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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 3 ForstbesBVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag
Redaktionelle Abkürzung
ForstbesBVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100060100000

Ändert sich im Land die Besoldung, so erhöhen oder ermäßigen sich die Beitragssätze nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ab dem Folgejahr in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die Besoldung nach der Eingangsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung verändert.