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  • ab 01.04.1939 (aktuelle Fassung)

§ 2 VerKBeaG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
Redaktionelle Abkürzung
VerKBeaG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442010000000

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind alle Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach der letzten Volkszählung weniger als 100.000 betrug, und alle Gemeindeverbände des Landes Oldenburg, soweit sie anmeldungsfähige Beamte oder Versorgungsempfänger haben. Ein Mitglied, das Pflichtmitglied der Kasse war, kann, wenn die Einwohnerzahl 100.000 nach der Volkszählung übersteigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausscheiden.

(2) Die Satzung kann die Aufnahme weiterer Mitglieder vorbehaltlich der Zustimmung des Ministers des Innern zulassen.

(3) Der Reichsminister des Innern kann weitere Körperschaften zu Pflichtmitgliedern erklären.