PBefZuBeschl,NI - Personenbeförderung ZustBeschl

Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungs-, Luftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungs-, Luftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PBefZuBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Beschl. d. LReg v. 23. 11. 2004 - MW-Z1.3-01472-19.6.4, 44-16.01 und 40.1-11.09 -

Vom 23. November 2004 (Nds. MBl. S. 841)

- VORIS 20120 -

Bezug:

  1. a)
    Beschl. v. 7. 11. 1978 (Nds. MBl. S. 2042)
    - VORIS 92200 00 00 40 008 -
  2. b)
    Beschl. v. 29. 1. 2002 (Nds. MBl. S. 113)
    - VORIS 93200 -
  3. c)
    Beschl. v. 20. 6. 1960 (Nds. MBl. S. 467), geändert durch Beschl. v. 10. 3. 1970 (Nds. MBl. S. 284)
    - VORIS 97000 00 00 00 001 -

Die LReg hat am 23. 11. 2004 mit Wirkung vom 1. 1. 2005 folgende Beschlüsse gefasst:

Abschnitt 1 PBefZuBeschl - I. Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

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Titel
Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungs-, Luftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PBefZuBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1.
Genehmigungsbehörde für das Land Niedersachsen i. S. des § 5 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes i. d. F. vom 21. 3. 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785), ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV). Diese erteilt die Genehmigungen im Benehmen mit dem MF.

2.
Die NLStBV wird als Behörde bestimmt, mit der das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Benehmen gemäß § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes herzustellen hat.

3.
Zur Anordnungsbehörde i. S. des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird die NLStBV bestimmt.

4.
Fachaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

5.
Der Bezugsbeschluss zu a wird aufgehoben.

Abschnitt 2 PBefZuBeschl - II. Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

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Titel
Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungs-, Luftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PBefZuBeschl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1.
Planfeststellungsbehörde i. S. des § 10 Abs. 1 LuftVG i. d. F. vom 27. 3. 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. 4. 2004 (BGBl. I S. 550), und zugleich Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 LuftVG ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV).

2.
Erstreckt sich der Bauschutzbereich eines Flugplatzes über das Gebiet mehrerer Länder, so ist auf niedersächsischem Gebiet die NLStBV zuständig. Die Zusammenarbeit mit der Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde des anderen Landes wird vom MW geregelt.

3.
Um zu gewährleisten, dass auch die flugsicherheitsmäßigen und flugbetrieblichen Belange gewahrt werden, ist das MW an den Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren zu beteiligen. Es ist zu jedem Termin in diesen Verfahren zu laden. Ferner ist ihm der Planfeststellungsbeschluss vor Erlass vorzulegen.

4.
Der Bezugsbeschluss zu c wird aufgehoben.

Abschnitt 3 PBefZuBeschl - III. Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

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Titel
Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungs-, Luftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PBefZuBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1.
Die Niedersächsische Behörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) ist zuständige Behörde nach

  • § 11 Abs. 1 PBefG in den Fällen des § 29 Abs. 1 PBefG,
  • § 31 Abs. 5 PBefG, auch i. V. m. § 41 Abs. 2 PBefG, soweit nicht das MW zuständig ist, und
  • § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.

2.
Das MW ist zuständige Behörde nach

  • § 10 PBefG,
  • § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 4 PBefG,
  • § 29 Abs. 3 PBefG, auch i. V. m. § 41 Abs. 1 PBefG,
  • § 31 Abs. 5 PBefG, auch i. V. m. § 41 Abs. 2 PBefG, soweit die Benutzung oder Kreuzung von Bundesstraßen und Landesstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten infrage steht, für welche der Bund oder das Land die Baulast tragen,
  • § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG und
  • § 61 Abs. 3 Satz 2 PBefG.

3.
Der Bezugsbeschluss zu b wird aufgehoben.