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  • ab 01.04.1939 (aktuelle Fassung)

§ 4 VerKBeaG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Oldenburg
Redaktionelle Abkürzung
VerKBeaG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442010000000

Der Minister des Innern führt die Aufsicht über die Versorgungskasse. Für die Aufsicht gelten die Vorschriften des Siebenten Teils der Deutschen Gemeindeordnung sinngemäß.