Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 19.04.2002, Az.: 13 A 5390/00
Entscheidungsspielraum; Koordinator; Präsenspflicht; Schulferien; schulische Aufgaben; Schulische Eigenverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 19.04.2002
- Aktenzeichen
- 13 A 5390/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs 1 S 4 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Lehrer kann auch in den Schulferien gemäß § 51 Abs. 1 Satz 4 NSchG zur Erledigung schulischer Aufgaben wie der Bearbeitung der eingehenden Post herangezogen werden. Die Anordnung von Präsenzzeiten in der Schule in den Schulferien zur Erledigung derartiger Aufgaben verstößt nicht gegen die Rechtsstellung des Lehrers.
2. Bei der Festlegung, welche Lehkräfte der Schule zu einer Verwaltungsaufgabe herangezogen wird, hat der Schulleiter/die Schulleiterin einen Entscheidungsspielraum, der durch das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt ist.
3. Der Umstand, dass bestimmte Lehrkräfte (hier: Koordinatoren) in der Erledigung von Verwaltungsaufgaben als weitaus routierter anzusehen sind als andere Lehrkräfte, ist ein hinreichender Grund dafür, die Heranziehung zur Erledigung schulischer Aufgabe in der Ferienzeit auf diese Lehrkräfte und die Schulleitung zu beschränken.
4. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, wenn von einem Lehrer verlangt wird, in einem Kalenderjahr an insgesamt vier Tagen für jeweils zwei Stunden in seiner Schule anwesend zu sein, und sich seine Aufgabe im übrigen darin erschöpft, telefonisch in den Herbstferien an zehn Werktagen zu den "üblichen Geschäftszeiten" erreichbar zu sein.
Tatbestand:
Der Kläger, ein Lehrer, begehrt eine gerichtliche Feststellung, dass er nicht verpflichtet war, in den Herbstferien des Jahres 2000 zu bestimmten Zeiten in seiner Schule anwesend zu sein.
Der Kläger steht als Beamter seit 19XX im Dienste des Landes Niedersachsen. Er ist an der {F.} Schule {G.} in {H.} im Range eines Studiendirektors (Bes.Gr. {I.}) als Lehrkraft eingesetzt. Gleichzeitig ist er Koordinator für schulfachliche Aufgaben in den Ausbildungsbereichen {J.}. Seit dem XX.XX.XXXX nimmt er Altersteilzeit in Anspruch.
Am 29.03.2000 fand eine Dienstbesprechung zwischen dem Schulleiter der Schule, seiner ständigen Vertreterin und den vier Lehrkräften der Schule statt, die als Koordinatoren eingesetzt sind. Der Schulleiter versuchte vergeblich, eine einvernehmliche Regelung darüber herbeizuführen, welcher der an der Besprechung teilnehmenden Lehrkräfte bereit wäre, die ersten beiden und die letzten beiden Tage in den Osternferien in der Schule anwesend zu sein.
Außerdem wandte sich der Schulleiter im März 2000 mit einem Schreiben an seine ständige Vertreterin sowie an die Koordinatoren der Schule und bat darum, unverbindlich die Tage in den Sommerferien zu nennen, an denen die Empfänger des Schreibens bereit seien, in der Schule anwesend zu sein. Dabei verwies der Schulleiter auf die in einem Protokoll festgehaltene Vereinbarung der Schulleiterdienstbesprechung seines Schulbezirks vom 13.11.1996, nach der während der Ferien der Schulleiter oder die Schulleiterin, sein ständiger Vertreter oder ein schulfachlicher Koordinator mindestens an zwei Tagen von 9.00 bis 12.00 Uhr in der Schule anwesend zu sein habe, wobei eine privat begründete Abwesenheit möglich sei, wenn die Verhältnisse an der Schule und die dienstlichen Aufgaben dies zuließen und eine telefonische Rufbereitschaft gegeben sei.
Der Kläger benannte dem Schulleiter keine Tage, an denen er sich in den Sommerferien in seiner Schule aufhalten wolle, sondern machte deutlich, dass er aus verschiedenen Gründen nicht bereit sei, in der unterrichtsfreien Zeit an seiner Schule präsent zu sein.
Mit Schreiben vom 11.07.2000 teilte der Schulleiter der {K.} dem Kläger mit, seine Anwesenheit in den Sommerferien sei aufgrund der Präsenz der anderen Mitglieder der Schulleitung nicht erforderlich. Er bitte aber den Kläger, in den Herbstferien, d.h. vom 19.10. bis 01.11.2000, als Verantwortlicher dafür Sorge zu tragen, dass die laufenden Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt würden. Eine Vertretung des Schulleiters bzw. seiner Stellvertreterin im engeren Sinne, also Außenvertretung oder ähnliches, müsse von dem Kläger nicht wahrgenommen werden.
In einem Schreiben vom 04.10.2000 an die Beklagte wandte sich der Kläger gegen die Anordnung seines Schulleiters: Bei Abwesenheit des Schulleiters habe dessen ständige Vertreterin die Aufgaben der Schulleitung zu übernehmen. Er bezweifle deshalb, dass überhaupt eine Übertragung der Schulleiteraufgaben auf andere Lehrkräfte in den Ferienzeiten erforderlich sei. Wenn jedoch solche Aufgaben von Lehrkräften zu übernehmen seien, so gelte das eben nicht ausschließlich für Koordinatoren, sondern auch für die anderen Lehrkräfte. Jedenfalls sei es gut möglich, die Aufgaben auch auf die Lehrkräfte mit herausgehobenen Funktionen zu übertragen, also nicht nur auf die vier an der {K.} eingesetzten Koordinatoren, sondern auch auf die 15 Lehrkräfte, die als sog. "Bereichsmoderatoren" eingesetzt seien.
Außerdem habe er für die Herbstferien einen auswärtigen Urlaub geplant. Die Planung könne er allerdings nicht nachweisen, er habe mit Reiseveranstaltern o.ä. keine Vereinbarungen getroffen. Die Durchsetzung der Anordnung des Schulleiters würde eine besondere Härte für ihn bedeuten.
Mit Schreiben vom 16.10.2000 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Weisung des Schulleiters vom 11.07.2000 ihrer Auffassung nach zu Recht ergangen sei: Rechtsgrundlage für die Weisung des Schulleiters sei § 51 Abs. 1 Satz 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) i.V.m. § 63 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG). Danach sei jeder Lehrer verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen. Unter anderen schulischen Aufgaben seien insbesondere die Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit Schülern und Eltern zu nennen, wozu u.a. auch die Pflicht einer Lehrkraft gehöre, die Eltern und Schüler zu beraten und über den Leistungsstand ihrer Kinder zu informieren. Es sei auch anerkannt, dass in der unterrichtsfreien Zeit, die ja nicht automatisch Urlaubszeit für die Lehrkräfte bedeute, grundsätzlich eine Präsenzpflicht an den Schulen bestehen können. Das gelte auf jeden Fall für die Führung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule.
Der Kläger befinde sich als Studiendirektor mit einer Besoldung nach A XX BBesG in einer herausgehobenen Funktion gegenüber den anderen Lehrkräften der Schule, und zwar auch gegenüber den von ihm erwähnten "Bereichsmoderatoren". In seiner Position als Studiendirektor sei es dem Kläger sehr wohl zumutbar, in einem Teil der Ferien Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und im Rahmen der Beratung von Eltern und Schülern zu erledigen. Das sei nicht ausschließlich Aufgabe des Schulleiters und seines Stellvertreters. Im Rahmen der inneren Organisation sei der Schulleiter berechtigt, Lehrkräfte mit diesen Aufgaben zu betrauen, es sei denn, die Auswahl der Lehrkraft sei willkürlich bzw. die Durchführung der Aufgabe sei der betreffenden Lehrkraft nicht zuzumuten. Dies sei jedoch bei dem Kläger nicht der Fall. Der Bereitschaftsdienst bedeute auch nicht, dass der Kläger täglich in der Schule anwesend sein müsse, sondern er müsse lediglich zweimal in der Woche seinen Dienst in der Schule versehen. Im Übrigen sei eine Rufbereitschaft ausreichend. Da der Kläger während des gesamten Jahres 2000 noch keinerlei Bereitschaftsdienst in den Ferien versehen habe, sei es auch nicht unangemessen, wenn er nunmehr in den Herbstferien, die lediglich zehn Arbeitstage umfassten, einen solchen Bereitschaftsdienst versehe.
Wenn es tatsächlich wahr wäre, dass der Kläger seit dem Frühjahr eine Abwesenheit in den Herbstferien geplant habe, so wäre in der Zwischenzeit, spätestens aber seit dem 11.07.2000, Zeit genug gewesen, diese Planung zu ändern oder mit dem Schulleiter eine andere Regelung zu treffen, wozu dieser ja auch bereit gewesen sei. Der Kläger habe aber nicht einmal Nachweise darüber vorgelegt, dass er einen auswärtigen Urlaub geplant habe.
Während der Herbstferien 2000 kam der Kläger der Weisung seines Schulleiters nach und nahm die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahr.
Am 31.10.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Ihm gehe es im vorliegenden Verfahren nicht darum, in Abrede zu stellen, dass der Schulleiter berechtigt sei, Präsenzzeiten auch in der unterrichtsfreien Zeit zu verfügen. Er sei allerdings der Auffassung, dass die Aufgaben der Schulleitung in erster Linie durch den Schulleiter und dessen Stellvertreter/in wahrzunehmen seien. Außerdem beschränke sich die Heranziehung von Lehrkräften während der unterrichtsfreien Zeit zu Unrecht auf solche Lehrkräfte, die mit Koordinatorenfunktion betraut seien. Moderatoren würden nicht herangezogen, obwohl zu deren Aufgaben nach der Stellenbeschreibung die Bearbeitung pädagogischer Problemfelder gehöre, also Ausbildungsberatung, Berufsberatung und dergleichen. Nach der Stellenbeschreibung kämen den Moderatoren also solche Aufgaben innerhalb der Schulverwaltung zu, deren Erledigung die Beklagte während der unterrichtsfreien Zeit durch die Anordnung von Präsenzzeiten gerade sichergestellt wissen möchte. Vor diesem Hintergrund sei es nicht rechtmäßig, nicht alle Lehrkräfte gleichermaßen heranzuziehen. Seine Inanspruchnahme in seiner Eigenschaft als Koordinator sei unverhältnismäßig, da er in stärkerem Maße zur Dienstverpflichtung herangezogen werden, als die übrigen Lehrer seines Kollegiums. Außerdem habe er festgestellt, dass während der Ferienzeiten bei den {F.} Schulen so gut wie keine Kontakte von außen zu erwarten seien. Er selbst habe während der beiden Wochen in den Herbstferien, in denen er präsent gewesen sei, nur einen Anruf erhalten und an den je zwei Tagen der beiden Ferienwochen nur Aufgaben übernommen, die sonst vom Schulleiter erledigt würden. Er habe nicht eine Aufgabe im Rahmen seiner Verantwortung für die laufenden Geschäfte wahrzunehmen gehabt. Die tägliche Post - meist Werbung oder sonstige Schreiben, deren sofortige Bearbeitung nicht erforderlich gewesen sei - sei mit einem Zeitaufwand von maximal 10 Minuten pro Tag durchzusehen gewesen. Anrufe oder Besuche von Eltern, Schülern, Betrieben oder Kollegen habe es nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er nicht verpflichtet war, in der unterrichtsfreien Zeit (Herbstferien) vom 19.10. bis 01.11.2000, in der {L.}präsent zu sein für die Abwicklung der laufenden Geschäfte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Im Bereich der Gymnasien und der {F.} Schulen stellten die Koordinatoren zur Erledigung schulfachlicher Aufgaben zwischen der Schulleitung und ihrer Stellvertretung einerseits sowie den anderen Lehrkräften andererseits eine eigene Ebene dar, die sich auch durch eine höhere Besoldung ({M.}) auszeichne. In sämtlichen {F.} Schulen sei es üblich, dass sich die Koordinatoren während der unterrichtsfreien Zeit an der Übernahme verschiedener Aufgaben im Bereich der Eigenverwaltung der Schule und der Beratung von Eltern und Schülern beteiligten. Die Durchführung der Präsenz an diesen Schulen werde vor Ort geregelt; jedoch sei von Seiten der Beklagten festgelegt worden, dass sie mindestens zweimal pro Woche eine feste Anwesenheitszeit in der Schule umfasse und ansonsten eine Rufbereitschaft während der üblichen Geschäftszeiten ausreiche. Die Präsenz in den Schulferien betreffe Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben, nämlich das Durchsehen von Post, das Bereitstehen als Ansprechpartner für das Sekretariat sowie die Beratung von Eltern und Schülern. Dies sei nicht als Vertretung des Schulleiters nach außen anzusehen. Dass neben der Schulleitung auch die Koordinatoren für die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgaben herangezogen würden, sei darauf zurückzuführen, dass diese als weitaus routinierter anzusehen seien, als andere Lehrkräfte. Durch die Teilnahme der Koordinatoren an der in der {K.} wöchentlich stattfindenden Schulleitersitzung könnten diese sich leichter in die täglichen Geschäfte der inneren Schulangelegenheiten einfinden und seien durch die enge Zusammenarbeit mit dem Schulleiter und seinem Stellvertreter stets auf dem Laufenden. Dagegen seien die sog. Moderatoren nicht in die gesamte Verwaltung der Schule eingebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beteiligten grundsätzlich - und nicht nur für die Herbstferien des Jahres 2000 - darüber streiten, ob der Kläger zur Anwesenheit in seiner Schule während der Schulferien verpflichtet werden kann und ob es rechtmäßig ist, die Anwesenheitspflicht auf den Schulleiter, die Stellvertreterin des Schulleiters und die vier an der {K.} eingesetzten Koordinatoren zu beschränken. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage soll also Klarheit über den Umfang der Dienstpflichten des Klägers schaffen, um auf diese Weise einen nach wie vor bestehenden Konflikt zwischen dem Kläger einerseits, der Beklagten und dem Schulleiter der {K.} andererseits, auszuräumen. Dies begründet das auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Feststellungsinteresse.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger war verpflichtet, in der unterrichtsfreien Zeit (Herbstferien) vom 19.10. bis zum 1.11.2000 in seiner Schule, der {K.}, präsent zu sein, um dort die laufenden Dienstgeschäfte zu erledigen. Dies hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 16.10.2000, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit zutreffenden Erwägungen begründet.
Das Gericht führt hierzu weiter aus:
Dem Kläger steht ein Abwehrrecht gegen die Anordnung seines Schulleiters, in den Herbstferien in der Schule präsent zu sein und die dort angefallenen Dienstgeschäfte abzuwickeln, nicht zu, weil die Weisung rechtmäßig ist. Sie findet ihre Grundlage nämlich in § 51 Abs. 1 Satz 4 NSchG. Danach ist jeder Lehrer verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen. Dies gehört zu seinen allgemeinen Dienstpflichten (vgl. Littmann in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, Niedersächsisches Schulgesetz, § 51 Anm. 3.2).
Dass es sich bei den Aufgaben, die der Kläger während der Präsenztage in den Herbstferien 2000 wahrzunehmen hatte - insbesondere waren dies die Bearbeitung der Post, die in den Schulferien in der Schule einging, und das Bereitstehen als Ansprechpartner für die Schulsekretärin sowie die Schüler und Eltern, die in den Schulferien an die Schule herantreten - um schulische Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift handelt und nicht etwa um berufsfremde Tätigkeiten, zu denen ein Lehrer nicht herangezogen werden darf, ist ohne Zweifel anzunehmen (vgl. Woltering/Bräth, Niedersächsisches Schulgesetz, 3. Aufl., § 51 Anm 6). Gegen eine Verfügung des Schulleiters an eine Lehrkraft, derartige Aufgaben in der Schule zu erledigen, ist deshalb im Grundsatz nichts einzuwenden.
Eine derartige Weisung verstößt auch nicht gegen die Rechtstellung des Klägers als Lehrer, weil sie den Lehrer zur Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben in den Schulferien verpflichtet. Auch beamtete Lehrkräfte haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der sich nach den Regelungen der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) bestimmt und im Falle des Klägers 30 Tage beträgt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 NEUrlVO). Die Ferienzeit stellt unterrichtsfreie Zeit - nicht in Gänze Urlaubszeit - dar; der Kläger muss es also hinnehmen, auch in der unterrichtsfreien Zeit zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen zu werden.
Die getroffene Maßnahme durch den Schulleiter greift im übrigen auch nicht in den Bereich der pädagogischen Freiheit des Klägers ein.
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass gerade der Kläger, nicht aber ein anderer Lehrer angewiesen wurde, in der Schule in den Herbstferien 2000 anwesend zu sein, um schulische Aufgaben zu erledigen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass an der {K.} nur der Schulleiter, seine Vertreterin und die vier an der Schule eingesetzten Moderatoren zu Präsenztagen herangezogen werden. Auch die Auswahl gerade des Klägers aus dem Kreis der sechs in Frage kommenden Lehrkräfte ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Gericht nimmt an, dass ein Schulleiter oder eine Schulleiterin bei der Festlegung, welche Lehrkraft der Schule zu einer Verwaltungsaufgabe herangezogen wird, einen Entscheidungsspielraum hat. Diesem Entscheidungsspielraum sind allerdings durch das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Für die Präsenzpflicht der Lehrkräfte in den Schulferien bedeutet die Begrenzung durch das Willkürverbot, dass die Auswahl der Schulleitung aus sachlichen Gründen erfolgen muss; der Schulleiter oder die Schulleiterin darf sich bei der Entscheidung nicht von Sympathie oder Antipathie zu einzelnen Kollegen leiten lassen, und die Festlegung der zu einer Verwaltungsaufgabe herangezogenen Lehrkraft ist auch kein Mittel zur Disziplinierung eines unmotivierten oder unbequemen Kollegen. Der Schulleitung muss es vielmehr bei ihrer Entscheidung darum gehen, dass die schulischen Aufgaben effektiv bewältigt werden. Im zur Entscheidung stehenden Fall hat die Beklagte durchaus sachgerechte Gründe dafür vorgetragen, warum sich die Präsenzpflicht auf die von der Schulleitung herangezogenen Lehrkräfte beschränkte und aus welchem Grund es unter diesen Lehrkräften gerade den Kläger traf:
Sachlicher Grund für die Heranziehung der Koordinatoren ist deren herausgehobene Position gegenüber anderen Lehrkräften der Schule, die u.a. in einer höheren Besoldungsstufe (A XX BBesO gegenüber in der Regel A XX BBesO der anderen Lehrkräften) sowie in deren Einbindung in die Verwaltungsaufgaben der Schule zum Ausdruck kommt. Der von der Beklagten in der Klageerwiderung angesprochene und von dem Schulleiter in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass Koordinatoren in der Erledigung von Verwaltungsaufgaben als weitaus routinierter anzusehen sind als andere Lehrkräfte - und zwar aufgrund der Teilnahme der Koordinatoren an der in der {K.} wöchentlich stattfindenden Schulleitersitzung - und sich deshalb auch leichter in die täglichen Geschäfte der inneren Schulangelegenheiten einfinden können, ist ein hinreichender Grund dafür, die Heranziehung zu den schulfachlichen Aufgaben in der Ferienzeit auf die in der {K.} eingesetzten Koordinatoren und die Schulleitung zu beschränken. Ungeachtet dessen lassen sich auch Argumente dafür finden, auch die von dem Kläger angesprochenen Moderatoren in die Regelung über die Präsenzpflicht in den Schulferien einzubeziehen. Die Klägerpartei hat hier verschiedene Gesichtpunkte angesprochen, die eine andere Verfahrensweise als an der Schule des Klägers praktiziert rechtfertigen könnten. Gleichwohl ist die im Bereich der {K.} getroffene Regelung rechtlich nicht zu beanstanden, weil es nachvollziehbare Gründe dafür gibt, andere als die herangezogenen Lehrkräfte von der Präsenzregelung auszunehmen.
Dass gerade der Kläger zu Präsenztagen in den Herbstferien 2000 herangezogen wurde, ist ebenfalls kein Verstoß gegen das Willkürverbot. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, war der Schulleiter der {K.} in Umsetzung der auf der Schulleiterdienstbesprechung vom 13.11.1996 getroffenen Vereinbarung gehalten, für sämtliche Schulferien des Jahres 2000 die Präsenzpflicht von Lehrern in seiner Schule sicherzustellen. Für die Osterferien 2000 hat der Schulleiter nach einer einvernehmlichen Regelung unter den Lehrkräften gesucht, was ihm jedoch nicht gelang. Der Kläger war jedenfalls nicht bereit, in den Osterferien 2000 die Präsenzpflicht wahrzunehmen. Auch auf das Angebot des Schulleiters, für die Sommerferien 2000 Präsenztage zu benennen, ist der Kläger nicht eingegangen. Die Möglichkeit, sich für die Weihnachtsferien zu einer Anwesenheit in der Schule bereit zu erklären (vgl. Vermerk über ein dienstliches Gespräch zwischen Schulleitung, Schulaufsicht und Kläger vom 28.09.2000, Bl. 534, 535 der Personalakte) hat der Kläger ebenfalls nicht wahrgenommen. Von daher ist es durchaus sachgerecht, dass der Schulleiter gerade Anwesenheit des Klägers für die Herbstferien 2000 angeordnet hat.
Schließlich hat der Schulleiter seinen Entscheidungsspielraum auch nicht deshalb überschritten, weil sich die Maßnahme als unverhältnismäßig erweist. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es, die Anordnung von Präsenzzeiten so auf das Kollegium zu verteilen, dass die einzelne Lehrkraft nicht über Gebühr belastet wird. Dies spricht beispielsweise dafür, in einer kleineren Schulen einen Großteil der dort eingesetzten Lehrkräfte in die Regelung einzubeziehen, während es an einer großen Schule (wie der {K.}) eher mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist, die Anwesenheitspflichten in den Ferien auf einen geringeren Anteil der dort eingesetzten Lehrkräfte zu beschränken. Im vorliegenden Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger aus persönlichen Gründen unzumutbar war, sich für gewisse Zeit in den Herbstferien in seiner Schule aufzuhalten. Der von ihm angeblich seit längerem geplante Urlaub in den Herbstferien stellt einen Hinderungsgrund schon deshalb nicht dar, weil sich der Kläger auch während der übrigen Schulferien des Jahres 2000 nicht bereit zeigte, schulische Aufgaben in der unterrichtsfreien Zeit zu übernehmen, und er es deshalb hinnehmen musste, dass seine Urlaubsplanungen für den Herbst 2000 hinfällig wurden. Außerdem hat der Kläger nicht belegt, dass er die Herbstferien durch Buchung einer Reise, die nicht mehr zu stornieren war, verplant hat.
Zum anderen wird von dem Kläger nichts Unzumutbares verlangt. Der Kläger musste im gesamten Kalenderjahr 2000 an insgesamt vier Tagen für jeweils zwei Stunden in seiner Schule anwesend sein. Im übrigen erschöpfte sich seine Aufgabe darin, telefonisch in den Herbstferien an zehn Werktagen zu den "üblichen Geschäftszeiten" erreichbar zu sein. Dies ist sicherlich nicht zuviel verlangt, zumal auch hier wieder zu berücksichtigen ist, dass die unterrichtsfreie Zeit nicht Urlaubszeit ist und von dem Kläger insoweit eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden erwartet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.