ForstbesBVO,NI - ForstbesoldungsbeitragVO

Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag
Redaktionelle Abkürzung
ForstbesBVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060100000

Vom 8. November 1997 (Nds. GVBl. S. 472 - VORIS 79100 06 01 00 000 -)

Auf Grund des § 5a des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4. März 1961 (Nds. GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (Nds. GVBl S. 494), wird verordnet:

§ 1 ForstbesBVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag
Redaktionelle Abkürzung
ForstbesBVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060100000

(1) Der jährliche Forstbesoldungsbeitrag beträgt auf der Grundlage des jeweils geltenden Forstbetriebsplans für die Betriebsleitung die Summe aus

1.Grundbetrag je Hektar Holzboden=10 DM,
2.jährlicher Hiebsatz je Festmeter=2 DM,
3.jährlicher Endnutzungs- oder Zielstärkenhiebsatz je Festmeter=2 DM,
4.laufend jährlicher Zuwachs je Vorratsfestmeter=1 DM.

Ist der Anteil von Jungbeständen bis zu 40 Jahren größer als 40 vom Hundert der Holzbodenfläche oder ist die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Waldes aus sonstigen Gründen sehr gering, so wird auf die Erhebung der Beitragsteile nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 verzichtet. Flachen, die aus landeskulturellen Gründen mit oder ohne Schutzanordnung aus der Bewirtschaftung herausgenommen und nicht bei der Entscheidung nach Satz 2 berücksichtigt worden sind, werden vom Forstbesoldungsbeitrag befreit.

(2) Die Höhe des jährlichen Forstbesoldungsbeitrages allein für Betriebsplanung beträgt 37,5 vom Hundert des Beitrages nach Absatz 1.

§ 2 ForstbesBVO

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Titel
Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag
Redaktionelle Abkürzung
ForstbesBVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060100000

Der Forstbesoldungsbeitrag wird von dem betreuenden Forstamt berechnet und ist jährlich zum 30. September für das laufende Kalenderjahr an eine vom Forstamt bestimmte Kasse zu zahlen.

§ 3 ForstbesBVO

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Titel
Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag
Redaktionelle Abkürzung
ForstbesBVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060100000

Ändert sich im Land die Besoldung, so erhöhen oder ermäßigen sich die Beitragssätze nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ab dem Folgejahr in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die Besoldung nach der Eingangsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung verändert.

§ 4 ForstbesBVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag
Redaktionelle Abkürzung
ForstbesBVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060100000

(1) Abweichend von § 2 ist der Forstbesoldungsbeitrag für das Kalenderjahr 1997 zum 31. Dezember 1997 zu zahlen.

(2) Liegt der nach § 1 berechnete Forstbesoldungsbeitrag über dem im Jahr 1996 gezahlten Betrag, so wird der für das Jahr 1997 zu entrichtende Betrag auf den Mittelwert der Beiträge aus 1996 und 1997 begrenzt.