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Abschnitt 5 AsylVfG-AV

Bibliographie

Titel
Mitteilungen der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AsylVfG-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000008

Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn und soweit die zuständige Ausländerbehörde auf die Mitteilung verzichtet.

Anmerkung

1.
Ausländerbehörden sind die Landkreise, die Region Hannover, die Stadt Göttingen, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die Landesaufnahmebehörde Niedersachen.

2.
Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylVfG oder einer Ausreiseeinrichtung i.S.d. § 61 Abs. 2 AufenthG oder einer Gemeinschaftsunterkunft des Landes wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind, ist als Ausländerbehörde die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zuständig. Es bestehen folgende Standorte der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI):

  1. 1.

    Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

    - Standort Braunschweig -
    Boeselagerstraße 4
    38108 Braunschweig
    Telefon: 0531/3547 - 301
    Telefax: 0531/3547 - 333
    E-Mail: poststelle@lab.niedersachsen.de

  2. 2.

    Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

    - Standort Grenzdurchgangslager Friedland -
    Postfach 25
    37131 Friedland
    Telefon: 05504/803 - 0
    Telefax: 05504/803 - 333
    E-Mail: poststelle-gdl-fri@lab.niedersachsen.de

  3. 3.

    Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

    - Standort Bramsche -
    Im Rehagen 8
    49565 Bramsche
    Telefon: 05461/883 - 0
    Telefax: 05461/883 - 434
    E-mail: poststelle-bra@lab.niedersachsen.de.