Abschnitt 3 PBefZuBeschl - III. Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungs-, Luftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PBefZuBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
1.
Die Niedersächsische Behörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) ist zuständige Behörde nach
- § 11 Abs. 1 PBefG in den Fällen des § 29 Abs. 1 PBefG,
- § 31 Abs. 5 PBefG, auch i. V. m. § 41 Abs. 2 PBefG, soweit nicht das MW zuständig ist, und
- § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.
2.
Das MW ist zuständige Behörde nach
- § 10 PBefG,
- § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 4 PBefG,
- § 29 Abs. 3 PBefG, auch i. V. m. § 41 Abs. 1 PBefG,
- § 31 Abs. 5 PBefG, auch i. V. m. § 41 Abs. 2 PBefG, soweit die Benutzung oder Kreuzung von Bundesstraßen und Landesstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten infrage steht, für welche der Bund oder das Land die Baulast tragen,
- § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG und
- § 61 Abs. 3 Satz 2 PBefG.
3.
Der Bezugsbeschluss zu b wird aufgehoben.