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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PBefZuBeschl - II. Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Bibliographie

Titel
Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungs-, Luftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PBefZuBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1.
Planfeststellungsbehörde i. S. des § 10 Abs. 1 LuftVG i. d. F. vom 27. 3. 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. 4. 2004 (BGBl. I S. 550), und zugleich Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 LuftVG ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV).

2.
Erstreckt sich der Bauschutzbereich eines Flugplatzes über das Gebiet mehrerer Länder, so ist auf niedersächsischem Gebiet die NLStBV zuständig. Die Zusammenarbeit mit der Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde des anderen Landes wird vom MW geregelt.

3.
Um zu gewährleisten, dass auch die flugsicherheitsmäßigen und flugbetrieblichen Belange gewahrt werden, ist das MW an den Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren zu beteiligen. Es ist zu jedem Termin in diesen Verfahren zu laden. Ferner ist ihm der Planfeststellungsbeschluss vor Erlass vorzulegen.

4.
Der Bezugsbeschluss zu c wird aufgehoben.