Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.12.2023, Az.: 1 ORs 2/23
Revision in einem Verfahren wegen der Verurteilung des Angeklagten wegen (Anstellungs-)Betrugs; Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zur Feststellung eines Vermögensschadens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.12.2023
- Aktenzeichen
- 1 ORs 2/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 47858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2023:1215.1ORS2.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - AZ: 150 Js 47752/19 StA
Rechtsgrundlagen
- § 269 Abs. 1 StGB
- § 267 Abs. 1 StGB
Fundstellen
- FA 2024, 112
- NStZ 2024, 415-416
- StV 2024, 751
- StraFo 2024, 116-117
- ZAP EN-Nr. 180/2024
- ZAP 2024, 208
Amtlicher Leitsatz
Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar nur als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden von § 269 StGB nicht erfasst, sofern nicht das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein. Da Arbeits- und Prüfungszeugnisse üblicherweise als Original-Papierdokumente ausgegeben werden, erscheint ein als Email-Anhang versendetes Pdf-Dokument erkennbar nur als Reproduktion.
In der Strafsache
gegen M. O.,
geboren am ...,
wohnhaft: ...,
- Verteidiger: Rechtsanwalt D. aus S. -
wegen Unterschlagung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle in der Sitzung vom 15. Dezember 2023, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht XXX
als Vorsitzender,
Richter am Oberlandesgericht XXX,
Richterin am Oberlandesgericht XXX
als beisitzende Richter,
Rechtsanwalt D., S.,
als Verteidiger
Oberstaatsanwalt XXX
als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft,
Justizangestellte XXX
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist (Fall II.2.a des angefochtenen Urteils), und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bremervörde - Strafrichter - hatte mit Urteil vom 22. Februar 2021 den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Betrug sowie wegen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hatte es in Höhe von 3.813 € die Einziehung angeordnet.
Auf die Berufung des Angeklagten hat die 10. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade mit Urteil vom 15. März 2023 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Betruges und wegen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt sowie in Höhe von 3.813 € die Einziehung des Wertes des Taterlangten angeordnet.
Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte begehrt unter Erhebung der näher ausgeführten Sachrüge und einer Verfahrensrüge (§ 261 StPO) die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts, die Staatsanwaltschaft begehrt - mit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision - unter Erhebung der Sachrüge die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch, soweit der Angeklagte tateinheitlich mit Betrug nicht auch wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist und im Gesamtstrafenausspruch unter Aufrechterhaltung der getroffenen Feststellungen.
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigte der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor September 2018 mittels eines Computerprogramms Totalfälschungen von fünf Arbeitszeugnissen sowie von einem Prüfungszeugnis der IHK R.-N., um diese bei Bedarf für Bewerbungen zu verwenden. Er übersandte am 7. September 2018 dem Zeugen W., der Geschäftsführer der Firma R. M. GmbH (im Folgenden: Firma R.) in B. ist, die o.g. Dokumente als E-Mail-Anhang, um sich auf eine Stelle in der Filiale in B. zu bewerben und den Eindruck zu vermitteln, über eine abgeschlossene Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann sowie mehrjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich zu verfügen, was tatsächlich nicht der Fall war. In der Annahme der Richtigkeit dieser Angaben schloss die Firma R., vertreten durch den Zeugen W., mit dem Angeklagten einen Anstellungsvertrag als kaufmännischer Angestellter; in Kenntnis der wahren Sachlage hätte der Zeuge W. den Vertrag nicht abgeschlossen, was dem Angeklagten bewusst war. In der Folge bezog er ein Gehalt von 2.150 € brutto, erbrachte aber aus Überforderung nicht die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen (Tat 2a des angefochtenen Urteils).
Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hatte der Angeklagte u.a. die Aufgabe, von Kunden Bargeld zur Begleichung von Rechnungen entgegenzunehmen und dieses anschließend in die Kasse einzubuchen. An zwei Tagen verbuchte er entgegengenommene Gelder jedoch nicht, sondern behielt diese für sich, obwohl er wusste, hierauf keinen Anspruch zu haben. Im Einzelnen erhielt er am 14. April 2019 (Tat 2b des angefochtenen Urteils) von dem Zeugen M. 94 €, von dem Zeugen H. 650 € und von dem Zeugen H. 69 € sowie am 18. April 2019 (Tat 2c des angefochtenen Urteils) von dem Zeugen W. 3.000 €.
b) Das Landgericht hat sich von dem zu Ziff. 2a) des angefochtenen Urteils festgestellten Sachverhalt überzeugt aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen der Mitarbeiter der Firma R. W., H. und L., der E-Mail, mit der der Angeklagte die o.g. Dokumente übersandt hatte und des Anstellungsvertrags zwischen dem Angeklagten und der Firma R.
Die Herstellung der falschen Zeugnisse und deren Übersendung per E-Mail hat der Angeklagte eingeräumt. Dass diesem - entgegen seiner Einlassung - bewusst war, dass er ohne deren Vorlage die Stelle nicht erhalten hätte, hat die Kammer aus dem Umstand der Übersendung an sich geschlossen, weil diese sonst keinen Sinn ergeben hätte. Die Feststellungen zur Kausalität der gefälschten Zeugnisse für die Anstellung des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der entsprechenden Bekundungen des Zeugen W. getroffen. Die vertraglich von dem Angeklagten geschuldete Arbeitsleistung hat das Landgericht der Tätigkeitsbeschreibung im Anstellungsvertrag sowie den Bekundungen des Zeugen W. entnommen, wonach der Angeklagte Hauptverantwortlicher der Filiale war und EDV-Kenntnisse unabdingbar waren. Dass der Angeklagte nicht in der Lage war, diese zu erbringen, hat das Landgericht aus den Bekundungen der o.g. Mitarbeiter der Firma R. gefolgert, wonach der Angeklagte zwar positiv im Kundenkontakt auffiel, jedoch mit anderen Tätigkeiten, insbesondere den Buchungsvorgängen und dem Anlegen von Aufträgen, überfordert war, weshalb er insbesondere durch die Zeugin L. hatte unterstützt werden müssen.
Von dem unter 2b) und c) im angefochtenen Urteil dargestellten Sachverhalt, den der Angeklagte bestritten hat, hat sich die Strafkammer aufgrund der Bekundungen der Zeugen M., H., H., W., H., L. und W. überzeugt.
Die Zeugen M., H., H. und W. haben jeweils ihr Vertragsverhältnis mit der Firma R. geschildert und bekundet, dass auf den Rechnungen der Angeklagte als Verkäufer aufgeführt war und dass sie den Rechnungsbetrag jeweils bar beim Verkäufer beglichen hätten, was auch auf den Rechnungen quittiert war. Dennoch hätten sie in der Folgezeit jeweils eine Mahnung der Firma erhalten und daraufhin ihre Quittungen zur Klärung des Sachverhalts vorgelegt.
Dass die Barzahlungen jeweils an den Angeklagten gingen, hat das Landgericht daraus geschlossen, dass dieser in den Rechnungen vermerkt ist, ausweislich der Aussage des Zeugen W. in der Filiale alleinverantwortlich für den Kundenkontakt war sowie von den Zeugen H. und W. als Geldempfänger wiedererkannt wurde.
Dass der Angeklagte die Barzahlungen nicht in die Kasse einbuchte, hat das Landgericht aus den für die fraglichen Tage verlesenen Kassenjournalen hergeleitet. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verbuchung oder eine Manipulation des Kassenjournals ergeben.
Schließlich hat die Strafkammer aus den Bekundungen des Zeugen W., dass nach dem fehlenden Geld gesucht und Kassen- und Buchungsbestand überprüft worden seien, ohne dass Divergenzen zwischen ihnen festgestellt worden seien, gefolgert, dass der Angeklagte das angenommene Geld für sich behalten habe. Indizielle Bedeutung hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch der Aussage der Zeugin L. zugemessen, dass sie einmal mitbekommen habe, dass der Angeklagte bereits bei anderer Gelegenheit einen von ihm entgegengenommenen Betrag von ca. 3.000 € nicht sofort in die Kasse gelegt und verbucht habe, sondern das Geld erst als sie ihn darauf angesprochen habe, aus seiner Schublade geholt habe.
c) Rechtlich hat das Landgericht das festgestellte Tathandeln unter 2a) des angefochtenen Urteils als Betrug und unter 2b und c) als zwei Fälle der veruntreuenden Unterschlagung gemäß §§ 263 Abs. 1, 246 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB gewertet.
d) Wegen der Taten hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB bzw. des § 246 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und für den Betrug eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, für die veruntreuende Unterschlagung am 14. April 2019 eine solche von 60 Tagessätzen und für diejenige am 18. April 2019 eine solche von 120 Tagessätzen verhängt. Aus diesen Einzelstrafen hat das Landgericht eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen gebildet. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten hinsichtlich der Tat a) insbesondere seine geständige Einlassung gewertet. Zulasten ist bei allen Taten berücksichtigt worden, dass der Angeklagte geringfügig vorbestraft ist, hinsichtlich der Tat c) zudem der relativ hohe Schadensbetrag.
2. a) Die fristgerecht erhobene und begründete Revision des Angeklagten stützt sich auf die allgemeine Sachrüge sowie eine Verfahrensrüge (§ 261 StPO); ferner beanstandet er das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses.
Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte die Verletzung des § 261 StPO geltend. Er trägt vor, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, welche im Einzelnen wiedergegeben wird, nur teilweise und in der Hauptverhandlung verlesene Tätigkeitsbeschreibungen für "Kaufmann für Groß- und Außenhandel" sowie "Einzelhandelskaufmann" überhaupt nicht berücksichtigt und gewürdigt habe, so dass das Urteil insofern unvollständig und lückenhaft sei. Schließlich bestehe im Hinblick auf den Tatvorwurf des Anstellungsbetruges ein Verfahrenshindernis, da dieser von dem ursprünglichen Strafbefehl nicht erfasst sei. Mit diesem sei dem Angeklagten lediglich das Erstellen sechs falscher Zeugnisse vorgeworfen worden, was zeitlich vor der Bewerbung bei der Firma R. verortet worden sei. Tatsächlich habe der Angeklagte die Zeugnisse bereits im Januar 2018 und somit zeitlich deutlich vor der Bewerbung im September 2018 erstellt. Dieses Erstelldatum habe der Angeklagte bereits in seiner Einlassung benannt; ferner wird zum Beleg ein Screenshot für eines der Dokumente überreicht, das damit korrespondiert.
Die Sachrüge hat er insbesondere damit begründet, dass es bzgl. des Anstellungsbetruges an einem Vermögensschaden fehle, da er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe, und im Hinblick auf die veruntreuenden Unterschlagungen, dass die Beweisaufnahme nicht erbracht habe, dass er die fraglichen Geldbeträge an sich genommen hätte.
b) Die fristgerecht erhobene und begründete Revision der Staatsanwaltschaft macht die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beanstandet die rechtliche Bewertung der Tat 2.a). Bei dieser liege tateinheitlich zu dem ausgeurteilten Betrug zudem der Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten vor. Bei den totalgefälschten Zeugnissen handele es sich nicht lediglich um Collagen; vielmehr seien durch Speicherung vollständige, visuell wahrnehmbare Datenurkunden erzeugt worden, die durch die Übersendung als E-Mail-Anhang auch i.S. von § 269 StGB gebraucht worden seien. Dies ergebe ein Vergleich mit den Grundsätzen für Fotokopien im Rahmen von § 267 StGB. Auf diesem Fehler beruhe das Urteil auch, da eine höhere Einzelstrafe für Tat a) und damit eine höhere Gesamtstrafe im Falle der Annahme einer tateinheitlichen Verwirklichung von § 269 StGB nicht auszuschließen seien.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist und im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und insoweit an eine andere Kammer des Landgerichts Stadt zurückzuverweisen sowie die Revision des Angeklagten soweit sie gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung gerichtet ist, zu verwerfen.
Sie ist der Auffassung, die Revision des Angeklagten sei im Hinblick auf die Verurteilung wegen Betruges begründet, da diese von den getroffenen Feststellungen nicht getragen werde; im Übrigen ergebe die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das von diesem behauptete Verfahrenshindernis bestehe nicht, da die durch Täuschung über die Qualifikation mittels der vorgelegten Zeugnisse erlangte Anstellung bei der Firma R. Gegenstand des angeklagten Lebenssachverhaltes gewesen sei. Die Verfahrensrüge sei bereits unzulässig. Es werde zum einen nicht mitgeteilt, dass die Einlassung des Angeklagten mittels einer Verteidigererklärung erfolgt sei, die sich der Angeklagte zu eigen gemacht habe. Zum anderen setzte die Verfahrensrüge eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung voraus, da die Verlesung einer Erklärung für den Angeklagten durch den Verteidiger keine förmliche Urkundenverlesung und auch nicht mit dieser gleichzusetzen sei. Die Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sei unzulässig.
Hinsichtlich der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft erachtet die Generalstaatsanwaltschaft diese in vollem Umfang für begründet und nimmt dabei auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Bezug.
II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Das von ihm geltend gemachte Verfahrenshindernis (§ 260 Abs. 3 StPO) besteht jedoch nicht. Auch der nach Auffassung des Landgerichts den Betrug begründende Sachverhalt war Gegenstand des Strafbefehls vom 10. Dezember 2020 und damit der Urteilsfindung im Sinne von § 264 StPO. Aus dem konkreten Anklagesatz ergibt sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des angegebenen Tatzeitraums - September 2018 bis April 2019 - und der rechtlichen Bezeichnung der dem Angeklagten unter Ziff. 1. zur Last gelegten Tat im abstrakten Anklagesatz - "Gebrauchen einer unechten Urkunde" - hinreichend deutlich, dass jedenfalls auch die Vorlage der Zeugnisse bei der Firma R. zur Bewerbung um die Arbeitsstelle Gegenstand des Strafbefehls und des Verfahrens sein sollte. Dass im Strafbefehl von einem Betrugsvorwurf nicht die Rede ist, steht dieser Würdigung ebenfalls nicht entgegen, da der dem Gericht unterbreitete tatsächliche Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen ist.
2. Auch soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts rügt, hat seine Revision keinen Erfolg.
a) Soweit er beanstandet, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO seine Einlassung nur unzureichend berücksichtigt, kann diese Rüge schon deshalb nicht durchgreifen, weil ihr das Rekonstruktionsverbot der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 326/22, juris Rn. 5 mwN und vom 10. August 2022 - 3 StR 491/21 Rn. 7 f.; Urteile vom 29. August 1990 - 3 StR 184/90, juris Rn. 15 f. und vom 10. Juni 2020 - 5 StR 435/19, juris Rn. 55 f.). Denn der Inhalt der Einlassung des Angeklagten ergibt sich weder aus der Urteilskurkunde, noch ist er durch förmliche Verlesung einer bei den Akten befindlichen Urkunde in die Hauptverhandlung eingeführt worden; er kann auch nicht dadurch erwiesen werden, dass der Verteidiger die Erklärung schriftlich abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 326/22, juris Rn. 5).
b) Auch die weitere Inbegriffsrüge hinsichtlich der Nichtberücksichtigung verlesener Berufssteckbriefe der Bundesagentur für Arbeit dürfte bereits nicht zulässig erhoben sein. Denn es fehlt am Vortrag, wie es zur Verlesung dieser Steckbriefe in der Hauptverhandlung gekommen ist. Dieser Darlegung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob es einer Auseinandersetzung mit der Tätigkeitsbeschreibung im Urteil bedurft hätte.
Jedenfalls aber ist diese Inbegriffsrüge unbegründet. Denn Voraussetzung wäre, dass der Umstand - mithin vorliegend die Unterschiede in der Tätigkeitsbeschreibung zwischen Groß- und Außenhandelskaufmann einerseits und Einzelhandelskaufmann andererseits - nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage überhaupt erörterungsbedürftig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185). Dies ist aber nicht der Fall. Denn nach den Urteilsgründen (v.a. UA S. 6) kam es dem für die Einstellung verantwortlichen Zeugen W. darauf an, "einen kaufmännischen Allrounder mit Vorkenntnissen - am besten einer abgeschlossenen Ausbildung" einzustellen. Insofern ist nicht ersichtlich, welche Relevanz Unterschieden zwischen Tätigkeitsfeldern eines Groß- und Außenhandelskaufmanns und denen eines Einzelhandelskaufmanns für die Frage der Kausalität der Täuschung, die die Revision des Angeklagten im Hinblick auf die fehlende Würdigung der Tätigkeitsbeschreibungen "Groß- und Außenhandelskaufmann" und "Einzelhandelskaufmann" als nicht ausreichend belegt rügt, hätte zukommen sollen.
3. Jedoch deckt die Sachrüge hinsichtlich der Tat 2.a), nicht jedoch hinsichtlich der Taten unter 2.b) und c) einen Fehler zu Lasten des Angeklagten auf.
a) Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung des Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen. Insbesondere soweit mit der Sachrüge insoweit die Beweiswürdigung des Urteils angegriffen wird, deckt sie keinen durchgreifenden Mangel auf.
Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 337 Rn. 26 ff. mwN). Einen Rechtsfehler in diesem Sinne enthalten die Urteilsgründe nicht.
Das Landgericht hat nach Darlegung des für erwiesen gehaltenen Sachverhalts das Geschehen umfassend gewürdigt und ist schließlich aus einer Reihe von Umständen zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte die fraglichen Geldbeträge vereinnahmt habe. Insbesondere hat es sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Geldbeträge trotz fehlender Verbuchung in die Kasse gelangt sein könnten, verneint dies aber, da andernfalls zu viel Geld in der Kasse gewesen sein müsste und der Zeuge W. bekundet habe, dass diese auf Fehlbuchungen bzw. Fehlbestände hin geprüft worden sei (UA S. 10 f.). Darüber hinaus hat das Landgericht in diesem Zusammenhang indiziell auf die Aussagen der Zeugen H. und L. abgestellt. Seine Erwägungen sind insoweit keineswegs unklar oder gar lückenhaft, sie sind vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar und erlauben den vom Landgericht gezogenen Schluss; zwingend musste dieser nicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2023 - 4 StR 234/22, juris Rn. 12 mwN). Soweit die Revision meint, es hätten weitere und möglicherweise bessere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden, hätte sie eine Aufklärungsrüge erheben müssen.
b) Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen (Anstellungs-)Betrugs sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für einen Anstellungsbetrug folgende Grundsätze: Es handelt sich um einen Unterfall des Eingehungsbetruges, bei dem der Eintritt eines Vermögensschadens nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise so zu ermitteln ist, dass ein Vermögensvergleich bezogen auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung, das heißt des Vertragsschlusses, vorzunehmen ist. Dabei ist der Wert der gegenseitigen Ansprüche zu vergleichen. Wenn der Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden (bei Angestellten die zu erbringende Arbeitsleistung) hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung durch den Getäuschten (Arbeitsentgelt) zurückbleibt, erleidet der Getäuschte einen Vermögensschaden. Da die Vertragspflichten bei Vertragsschluss - nicht aber die künftig erbrachten Leistungen im Rahmen der Vertragsführung - gegenüberzustellen sind, handelt es sich um einen aus ex ante Sicht zu beurteilenden Gefährdungsschaden, der schadensgleich sein muss, um einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zu begründen. Die nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen können - namentlich bei längeren Beschäftigungsverhältnissen - bei der Beurteilung der Frage, ob bei Vertragsschluss eine Vermögensgefährdung eingetreten war, als Indiz herangezogen werden (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, juris Rn. 29 mwN).
Bei privaten Anstellungsverhältnissen wird ein Vermögensschaden in erster Linie danach bemessen, ob der Angestellte die Leistungen erbringen kann, die nach seiner gehaltlichen Eingruppierung oder dem Anstellungsvertrag von ihm erwartet werden dürfen (BGH aaO Rn. 32). Ausnahmsweise sind die für Beamte entwickelten Grundsätze dann anzuwenden, wenn die dem Dienstverpflichteten gestellten Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordern und mit Rücksicht darauf die Bezahlung höher ausfällt oder wenn Anstellung und Höhe der Bezüge - ähnlich wie bei Beamten - eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen oder von Art und Dauer früherer Beschäftigung abhängen (BGH aaO Rn. 33). Der eingetretene Schaden ist konkret zu beziffern und darzulegen; dabei ist - vor dem Hintergrund der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - dessen primär wirtschaftlicher Charakter im Blick zu behalten (BGH aaO Rn. 35).
bb) Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer zwar im Ausgangspunkt zutreffend herangezogen; ihre diesbezüglichen Feststellungen und die Beweiswürdigung sind jedoch unvollständig und widersprüchlich. Denn sie hat in den - von ihr mangels Vorliegen der o.g. Ausnahmen zurecht angestellten - Vergleich zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung unter indizieller Berücksichtigung der vom Angeklagten erbrachten Arbeitsleistung, die sie letztlich als völlig unbrauchbar einstuft, nicht alle wesentlichen Umstände einbezogen.
So fehlt es im Rahmen der Feststellungen an Aussagen über etwaige kaufmännische Kenntnisse oder berufliche Vorerfahrungen des Angeklagten (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 146/23, juris Rn. 29 f.). Lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist von mangelnder Berufsausbildung und dem Fehlen "jeglicher Berufserfahrung" die Rede, ohne dass sich dem Urteil jedoch entnehmen lässt, worauf diese Feststellungen beruhen.
Ferner ist die Annahme des Landgerichts, die Arbeitsleistung des Angeklagten sei völlig unbrauchbar gewesen, nicht nachvollziehbar begründet. Zwar legt die Kammer die in diesem Zusammenhang erfolgten Zeugenaussagen im Einzelnen dar. Es fehlen aber bereits Feststellungen dazu, wie es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Angeklagten gekommen ist. Auch hat sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, weshalb dem Angeklagten erst nach mehr als siebenmonatiger Tätigkeit gekündigt wurde, wenn denn seine Arbeitsleistung in Gänze unbrauchbar war. Es dürfte auch widersprüchlich sein, einerseits von völliger Unbrauchbarkeit der Arbeitsleistung des Angeklagten auszugehen, es andererseits aber für nachvollziehbar zu halten, dass die Firma R. den Angeklagten trotz Vorliegens eines Kündigungsgrundes mehrere Wochen weiterbeschäftigte, weil kurzfristig kein Ersatz gefunden werden konnte. Das gilt umso mehr, als auch die von der Kammer verhängten Einzelstrafen bei Annahme eines Vermögensschadens von rund 15.000 € im Betrugsfall kaum miteinander in Einklang zu bringen sein dürften.
cc) Zudem ist in dem Urteil keine ausreichende Bezifferung der Schadenshöhe erfolgt. Zum einen wird schon die genaue Beschäftigungsdauer des Angeklagten bei der Firma R. in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, zum anderen hätte das Landgericht seine Annahme, dass der Schaden vorliegend dem kompletten Bruttogehalt entspricht, näher begründen müssen. Denn von einfach gelagerten und eindeutigen Fallgestaltungen abgesehen, ist der Schaden der Höhe nach zu beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen, wobei ggf. auch arbeitsrechtliche Grundsätze zu berücksichtigen sind. (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, juris Rn. 35 mwN).
4. Das angefochtene Urteil unterlag deshalb auf die Revision des Angeklagten der Aufhebung mit den zugehörigen Feststellungen soweit dieser wegen Betruges verurteilt worden ist und damit notwendigerweise auch im Gesamtstrafenausspruch.
III.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, dass tateinheitlich zum Betrug nicht auch eine Verurteilung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten erfolgt ist.
1. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen dieses Delikts nicht; eine solche liegt sogar eher fern.
Denn § 269 StGB wurde ausweislich der Gesetzesbegründung geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, "die darin besteht, dass nicht sichtbar oder zumindest nicht unmittelbar lesbar gespeicherte Daten mangels visueller Erkennbarkeit strafrechtlich nicht von dem Urkundenbegriff erfasst werden, obwohl sie - ebenso wie Urkunden - zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind und zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden können"; als Beispiele werden elektronisch geführte Konten oder Register genannt (BT-Drs. 10/318, S. 12). Damit sollte aber keine grundsätzliche Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Verwendung von Reproduktionen von Urkunden verbunden sein (vgl. ausführlich OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18, juris Rn. 11 ff.). Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden daher auch von § 269 StGB nicht erfasst (aaO Rn. 18). Eine Ausnahme gilt nur, sofern das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein (aaO Rn. 20). Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18, aaO Rn. 6 ff.; MK/Erb, StGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 25, 33; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 14; Kulhanek, wistra 2021, 220, 222; Popp, JuS 2011, 385, 390; vgl. auch LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 24; Graf/Jäger/Wittig/Bär, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 269 StGB Rn. 14; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Bär, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 60; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 7; so wohl auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 10 ff., 13; a.A. Krell, JZ 2019, 208, 212 [BGH 05.09.2017 - 1 StR 198/17]; Leipold/Tsambiakis/Zöller/Krell, StGB, 3. Aufl., § 269 Rn. 4, der sich grds. für die Urkundeneigenschaft von Fotokopien ausspricht; Nestler, ZJS 2010, 608, 613; unklar, da sich der genaue Charakter des Dokuments nicht aus der Entscheidung ergibt: BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17 -, NStZ-RR 2018, 308 [BGH 26.06.2018 - 1 StR 71/18]). Die verfahrensgegenständlichen Dokumente werden danach nicht von § 269 StGB erfasst, weil Zeugnisse üblicherweise als Original-Papierdokumente ausgegeben werden, so dass ein entsprechendes PDF-Dokument erkennbar als Reproduktion erscheint.
2. Gleichwohl konnte der Sachrüge der Staatsanwaltschaft ein Erfolg nicht versagt bleiben, weil die Urteilsfeststellungen zur Erstellung der "Totalfälschungen" unzureichend sind und nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte sich wegen Urkundenfälschung insbesondre in Form des Gebrauchens strafbar gemacht haben könnte. Dabei spielt es für eine mögliche Strafbarkeit gem. § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB keine maßgebliche Rolle, dass die Unterlagen vorliegend nicht in Papierform, sondern auf elektronischem Weg an die Firma R. übertragen wurden, da auch in dieser Übertragungsform nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ähnlich wie bei Telefaxen - ein (mittelbares) Gebrauchmachen von der Urschrift liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - 1 StR 198/17, juris Rn. 24 mwN). Dies setzt jedoch voraus, dass die erstellten oder verfälschten Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB aufweisen (BGH aaO). Selbst mit computertechnischen Maßnahmen erstellten Schriftstücken ist mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beizumessen, wenn sie nach außen als bloße Reproduktion erscheinen; sie sind aber dann (unechte) Urkunden, wenn die (veränderten) Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH aaO).
Ob dies bei den vom Angeklagten verwendeten Schriftstücken der Fall war, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass es sich bei den Zeugnissen um Totalfälschungen handelt, die der Angeklagte mittels eines Computerprogramms anfertigte (UA S. 4). Ob die so gefertigten Unterlagen überhaupt ausgedruckt wurden und dann als Originale erschienen oder aber als Reproduktionen zu erkennen waren, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor.
3. Das angefochtene Urteil unterlag deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin der Aufhebung, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafenausspruch.
IV.
Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO) sowie die Revision des Angeklagten im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.