Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.03.2021, Az.: 3 B 1/21
Bereitstellung; Bereitstellung, Restbehälter; Überlassungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.03.2021
- Aktenzeichen
- 3 B 1/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 70816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 S 3 AbFG ND
- § 11 AbFG ND
- § 17 KrWG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Regelung in einer kommunalen Abfallbewirtschaftungssatzung, dass Abfallbehälter von den Verpflichteten am Abfuhrtag so bereitzustellen sind, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind, begegnet keinen Bedenken.
Nach den konkreten Örtlichkeiten kann es im Einzelfall zur Bereitstellung ausreichend sein, dass die Behälter so auf dem Grundstück des Verpflichteten aufgestellt werden, dass diese vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind und der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn am Abholtag die Behälter "zugeparkt" sind und dadurch ein Rangieren der Behälter mit einem erhöhten Aufwand erforderlich wird.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass die Abfalltonnen für sein Grundstück im Rahmen der turnusmäßigen Abholungen geleert werden, ohne dass er die Tonnen auf den Bürgersteig/auf die Straße vor seinem Grundstück bereitstellen muss.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung D. E. in F. G.. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlich gelegenen Seite an die Hauptstraße (Ortsdurchfahrt im Zuge der H. E. durch G.). Zu der Hauptstraße befindet sich eine Zufahrtsmöglichkeit von dem Grundstück aus. Mit seiner südöstlichen Seite grenzt das Grundstück zudem an den I., eine Wohnstraße in einem Tempo-30-Gebiet. Zum I. besteht ebenfalls auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks eine Zufahrtsmöglichkeit. Auf dem Grundstück des Antragstellers befinden sich das Hotel J. E. und das sog. Boardinghouse, in dem Apartments vermietet werden, sowie eine Spielhalle. Zur Abfallentsorgung werden zwei 1.100-Liter-Behälter für Restabfall mit zweiwöchiger Leerung, eine 60-Liter-Biotonne mit zweiwöchiger Leerung sowie ein 1.100-Liter-Behälter zur Sammlung von Altpapier mit vierwöchiger Leerung vorgehalten. Der Aufstellort der Behälter ist im rückwärtigen, südöstlichen Teil des Grundstücks direkt an der Grenze zum Bürgersteig im I..
Durch E-Mail vom 29. Dezember 2020 an den Bereich Abfallwirtschaft des Antragsgegners beschwerte sich der Antragsteller, dass die direkt am Bürgersteig zum I. stehenden Restabfallbehälter nicht geleert worden seien, obwohl diese gefüllt gewesen seien. Mit weiterer E-Mail vom 3. Januar 2021 machte der Antragsteller geltend, dass die Abfallbehälter auf seinem Grundstück maximal 40 cm vom öffentlichen Gehweg frei zugänglich stünden und es nicht seine Aufgabe sei, die Abfallbehälter an den Abholtagen auf dem Bürgersteig bereitzustellen. Mit einer Breite von 180 cm sei der Bürger-steig im Übrigen so klein, dass Personen mit Kinderwagen oder Rollator diesen nicht mehr nutzen könnten, wenn die Tonnen dort zur Abholung bereitgestellt würden. Er erbat eine schriftliche Bestätigung bis zum 8. Januar 2021, dass er die Abfallbehälter an den Abholterminen nicht auf dem Bürgersteig bereitzustellen habe, damit diese entleert werden.
Nachdem der Antragsgegner innerhalb der vom Antragsteller gesetzten Frist nicht reagiert hatte, beantragte dieser am 11. Januar 2021 bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz mit dem Hinweis, dass eine Lebens- und Verunreinigungsgefahr drohe. Er macht geltend: Die Mitarbeiter des mit der Abfallentsorgung beauftragten Unternehmens könnten mit dem Entsorgungsfahrzeug direkt vor den Abfalltonnen, die er ordnungsgemäß auf seinem Grundstück vorhalte, anhalten und diese auf- und abladen. Die Tonnen könnten ohne Barrieren auf den Gehweg gerollt werden. Da die Abfalltonnen nur maximal 50 cm vom öffentlichen Grund entfernt stünden, sei er nicht verpflichtet, diese an den Abfuhrtagen „herauszuschieben“. Der Bürgersteig habe eine Breite von 150 cm und die Tiefe der Abfalltonne betrage 108 cm, so dass keine ausreichende Breite für Fußgänger vorhanden sei, wenn die Tonne auf dem Bürgersteig abgestellt werde. Sofern Nachbarn die Tonnen an den Abholtagen auf öffentlichem Grund bereitstellten, würden diese auf den jeweiligen Grundstücken in einem Abstand von 10 bis 15 m und nicht in einer Entfernung von lediglich 50 cm vorgehalten. Zudem könne es auch bei einer Bereitstellung der Tonnen auf dem Bürgersteig jederzeit passieren, dass diese nachträglich zugeparkt würden. Außerdem sei vom Abstellplatz der Tonnen auf dem Privatgrundstück der Bereich einer verkehrsberuhigten Zone nur 3,20 m entfernt und bei Nutzung des Gehwegs zu erreichen, so dass dort eine Zuführung zu dem Müllfahrzeug möglich sei. Die Mülltonnen könnten auch nicht an der Hauptstraße zur Entsorgung bereitgestellt werden. Die Grundstückseinfahrt an der Hauptstraße diene dazu, den Gästen der Spielhalle, des Boardinghauses und des Apartment-Hotels die Zufahrt zu ermöglichen. Im Übrigen würden die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens auf dem Nachbargrundstück vom Privatgrund über mehrere Meter die Tonnen zum Fahrzeug schieben und diese nach Entleerung wieder auf das Privatgrundstück zurückbringen. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sei ihm auch nicht möglich, einen sog. „Full-Service-Vertrag“ mit der die Entsorgung durchführenden Firma abzuschließen. Auf Nachfrage habe er von der Firma die Auskunft erhalten, dass derartige Verträge nicht angeboten würden. Im Übrigen müssten der Vertrag, der vom Antragsgegner mit dem Entsorgungsunternehmen geschlossen worden sei, und die hierzu vorliegenden europaweiten Ausschreibungsunterlagen ihm vorgelegt werden, damit er die rechtliche Lage einschätzen könne.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner zu gebieten, bei der turnusmäßigen Abfall-Entsorgung des Grundstücks D. E., F. G., die Abfalltonnen des Grundstücks zu entleeren, ohne dass der Antragsteller dafür die Abfalltonnen auf den Bürgersteig/an die Straße schieben muss.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner erwidert: Laut Stellungnahme des mit der Restmüllabfuhr beauftragten Entsorgungsunternehmens würden die Abfallbehälter nicht vor dem Grundstück zur Abfuhr bereitgestellt, obwohl dies bei den Nachbargrundstücken der Fall sei. Zudem seien die Behälter häufig zugeparkt. Aufgrund des Stellplatzes direkt an der Grundstücksgrenze würden die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens die Behälter von dort holen und wieder zurückstellen, hierfür sei allerdings Voraussetzung, dass die Straße nicht von parkenden Autos blockiert werde. Sei dies der Fall, müsse der Antragsteller die Behälter an einer anderen Stelle, zum Beispiel im Bereich der rückwärtigen Zufahrt des Grundstücks oder im angrenzenden verkehrsberuhigten Bereich der Straße, zur Abfuhr bereitstellen. Alternativ komme der Abschluss eines sog. „Full-Service“-Vertrags in Betracht. In diesem Fall würden die Abfallbehälter gegen ein privatrechtliches Entgelt von einem von der Müllabfuhr nicht direkt anfahrbaren Ort abgeholt werden. Der Antragsgegner verweist insoweit auf eine schriftliche Stellungnahme des beauftragten Entsorgungsunternehmens vom 8. März 2021, in welcher dem Antragsgegner mitgeteilt wird, dass eine Anfrage bezüglich des Abschlusses eines „Full-Service-Vertrags“ für das Grundstück D. E. in G. nicht vorliege, Anfragen bezüglich eines „Full-Service“ in der Vergangenheit noch nicht abgelehnt worden seien, was bei technischer Unmöglichkeit oder bei Bedenken in Bezug auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes denkbar sei, sowie es zulässig und möglich sei, die Bereitstellung von einem anderen Dienstleister ausführen zu lassen. Schließlich könnten die Abfallbehälter auch an der Vorderseite des Grundstücks zur Hauptstraße bereitgestellt werden, dort befinde sich genug Platz ohne die Gefahr, dass Autos die Behälter zuparken.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Das Gericht kann dabei grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich aus dem Wesen und dem Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Verfahren der vorläufigen Regelung. Die einstweilige Anordnung dient in den beiden Alternativen des § 123 Abs. 1 VwGO nur zur Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht hingegen zu ihrer Befriedigung. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
Es kann dahinstehen, ob bereits ein Bedarf für eine (vorläufige) Regelung durch das Gericht nicht besteht und damit ein Anordnungsgrund nicht vorliegt, weil der Antragsteller – nach dem Vorbringen des Antragsgegners – durch den Abschluss eines sog. „Full-Service-Vertrags“ gegen ein privatrechtliches Entgelt die Mitarbeiter des beauftragten Entsorgungsunternehmens beauftragen könnte, an den Abholterminen die Abfallbehälter von seinem Grundstück abzuholen und nach Entleerung der Tonnen wieder auf den Stellplatz auf seinem Grundstück zu verbringen. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Regelung, dass die Abfallbehälter von seinem Grundstück zur Entleerung abgeholt werden, ohne dass er dafür die Abfalltonnen auf dem Bürgersteig/an der Straße bereitstellen muss. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung im C. (Abfallbewirtschaftungssatzung - ABS -) vom 20. Dezember 2017 (im Folgenden: ABS) sind Abfallbehälter von den Verpflichteten nach Maßgabe des § 22 ABS in der Regel am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr oder am Abend vor dem Abfuhrtag ab 18.00 Uhr so bereitzustellen, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht gefährdet werden (§ 21 Abs. 2 Satz 3 ABS). Nach der Abfuhr sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen (§ 21 Abs. 2 Satz 4 ABS). Diese Regelungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, sie sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die Konkretisierung der Mitwirkungspflichten des Verpflichteten im Rahmen der Bereitstellung von Haushalts- und Gewerbeabfällen nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 NAbfG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 KrWG durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen der kommunalen Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. In der Satzung legen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere fest, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 NAbfG). Gemäß § 17 KrWG treffen Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen Überlassungspflichten, soweit sie zu einer eigenen Verwertung bzw. Beseitigung nicht in der Lage sind. Die Konkretisierung der bundesrechtlich geregelten Überlassungspflicht durch Landesrecht ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 14 ff; BVerwG, Beschl. v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 -, juris Rn. 8; BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 1.10.2020, KrWG § 17 Rn. 4). Bei der Bestimmung der konkreten Überlassungspflichten ist allerdings zu beachten, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind. Eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung ist dabei nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort, noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 -, juris Rn. 21).
Diesen Vorgaben genügt die in § 21 Abs. 2 Satz 1 ABS geregelte Verteilung der Pflichten zwischen dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen und dem Entsorgungsträger. Nach dieser Vorschrift sind die Abfallbehälter so bereitzustellen, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Dem Verpflichteten wird damit zugemutet, am Abfuhrtag den zu seinem Grundstück gehörenden Abfallbehälter an die nächstgelegene für die Entsorgungsfahrzeuge zugängliche Stelle zu bringen. Dieses ist nicht unverhältnismäßig (zu einer vergleichbaren Regelung vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 29.3.2011 - 4 C 31/09 -, juris Rn. 61). Aus der Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 ABS folgt allerdings nicht, dass die Behälter zwingend im öffentlichen Raum bereitzustellen sind. Erforderlich und ausreichend ist, dass das Sammelfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Nach den konkreten Örtlichkeiten kann es daher im Einzelfall auch ausreichend sein, dass die Behälter so auf dem Grundstück des Verpflichteten bereitgestellt werden, dass diese vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind und der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dieses ist nach den hier gegebenen Umständen beim Grundstück des Antragstellers in dem rückwärtigen Bereich zum I. aber nicht stets an den Abholtagen gewährleistet. Der Standplatz der Abfallbehälter auf dem Grundstück des Antragstellers grenzt zwar unmittelbar an den Bürgersteig im I. und die Entfernung zum öffentlichen Straßenraum beträgt weniger als 50 cm, d. h. die Behälter können vom öffentlichen Straßenraum ohne Weiteres vom Grundstück des Klägers auf den Bürgersteig „gezogen“ werden. Der Antragsgegner hat insoweit auch erklärt, dass aufgrund des Stellplatzes direkt an der Grundstücksgrenze die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens die Behälter von dort holen und wieder zurückstellen, wenn die Abfallbehälter nicht von auf der Straße parkenden Autos blockiert würden. Dies ist indes nicht stets der Fall. Sowohl nach dem Vorbringen des Antragstellers als auch des Antragsgegners ist der Bereich in der Nähe des Aufstellorts auf dem Grundstück vor dem Bürgersteig häufig „zugeparkt“. Parken – in zulässiger Weise – mehrere Fahrzeuge im I. im Bereich des Aufstellorts der Behälter auf dem Grundstück des Antragstellers, sind das Verladen sowie der Abtransport der Behälter am Abfuhrtag nicht ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich. Auch wenn – wie der Antragsteller vorgebracht hat – ein Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens die Abfallbehälter dann über den Gehweg wenige Meter – nach seinem Vorbringen 3,2 m – bis in den verkehrsberuhigten Bereich vor seinem Grundstück, in welchem Autos in der Regel nicht parken, schieben kann, bedeutet auch dies einen – wenn auch nur leicht – höheren Aufwand zur Entleerung der Tonnen am Müllfahrzeug. Darüber hinaus müssen die Tonnen – 1.100 Liter-Behälter mit einer Breite von ca. 150 cm und einer Tiefe von ca. 108 cm – dann auf dem schmalen Gehweg (Breite ca. 150 cm) neben parkenden Autos rangiert werden, was ebenfalls mit einem höheren zeitlichen Aufwand und Schwierigkeiten verbunden ist. Die Pflicht zur Überlassung der Tonne an einem frei zugänglichen Ort trifft nach der Pflichtenaufteilung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ABS indes den Antragsteller. Sind nach den konkreten Umständen am Abholtag aufgrund „zuparkender“ Autos die Tonnen nicht ohne Weiteres zugänglich, kommt er seiner Überlassungspflicht nicht nach mit der Folge, dass dann die Mitarbeiter des beauftragten Entsorgungsunternehmens auch nicht verpflichtet sind, an seiner Stelle die Tonnen so bereitzustellen, dass an diese herangefahren werden kann und das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind.
Dem Antragsteller ist auch zuzumuten, die auf seinem Grundstück aufgestellten Behälter an den Abfuhrtagen an einem für das Sammelfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen zugänglichen Platz aufzustellen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass aufgrund der Größe der Behälter und der Breite des Gehwegs im I. nicht in Betracht kommen dürfte, die Behälter auf dem Gehweg aufzustellen, ohne dass Fußgänger behindert werden. Ob damit zugleich eine Gefährdung entgegen den Vorgaben nach § 21 Abs. 2 Satz 3 ABS einhergeht, ist fraglich, bedarf aber keiner Klärung. Zu Recht wendet der Antragsteller auch ein, dass am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr oder am Abend vor dem Abfuhrtag ab 18.00 Uhr (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 ABS) auf dem Bürgersteig bereitgestellte Tonnen nachträglich zugeparkt werden könnten, bevor die Abfuhr erfolgt. Es besteht aber jedenfalls – auch nach dem Vorbringen des Antragstellers – die Möglichkeit, diese in Höhe seines Grundstücks in einem verkehrsberuhigten Bereich bereitzustellen, der in der Regel nicht zugeparkt ist. Zudem befindet sich auch im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Zufahrt zum I., die nicht zugeparkt werden darf, so dass auch dort eine Bereitstellung der Abfallbehälter erfolgen kann, ohne dass dies den Antragsteller unverhältnismäßig belastet.
Soweit der Antragsteller schließlich geltend gemacht hat, dass auf dem Nachbargrundstück die Abfallbehälter mehrere Meter über das Grundstück von Mitarbeitern des Entsorgungsunternehmens transportiert würden, ist offen, ob für dieses Grundstück insoweit ein „Full-Service-Vertrag“ geschlossen worden ist. Im Übrigen könnte der Antragsteller keine Rechte für sich herleiten, falls ein solcher Vertrag nicht vorliegen und beim Nachbargrundstück die Abholung der Abfallbehälter überobligatorisch durch Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens erfolgen sollte.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom Juli 2013).