VerKBeaG,NI - Versorgungs-Kasse BeamteG

§ 1 VerKBeaG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
Redaktionelle Abkürzung
VerKBeaG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442010000000

(1) Der Landesfürsorgeverband Oldenburg ist verpflichtet, eine Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg zu errichten.

(2) Die Versorgungskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2 VerKBeaG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
Redaktionelle Abkürzung
VerKBeaG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442010000000

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskasse sind alle Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach der letzten Volkszählung weniger als 100.000 betrug, und alle Gemeindeverbände des Landes Oldenburg, soweit sie anmeldungsfähige Beamte oder Versorgungsempfänger haben. Ein Mitglied, das Pflichtmitglied der Kasse war, kann, wenn die Einwohnerzahl 100.000 nach der Volkszählung übersteigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausscheiden.

(2) Die Satzung kann die Aufnahme weiterer Mitglieder vorbehaltlich der Zustimmung des Ministers des Innern zulassen.

(3) Der Reichsminister des Innern kann weitere Körperschaften zu Pflichtmitgliedern erklären.

§ 3 VerKBeaG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
Redaktionelle Abkürzung
VerKBeaG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442010000000

(1) Die Rechtsverhältnisse der Versorgungskasse werden durch eine Satzung geregelt.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.

§ 4 VerKBeaG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
Redaktionelle Abkürzung
VerKBeaG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442010000000

Der Minister des Innern führt die Aufsicht über die Versorgungskasse. Für die Aufsicht gelten die Vorschriften des Siebenten Teils der Deutschen Gemeindeordnung sinngemäß.