistikzentrum) rechtfertigen nach Sicht der Kammer die Größe des geplanten Kreisverkehrs. Das Biotop weniger beeinträchtigende Varianten sind nach obigen Ausführungen bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Insbesondere würde eine kleinere Dimensionierung des Kreisverkehrsplatzes nach Angaben des Straßenbaulastträgers zur Folge haben, dass die Erschließungsstraße in einem stumpferen Winkel an die Kreisfahrbahn angeschlossen werden müsste, um die Fahrbeziehung von Lkw in östliche Fahrtrichtung zu ermöglichen (vgl. Stellungnahme Betrieb Kreisstraßen vom 6. Juli 2020, Bl. 303 VV). Hierzu müsste nach den Ausführungen des Betriebs Kreisstraßen die Erschließungsstraße zunächst weiter in westliche Richtung verschwenkt werden. Letzteres hätte einen zusätzlichen Eingriff in das Biotop zur Folge und wäre daher aus Sicht der Kammer nicht weniger belastend, als die gewählte Kreisverkehrsvariante. Darüber hinaus hätte eine kleinere Kreiselvariante mit Bypass Richtung F. nach den Angaben der Ing.-Gesellschaft V. in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2021 (Bl. 136 ff. Gerichtsakte) ebenfalls wesentliche Nachteile; so würde dies einen höheren Versiegelungsgrad bedeuten, da neben der Dreiecksinsel eine 5,0m breite zusätzliche Fahrspur anzulegen sei, es wäre zudem eine weitere Einfädelungsspur in die K86 mit weiterer Versiegelung erforderlich, um richtliniengetreu zu bauen, und es würden neue Gefahrenstellen beim Queren der K86 und des Bypasses für Fußgänger und Radfahrer geschaffen.
Nach alledem hat die Beigeladene die am geringsten beeinträchtigende Erschließungsvariante gewählt, ohne die durch geringfügige Flächeninanspruchnahme des vorhandenen Biotops „G.“ eine Realisierung des Logistikzentrums an dem geplanten Standort nicht möglich wäre. Vor diesemHintergrund und im Hinblick darauf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans nur einen kleinräumigen Eingriff in das Biotop voraussetzt, ist von einem atypischen Einzelfall auszugehen.
bb.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG sind gegeben. Es liegen öffentliche Interessen vor, welche die naturschutzrechtlichen Belange überwiegen.
Wenn - wie hier - eine Ausnahmesituation gegeben ist, muss die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Prüfung, ob die Ausnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls „erforderlich" ist, eine Abwägungsentscheidung treffen. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der „überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. „Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit dem gesetzlichen Biotopschutz verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln.
Durch den Hinweis auf das Gemeinwohl ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Die Gründe des öffentlichen Interesses erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen zu verstehen ist. Dabei ist unter „öffentlichem Interesse“ ein qualifiziertes öffentliches Interesse zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, juris Rn. 4). Auch infrastrukturelle Ziele wie die Förderung und Stärkung der regionalen Wirtschaft und der Erhalt von Arbeitsplätzen können ein öffentliches Interesse begründen, zumal § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausdrücklich auch Interessen wirtschaftlicher Art nennt (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 19.8.2014 - 8 CS 14.1300 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 -, juris Rn. 19). Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen.
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch „erfordern". Dies bedeutet nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sondern es genügt, dass Alternativlösungen (Standort- oder Ausführungsalternativen) unzumutbaren Aufwand erfordern und es deshalb „vernünftigerweise geboten“ ist, den Belangen des gemeinen Wohls mit Hilfe einer Befreiung zur Verwirklichung zu verhelfen. Auch das öffentliche Interesse, das die Außerachtlassung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote rechtfertigen soll, muss nicht zwingend sein. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen den jeweils geschützten Naturbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.2.2020 - OVG 11 S 6/20 -, juris Rn. 13 m.w.N.).Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (vgl. Sauthoff in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., 2017, § 67 Rn. 16 m.w.N.; vgl. zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Beschl. v. 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, juris). An der Erhaltung von Biotopen besteht aus naturschutzrechtlichen Gründen ein außerordentlich hohes öffentliches Interesse. Soll im Bebauungsplan die Bebauung eines Biotops ermöglicht werden, ist dies nur gerechtfertigt, wenn und soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.12.2005 - 1 KN 14/05 -, juris). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (vgl. zu Vorstehendem auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 -, juris Rn. 46 - 47; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.2.2020 - OVG 11 S 6/20 -, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Urt. v. 2.6.2004 - 1 K 552/02 -, juris Rn. 69).
Vorliegend sind derartige qualifizierte öffentliche Interessen insbesondere in der Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Region zu sehen.
Der Vorhabenträger K. hat gegenüber der Beigeladenen in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2021 (Bl. 64 Gerichtsakte) dargelegt, dass sein bisheriges Lager in Seevetal kurzfristig geschlossen werden müsse, da erhebliche Investitionen nötig wären, um das Lager langfristig betreiben zu können. Diese Investitionen würde er nicht mehr tätigen, da das Lager in seiner Größe und Kapazität nicht mehr geeignet sei, den Bedarf zu erfüllen. Scheitere die Baurechtsbeschaffung in der Gemeinde Stelle, so werde eine Verlagerung sicher nicht innerhalb des Landkreises Harburg stattfinden. Wie sich aus den vielfältigen Besprechungen, Sondierungen und Abstimmungen ergeben habe, gebe es keinen für die betrieblichen Anforderungen passenden und vor allem rechtzeitig zur Verfügung stehenden Alternativstandort innerhalb des Landkreises Harburg. Scheitere das Vorhaben in der Gemeinde F., so werde er sich sicher aus der Region zurückziehen müssen.
Durch die Umsetzung des Vorhabens am geplanten Standort werden mithin Arbeitsplätze in der Region gesichert, was ohne Frage im öffentlichen Interesse liegt. Angesichts der Größe des geplanten Vorhabens geht die Kammer zudem davon aus, dass zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Planung der Beigeladenen dient damit einer nachhaltigen Förderung der Wirtschaft in der Gemeinde.
Soweit der Antragsteller anführt, durch die Ansiedlung mehrerer kleinerer Gewerbebetriebe ließe sich eine größere Anzahl an Arbeitsplätzen schaffen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, denn eine derartige Verpflichtung der Gemeinde zur Schaffung oder Sicherung der größtmöglichen Anzahl an Arbeitsplätzen besteht nicht. Im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Interesses ist vielmehr von Relevanz, ob überhaupt Arbeitsplätze erhalten oder gesichert werden können. Darüber hinaus hat die Beigeladene im Aufstellungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch eine Ansiedlung kleinteiligeren Gewerbes auf der Vorhabenfläche geprüft, sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass es mit Nachteilen verbunden wäre, da dies laut Verkehrsprognose zu einer signifikant erhöhten Verkehrsbelastung führen würde (vgl. die Abwägung der Beigeladenen im Rahmen der 1. Behördenbeteiligung und 1. öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Bl. 138 Gerichtsakte).
Darüber hinaus ist ein weiteres öffentliches Interesse in der Generierung zusätzlicher (Gewerbe-)Steuereinnahmen zu sehen.
Dem Einwand des Antragstellers, es fehle an einer belastbaren Prognose, ob und in welcher Höhe durch das geplante Logistikzentrum tatsächlich Gewerbesteuereinnahmen in Stelle anfielen, sind der Antragsgegner und die Beigeladene überzeugend entgegengetreten. Der Vorhabenträger habe gegenüber der Beigeladenen nachweisbar dargelegt, dass an dem bisherigen Standort in Seevetal durch die K. Regionalgesellschaft W. seit über 50 Jahren erhebliche Gewerbesteueraufkommen generiert worden seien. Dabei sei insbesondere dargelegt worden, dass allein in der Zeit von 2007 bis 2017 der Gewerbesteueranteil, der an die Gemeinde W. geflossen sei, durchschnittlich 450.000 EUR pro Jahr betragen habe. Diese Angaben untermauert der Antragsgegner zusätzlich durch Vorlage der an die X. gerichteten Gewerbesteuerbescheide aus den Jahren 2011 bis 2019 (Bl. 74 ff. Gerichtsakte), wonach die Gewerbesteuer zwischen ca. 432.000 EUR und ca. 631.000 EUR betrug. Soweit die festgesetzte Gewerbesteuer im Jahr 2019 gegenüber den Vorjahren mit ca. 50.000 EUR deutlich geringer ausfiel, ist dies nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten auf die umfassenden Modernisierungs- und Investitionsprogramm der K. Gesellschaft zurückzuführen.
Auch wenn aufgrund von Investitionen in den kommenden Jahren die Gewerbesteuer in Folge von Abschreibungen geringer ausfallen mag, teilt die Kammer die Einschätzung der Beigeladenen, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Gewerbesteuerveranlagungen langfristig wieder mit einem erheblichen Steuervolumen zu rechnen ist.
Es handelt sich bei dem Unternehmen K. zudem nicht um ein Start-Up-Unternehmen, welches seine Position auf dem Markt erst etablieren müsste, sondern um einen der weltweit größten Einzelhandelskonzerne und deutschlandweit bekannten Einzelhandelsbetrieb, sodass auch am Fortbestand des Unternehmens keine Zweifel bestehen.
Im Hinblick darauf, dass die K. Gesellschaft am bisherigen Standort in Seevetal Gewerbesteuer gezahlt hat, ist zudem davon auszugehen, dass dies auch am zukünftig geplanten Standort im Gebiet der Beigeladenen der Fall sein wird. Die Besorgnis des Antragstellers, es sei aufgrund vielfältiger Steuergestaltungsspielräume unklar, wo zukünftig Gewerbesteuern gezahlt würden, ist vor diesem Hintergrund unbegründet. Ob sich durch die Ansiedlung mehrerer kleinerer Gewerbebetriebe auf der Planfläche Fachenfelde Süd höhere Gewerbesteuereinnahmen generieren ließen, als durch die geplante Ansiedlung eines großen Logistikzentrums, ist an dieser Stelle unerheblich und musste weder von dem Antragsgegner noch von der Beigeladenen eingehend geprüft werden, zumal die Beigeladene im Aufstellungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Ansiedlung kleinteiligeren Gewerbes aufgrund einer signifikant erhöhten Verkehrsbelastung gerade abgelehnt hat (vgl. die Abwägung der Beigeladenen im Rahmen der 1. Behördenbeteiligung und 1. öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, Bl. 138 Gerichtsakte).
Bei summarischer Prüfung überwiegen die aufgezeigten Gründe des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben auch die vorliegend einschlägigen naturschutzrechtlichen Belange.
Dabei unterliegt es voller gerichtlicher Prüfung, ob - erstens - hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob - zweitens - in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob - drittens - die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt und ob - viertens - der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten gegenläufigen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens kann das Abwägungsgebot nicht als verletzt angesehen werden, wenn sich die zur Entscheidung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat (vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, juris Rn. 27; vgl. zur naturschutzrechtlichen Ausnahme: VG Arnsberg, Urt. v. 2.6.2004 - 1 K 552/02 -, juris Rn. 75).
Gemessen hieran weist die Entscheidung des Antragsgegners keine Fehler auf.
Das Vorhaben ist aus qualifizierten Gründen des öffentlichen Interesses notwendig i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, alternative Lösungen gibt es nicht. Dagegen wird durch das Vorhaben nur ein geringer Flächenanteil der Biotopfläche in Anspruch genommen (vgl. hierzu auch Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.4.2017 - 8 B 10738/17 -, juris Rn. 8f.) und weitergehende, erhebliche (siehe § 30 Abs. 2 BNatSchG) Auswirkungen auf das Biotop sind nicht zu befürchten (dazu sogleich). Zudem wurde die Planung nach Aktenlage an die Gegebenheiten des Biotops (Geländekante) weitgehend angepasst, sodass die Wasserzuflüsse weiterhin gewährleistet werden.
Soweit der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe die weiteren Beeinträchtigungen des Biotops nicht berücksichtigt und in seine Abwägung eingestellt, folgt die Kammer dem nicht. Weitere Eingriffe und Beeinträchtigungen durch die geplanten Baumaßnahmen und durch das Vorhaben wurden ermittelt und werden insbesondere durch die Nebenbestimmungen des Bescheides weitgehend vermieden, minimiert bzw. ausgeglichen.
Namentlich geprüft wurden zunächst etwaige Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Grundwasserstand. So wurde von der Ingenieurgesellschaft Y. unter anderem ermittelt, inwieweit sich die Versiegelungen und die damit einhergehende Verringerung der Sickerwassermengen innerhalb des Biotops „G.“ auswirken (vgl. Gutachten vom 26. September 2019, Bl. 167 ff. VV). Der Gutachter hat mit dem sog. Grundwasserströmungsmodell untersucht, inwieweit sich die Grundwasserstände verändern, wenn sich die Grundwasserneubildung aufgrund einer Oberflächenversiegelung verringert und kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass sich nach dem Modellierungsergebnis im Bereich des Feuchtgebiets „G.“ eine Grundwasserabsenkung von maximal 11cm zeige. Die prognostizierte Grundwasserabsenkung im Bereich des Feuchtgebiets dürfte somit nur einen Bruchteil der natürlichen Grundwasserstandsschwankungen ausmachen und an der Grenze der Messbarkeit liegen. In einem zweiten Schritt seien die geplanten Versickerungsbecken in der Modellrechnung berücksichtigt worden, indem die reduzierte Grundwasserneubildung im Bereich der Versickerungsbecken im Südwesten, Nordwesten und Nordosten unter Einbeziehung von Verdunstungsverlusten mit 70% der Gesamtmenge gleichverteilt aufgeschlagen worden sei. Aus dieser Modellrechnung habe sich eine maximale Grundwasserabsenkung von ca. 4cm im Bereich des Feuchtgebiets ergeben. Hieraus schließt die Kammer, dass die geplanten Versickerungsbecken die Auswirkungen des Bauvorhabens im Sinne einer Vermeidungsmaßnahme reduzieren können. Ferner führt der Gutachter aus, dass das infiltrierte Wasser aus den Versickerungsbecken laut Modellrechnung die Teiche des Feuchtgebiets nicht durchströme. Nennenswerte Wasserstandsänderungen der Teiche im Feuchtgebiet „G.“ oder Beschaffenheitsveränderungen des Oberflächenwassers infolge des geplanten Vorhabens seien daher nicht zu erwarten (vgl. Gutachten vom 26. September 2019, Bl. 167 ff. VV). In der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 15. Oktober 2020 (Bl. 65 Gerichtsakte) heißt es hierzu weiter, die Erkenntnis, dass infiltriertes Wasser aus den Versickerungsbecken die Teiche des Feuchtgebiets nicht durchströme, sei keine Behauptung, sondern das Ergebnis einer Bahnlinienanalyse, welche mithilfe des dreidimensionalen numerischen Grundwasserströmungsmodells durchgeführt worden sei. Dazu seien Partikel in den Modellzellen angesetzt worden, in denen sich die Lage der Versickerungsbecken befinde. Die Grundwasserströmungsverhältnisse seien durch Vorwärtsrechnungen untersucht worden. Laut Modellergebnis fließe das Wasser aus dem relevanten Bereich des südwestlichen Versickerungsbeckens mit einer nach Norden gerichteten Strömungsrichtung westlich an den Teichen des Feuchtgebiets vorbei. Es seien keine Bahnlinien festgestellt worden, die ausgehend von den Versickerungsbecken durch die Teiche führen würden.
Während der Bauphase sind nach summarischer Prüfung entgegen den Ausführungen des Antragstellers keine weitergehenden Grundwasserabsenkungen zu befürchten. Nach den Angaben der Beigeladenen ist auch dies gutachterlich überprüft worden; der Antragsteller ist diesem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Grundwasserabsenkung für die geplanten Erdarbeiten sei bei den geplanten Höhenlagen des Logistikzentrums und einem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand zwischen ca. 14m NHN und 11,50m NHN nicht notwendig und nicht geplant. Diese Angaben werden von dem Gutachter Dr. Schmidt in seiner ergänzenden hydrogeologischen Stellungnahme zur Frage der Beeinflussung eines Feuchtgebietes im Gewerbegebiet Z., F. vom 30. August 2017 (Bl. 145 ff. VV), bestätigt. Darin heißt es, dass der höchste zu erwartende Grundwasserstand an der Messstelle Hy583 im Gewerbegebiet Z. ca. +14,45mNN betrage. Demgegenüber liege die voraussichtliche Höhenlage der Unterkante des Dieseltanks bei ca. +15,00mNN, die Basis der Grube in der Reparaturhalle bei ca. +18,30mNN und die Unterkante der Streifenfundamente bei einer minimalen Höhenlage von ca. +18,50mNN. Da die unterirdischen Bauteile des Logistikzentrums nicht in das Grundwasser reichen, ist eine weitere Absenkung der Grundwasserstände während der Bauphase somit nicht erforderlich.
Auch die vom Antragsteller geäußerte Besorgnis, verunreinigtes Wasser, insbesondere durch die Schwermetallfrachten, werde über die Versickerungsbecken ins Biotop geleitet, erweist sich bei summarischer Prüfung als unbegründet. Richtig ist, dass die erteilte Befreiung keine Regelungen hinsichtlich der technischen Ausführung der Versickerungsbecken enthält. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben indes umfassend ausgeführt, dass die geplanten Versickerungsbecken mit Reinigungsstufen versehen seien, sodass nur gereinigtes Wasser versickert werde. Die Oberflächenentwässerung erfolge über punktuelle und linienhafte Entwässerungseinrichtungen (Abläufe und Rinnen), die das Oberflächenwasser von den Verkehrsflächen aufnehmen und in die Regenwasserkanäle ableiten würden. Über die Regenwasserkanäle würde es den beiden Regensickerbecken zugeführt, wo zunächst eine Vorreinigung über ein gedichtetes Becken mit Tauchwänden erfolge, welche eine unüberwindbare Barriere für Schwimmstoffe wie Öl und Benzin darstelle. Nach der Vorreinigung würde das aufgereinigte Wasser in den Versickerungsbereich geleitet, welcher mit einem Oberboden/Sandgemisch und mit einer speziellen Rasensaat versehen sei. Alle an Sand und Sedimente anhaftenden Schadstoffe könnten sich absetzen und würden zurückgehalten. Über diese sog. „belebte Bodenzone“ erfolge dann die Versickerung in den Untergrund. Dabei sei ein Abstand zwischen Oberkante belebter Bodenzone und höchstem zu erwartenden Grundwasserstand von mindestens 1m einzuhalten. Die Bauweise sei für solche Anlagen vorgeschrieben und durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Harburg geprüft und unter dem 17. Dezember 2020 genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass das Biotop durch die Einleitung von verunreinigtem Wasser aus den Versickerungsbecken erheblich beeinträchtigt wird.
Soweit der Antragsteller darauf abstellt, durch das Aufbringen von Tausalzen werde das Oberflächenwasser zusätzlich beeinträchtigt, was vom Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, stellt sich diese Besorgnis ebenfalls als unbegründet dar. Denn zum einen hat der Vorhabenträger in seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2021 (Bl. 141 Gerichtsakte) versichert, dass er keine Tausalze im gesamten Bereich der Liegenschaft einsetzen werde. Zum anderen hat der Antragsgegner ausgeführt, dass eine Nebenbestimmung im wasserbehördlichen Erlaubnisbescheid nachgeholt werde; diese sei schlicht vergessen worden. Dass der Antragsgegner die Gefahr durch das Aufbringen von Tausalzen mitunter im Rahmen der Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung nicht betrachtet hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Befreiung. Denn er hat sich nach Ziffer 9. der Nebenbestimmungen ausdrücklich die Anordnung weitergehender Maßnahmen zum Schutz des Biotops vorbehalten.
Überdies ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops „G.“ durch etwaige Lärm- und Luftimmissionen nicht zu befürchten. Die direkt an das Biotop angrenzende Teilstrecke der geplanten Zufahrt beträgt nach Angaben der Beigeladenen nur ca. 40m. Nach Aktenlage grenzt der stickstoffempfindliche Erlen-Eschen-Quellwald im Übrigen nicht direkt an die neu geplante Verkehrsfläche an, sondern wird durch einen Waldrand einschließlich der vereinbarten 30m breiten Pufferzone, welche nach unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen aus einem weniger empfindlichen Waldbestand bestehe, abgeschirmt. Das Gericht teilt die Einschätzung des Antragsgegners und der Beigeladenen, dass sich durch diese Pufferzonen und dem Abstand zum Biotop nennenswerte Beeinträchtigungen durch im Rahmen der Nutzung entstehende Luftschadstoffe verhindern bzw. auf ein verträgliches Maß reduzieren lassen.
Auch eine vermeintliche Scheuchwirkung auf die im Biotop lebenden Tiere durch Lärmimmissionen ist bei summarischer Prüfung nicht anzunehmen. Hierbei ist bereits die Lage des Biotops an sich in den Blick zu nehmen, welches sich gerade nicht im gänzlich naturbelassenen und lautstärkearmen Raum befindet. Nördlich des Biotops sind in großem Umfang Gewerbebetriebe (u.a. auch das Rewe-Logistikzentrum) angesiedelt. In südlicher Richtung verläuft die Autobahn A39. Nach Angaben der Beigeladenen habe die faunische Erfassung im Juni 2018 zudem ergeben, dass es sich bei den betroffenen Brutvögeln der Wälder um Vogelarten mit schwacher Lärmempfindlichkeit oder ohne spezifisches Abstandsverhalten zu Straßen handele. Dass es durch das geplante Vorhaben zu - gegenüber den bereits vorhandenen Lärmeinwirkungen - signifikant erhöhten Lärmimmissionen mit daraus folgender Scheuchwirkung kommen wird, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht naheliegend.
Der Antragsgegner war entgegen den Ausführungen des Antragstellers ferner nicht gehalten, einen Fachbeitrag nach der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) einzuholen, da das Vorhaben nach summarischer Prüfung keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser hat. Darüber hinaus ist - wie oben bereits dargestellt - eine Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser nicht zu befürchten. Die Einholung eines Fachbeitrages wäre nur erforderlich, wenn nennenswerte Veränderungen des Oberflächenwassers oder des Grundwasserkörpers entstünden. Dies ist hier im Hinblick auf die vom Gutachter AA. ermittelte Grundwasserstandsänderung von maximal 4cm und unter Berücksichtigung natürlicher Änderungen der Grundwasserstände, welche nach Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen im Raum Stelle bei 1,0m bis 1,5m lägen, nicht gegeben. In der wasserrechtlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2020 (Bl. 178 Gerichtsakte) heißt es hierzu weiter, dass man mit herkömmlichen Mitteln nicht in der Lage wäre, eine so geringe Absenkung zuverlässig aufzulösen. Der Prognosewert bewege sich zusätzlich innerhalb der normalen Rechenunschärfe des Rechenmodells. Der fachlichen Einschätzung der Unteren Wasserbehörde nach werde der Absenkungseffekt gegen Null gehen, da die veranschlagte zusätzliche Verdunstung von 30% der Grundwasserneubildung in den neu zu errichtenden Versickerungsbecken zu hoch gegriffen sei. Daher sei davon auszugehen, dass keine Grundwasserabsenkung durch die Errichtung des K. Zentrallagers entstehen werde. Sollte es tatsächlich zu einer Absenkung von 4cm kommen, wäre die Absenkung aus Sicht der Unteren Wasserbehörde vollkommen unbedeutend und bliebe ohne feststellbare Auswirkung.
Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers hinsichtlich des gewählten Kompensationsortes nicht, denn die Beigeladene hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass im Gemeindegebiet entsprechende Flächen nicht zur Verfügung standen. Die vom Antragsgegner ermittelte Eingriffsbilanzierung lässt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.
cc.
Der Antragsgegner hat schließlich das ihm im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Befreiung beinhaltet mehrere Nebenbestimmungen, welche naturschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragen. Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
c.
Die Anordnung des Sofortvollzugs erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig.
Insbesondere bedarf es eines besonderen öffentlichen Sofortvollzugsinteresses, das heißt eines öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, nicht, wenn - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen wird (vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.2.2019 - 1 M 664/18 -, juris Rn. 26). Darauf, ob hier der angeordnete Sofortvollzug von einem öffentlichen Interesse getragen wird, kommt es mithin nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie das Verfahren maßgeblich gefördert hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013 S. 57 ff.).