§ 4 ForstbesBVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag
- Redaktionelle Abkürzung
- ForstbesBVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100060100000
(1) Abweichend von § 2 ist der Forstbesoldungsbeitrag für das Kalenderjahr 1997 zum 31. Dezember 1997 zu zahlen.
(2) Liegt der nach § 1 berechnete Forstbesoldungsbeitrag über dem im Jahr 1996 gezahlten Betrag, so wird der für das Jahr 1997 zu entrichtende Betrag auf den Mittelwert der Beiträge aus 1996 und 1997 begrenzt.