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§ 100 Nds. PersVG - Personalversammlung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig.

(2) Zur Behandlung von Fragen, die einzelne Fachgruppen betreffen, können im Bereich eines Schulaufsichtsamtes nach Fachgruppen getrennte Personalversammlungen durchgeführt werden. Der Schulpersonalrat beim Schulaufsichtsamt kann beschließen, daß ein Mitglied der Fachgruppe die Teilversammlung leitet.