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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PBefZuBeschl - III. Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungs-, Luftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PBefZuBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1.
Die Niedersächsische Behörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) ist zuständige Behörde nach

  • § 11 Abs. 1 PBefG in den Fällen des § 29 Abs. 1 PBefG,
  • § 31 Abs. 5 PBefG, auch i. V. m. § 41 Abs. 2 PBefG, soweit nicht das MW zuständig ist, und
  • § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.

2.
Das MW ist zuständige Behörde nach

  • § 10 PBefG,
  • § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 4 PBefG,
  • § 29 Abs. 3 PBefG, auch i. V. m. § 41 Abs. 1 PBefG,
  • § 31 Abs. 5 PBefG, auch i. V. m. § 41 Abs. 2 PBefG, soweit die Benutzung oder Kreuzung von Bundesstraßen und Landesstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten infrage steht, für welche der Bund oder das Land die Baulast tragen,
  • § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG und
  • § 61 Abs. 3 Satz 2 PBefG.

3.
Der Bezugsbeschluss zu b wird aufgehoben.