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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 4 ForstbesBVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag
Redaktionelle Abkürzung
ForstbesBVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060100000

(1) Abweichend von § 2 ist der Forstbesoldungsbeitrag für das Kalenderjahr 1997 zum 31. Dezember 1997 zu zahlen.

(2) Liegt der nach § 1 berechnete Forstbesoldungsbeitrag über dem im Jahr 1996 gezahlten Betrag, so wird der für das Jahr 1997 zu entrichtende Betrag auf den Mittelwert der Beiträge aus 1996 und 1997 begrenzt.