Abschnitt 5 VgMAsylVfGAV
Bibliographie
- Titel
- Mitteilungen der Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- VgMAsylVfGAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000008
Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn und soweit die zuständige Ausländerbehörde auf die Mitteilung verzichtet.
Anmerkung
1.
Ausländerbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte.
2.
Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylVfG oder einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 AufenthG wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind, sind als Ausländerbehörden die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) zuständig.
In Niedersachsen bestehen folgende Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörden:
Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Braunschweig
mit der Außenstelle Goslar
Boeselagerstraße 4
38108 Braunschweig
Telefon (05 31) 35 47-0
Telefax (05 31) 35 47-333
Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg
Klostermark 70-80
25135 Oldenburg
Telefon (04 41) 92 02-0
Telefax (04 41) 92 02-250
Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg
- Außenstelle Bramsche -
Im Rehagen 8
49565 Bramsche
Telefon (0 54 61) 8 83-0
Telefax (0 54 61) 8 83-434