Abschnitt 1 PBefZuBeschl - I. Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungs-, Luftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PBefZuBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
1.
Genehmigungsbehörde für das Land Niedersachsen i. S. des § 5 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes i. d. F. vom 21. 3. 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV). Diese erteilt die Genehmigungen im Benehmen mit dem MF.
2.
Die NLStBV wird als Behörde bestimmt, mit der das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Benehmen gemäß § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes herzustellen hat.
3.
Zur Anordnungsbehörde i. S. des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird die NLStBV bestimmt.
4.
Fachaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
5.
Der Bezugsbeschluss zu a wird aufgehoben.