Abschnitt 5 VgMAsylVfGAV
Bibliographie
- Titel
- Mitteilungen der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VgMAsylVfGAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000008
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn und soweit die zuständige Ausländerbehörde auf die Mitteilung verzichtet.
Anmerkung
1.
Ausländerbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte.
2.
Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung (Zentrale Anlaufstelle) oder einer ihr zugeordneten Außenstelle wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind, sind als Ausländerbehörden die Bezirksregierungen zuständig, in deren Gebiet die Aufnahmeeinrichtung ihren Hauptsitz hat.
In Niedersachsen bestehen folgende Zentrale Anlaufstellen:
Zentrale Anlaufstelle Braunschweig
mit den Außenstellen Bad Lauterberg, Goslar, Helmstedt und Wolfenbüttel
Zuständige Ausländerbehörde:
Bezirksregierung Braunschweig
- Dezernat 301 -
Im Holzmoor 10 B
38108 Braunschweig
Telefon (05 31) 4 84 18 50
Telefax (05 31) 37 85 20, 37 40 30, 37 86 22
Zentrale Anlaufstelle Langenhagen
mit den Außenstellen Neustadt, Nienburg und Rehburg-Loccum
Zuständige Ausländerbehörde:
Bezirksregierung Hannover
- Dezernat 301 -
Evershorster Straße 65
30855 Langenhagen
Telefon (0511) 7 28 22 00
Telefax (0511) 7 28 22 22
Zentrale Anlaufstelle Lüneburg
mit der Außenstelle Stade
Zuständige Ausländerbehörde:
Bezirksregierung Lüneburg
- Dezernat 301 -
Fährsteg 5
21337 Lüneburg
Telefon (0 41 31) 95 62 73
Telefax (0 41 31) 84 05 44
Zentrale Anlaufstelle Oldenburg
mit den Außenstellen Delmenhorst und Großenkneten
Zuständige Ausländerbehörde:
Bezirksregierung Weser-Ems
- Dezernat 301 -
Klostermark 70/80
26135 Oldenburg
Telefon (04 41) 9 20 22 00
Telefax (04 41) 9 20 22 50