§ 3 ForstbesBVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Forstbesoldungsbeitrag
- Redaktionelle Abkürzung
- ForstbesBVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100060100000
Ändert sich im Land die Besoldung, so erhöhen oder ermäßigen sich die Beitragssätze nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ab dem Folgejahr in dem gleichen Verhältnis, in dem sich die Besoldung nach der Eingangsstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung verändert.