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  • ab 01.04.1939 (aktuelle Fassung)

§ 1 VerKBeaG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
Redaktionelle Abkürzung
VerKBeaG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442010000000

(1) Der Landesfürsorgeverband Oldenburg ist verpflichtet, eine Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg zu errichten.

(2) Die Versorgungskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.