Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.01.1982, Az.: P OVG L 5/80 (Nds)

Bestehen eines Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung bei Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter; Bewertung des Verhältnisses von § 79 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (Nds. PersVG) zu § 100 Nds. PersVG; Beschwerde wegen unzutreffender Auslegung einer Norm; Anforderungen an das Vorliegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.01.1982
Aktenzeichen
P OVG L 5/80 (Nds)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1982:0129.P.OVG.L5.80NDS.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.07.1980 - AZ: PL VG 10/80

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung

In der Verwaltungsrechtssache
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
auf die mündliche Anhörung vom 29. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Bajog und Borchert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 14. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte vertritt die Auffassung, daß bei der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bestehe. Er hat demgemäß die Angestellten ... und ... mit Wirkung vom 1. Januar 1980 als wissenschaftliche Mitarbeiter (Vergütungsgruppe II a BAT) für den Modellversuch "Gesundheitswesen" eingestellt, ohne die Personalvertretung zu beteiligen.

2

Der Antragsteller ist der Ansicht, daß er im Hochschulbereich auch bei wissenschaftlichen Mitarbeitern Anspruch auf Mitbestimmung in allen Personalangelegenheiten nach § 78 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - Nds.PersVG - habe und daß die ohne seine Zustimmung vorgenommenen Einstellungen sein Mitbestimmungsrecht verletzt hätten. Er hat dazu geltend gemacht: Nach § 100 Nds.PersVG gelte das Nds.PersVG grundsätzlich auch für die Bediensteten an den Nds. Hochschulen. Da in der Vorschrift für wissenschaftliche Mitarbeiter keine Ausnahmeregelung getroffen sei, finde daher auch bei diesen § 78 Nds.PersVG Anwendung. Das damit eingeräumte Mitbestimmungsrecht sei durch § 79 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG nicht ausgeschlossen; denn § 100 Nds.PersVG verdränge als Spezialregelung die allgemeinere Vorschrift des § 79 Nds.PersVG. Die letztgenannte Regelung sei damit bei Personalmaßnahmen im Hochschulbereich nicht anzuwenden.

3

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß personelle Maßnahmen des Beteiligten im Sinne des § 78 Abs. 2 Nds. PersVG, die einen wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 65 des Nds. Hochschulgesetzes betreffen, seinem Mitbestimmungsrecht unterliegen,

  2. 2.

    festzustellen, daß die seitens des Beteiligten ohne seine Zustimmung vorgenommene Einstellung der wissenschaftlichen Angestellten K. und W. zum 1. Januar 1980 sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe.

4

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

5

Er hat erwidert: Dem Antragsteller habe kein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung der beiden wissenschaftlichen Angestellten zugestanden. § 100 Nds.PersVG verdränge nicht § 79 Nds.PersVG, so daß im Hinblick auf die überwiegende wissenschaftliche Tätigkeit der Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 78 Abs. 2 Nds.PersVG zu verneinen sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 14. Juli 1980 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

7

Der Antrag zu 1) sei unzulässig, da er nur der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage diene. Der Antrag zu 2) sei unbegründet, da die ohne Zustimmung des Antragstellers erfolgte Einstellung der beiden wissenschaftlichen Angestellten kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Denn ihm habe bei diesen Einstellungen kein Mitbestimmungsrecht zugestanden. Zwar habe der zuständige Personalrat gemäß § 78 Nds.PersVG bei der Einstellung von Angestellten mitzubestimmen. Das gelte nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG aber nicht für Angestellte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. § 79 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG sei entgegen der Auffassung des Antragstellers auch im Hochschulbereich anzuwenden. Es treffe nicht zu, daß die Vorschrift durch § 100 Nds.PersVG als lex specialis verdrängt werde. Dagegen spreche bereits der Wortlaut des § 100 Nds. PersVG, Nach Satz 1 dieser Regelung fänden für die Bediensteten der Hochschulen die im einzelnen aufgeführten abweichenden Sondervorschriften Anwendung. Aus der Benennung der in der Vorschrift unter Nr. 1 bis 7 geregelten Fälle als Abweichungen vom Ersten Teil des Personalvertretungsgesetzes und der ausdrücklichen Bezeichnung dieser Regelungen als "Sondervorschriften" ergebe sich, daß durch die Bestimmung nur für die unter Nr. 1 bis 7 im einzelnen ausdrücklich geregelten Tatbestände und Personengruppen vom Ersten Teil des Gesetzes abweichende Sonderregelungen getroffen worden seien. Soweit keine Sonderregelung getroffen worden sei, gebe es daher für die Bediensteten der Hochschulen kein vom Ersten Teil abweichendes Sonderrecht, so daß in diesen Fällen alle Regelungen des Ersten Teils, einschließlich des § 79 Nds.PersVG, uneingeschränkt. Anwendung fänden. Diese Auslegung des § 100 Nds.PersVG ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung der Vorschrift durch § 170 des Nds. Hochschulgesetzes - NHG -.

8

Gegen diesen ihm am 26. September 1980 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 15. Oktober 1980 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe § 100 Nds.PersVG unzutreffend ausgelegt. Aus dem Wortlaut "für die Bediensteten der Hochschulen" folge, daß die Vorschrift für den gesamten Bereich der Hochschulbediensteten eine Sonderregelung habe treffen wollen. Sie sei daher auch gegenüber § 79 Nds.PersVG als Spezialregelung anzusehen. Das werde auch dadurch bestätigt, daß fast sämtliche in der Hochschule beschäftigten Personengruppen im § 100 Nds.PersVG ausdrücklich aufgeführt und für sie besondere Regelungen getroffen seien. Für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter enthalte die Vorschrift jedoch keine solche die generellen Vorschriften des Gesetzes einschränkende Regelung. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift herleiten. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Begriff "vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit" im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 4 Nds. PersVG verkannt. Die Regelung stehe im inneren Zusammenhang mit dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 GG. Wissenschaftsfreiheit bedeute, daß die Personen, die Inhalte und Zielsetzungen der wissenschaftlichen Forschung bestimmten, von der Mitbestimmung des Personalrats freizustellen seien; sie solle jedoch nicht solche Personen von der Mitbestimmung ausnehmen, die nach vorgegebenen Arbeitsaufgaben in abhängiger Stellung wissenschaftlich tätig seien.

9

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu 2) zu erkennen.

10

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Verfahrens mit den Schriftsätzen der Beteiligten sowie die Akten eines früheren Parallelverfahrens (Az. PL 7/79 des Verwaltungsgerichts Hannover) Bezug genommen.

13

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

14

Dem Antragsteller stand bei der Einstellung der Angestellten ... und ... ein Mitbestimmungsrecht nicht zu.

15

Denn bei diesen Mitarbeitern handelt es sich um Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG, dessen Anwendung im Hochschulbereich nicht durch § 100 PersVG ausgeschlossen ist.

16

a)

Das Arbeitsverhältnis der Angestellten K. und W., die als wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt worden sind, ist dadurch gekennzeichnet, daß sie im wesentlichen wissenschaftliche Aufgaben wahrzunehmen haben. Es handelt sich daher bei den beiden Mitarbeitern um Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht auf die weisungsfreie wissenschaftliche Tätigkeit beschränkt; denn Freiheit von Weisungen ist kein Merkmal wissenschaftlicher Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 4 PersVG oder der in der gleichen Vorschrift genannten künstlerischen Tätigkeit ist vielmehr, daß es sich um eine schöpferische Tätigkeit handelt (vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, BPersVG, 5. Aufl., § 77 RdNr. 11; Lorenzen/Eckstein, BPersVG, 4. Aufl., § 77 RdNr. 15). Im Bereich der Wissenschaft besteht diese schöpferische Tätigkeit in dem Erfassen, Darstellen, Einordnen, Erklären, Deuten und Bewerten von Teilbereichen der wirklichen Welt (vgl. BVerwGE 29, 77). Sie beschränkt sich nicht allein auf die Forschung; diese ist zwar eine wesentliche wissenschaftliche Tätigkeit, aber nicht die ausschließliche (BVerwG, a.a.O.). Die Freiheit von Weisungen ist danach kein entscheidendes Kriterium wissenschaftlicher Tätigkeit. Zu den vorwiegend wissenschaftlich tätigen Personen im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG gehört vielmehr auch der in aller Regel weisungsabhängig tätige akademische Mittelbau, sofern nicht überwiegend Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (Lorenzen/Eckstein a.a.O., RdNr. 17).

17

b)

Die Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG ist für den Bereich der öffentlichen Hochschulen nicht durch § 100 Nds.PersVG ausgeschlossen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut sowie der Stellung beider Vorschriften im Gesetz. § 100 Nds.PersVG enthält nach seinem Wortlaut für die Bediensteten der Hochschulen einzelne vom Ersten Teil des Gesetzes abweichende Sondervorschriften. Die Nrn. 1 bis 4 dieser Sondervorschriften nehmen bestimmte Gruppen von Hochschulbediensteten von der Anwendung aller oder einzelner Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes aus, die Nrn. 5 bis 7 enthalten besondere Regelungen für bestimmte Maßnahmen und Befugnisse. Die vom Beteiligten eingestellten Mitarbeiter ... und ... fallen unter keine dieser Regelungen. Damit blieben für diese Mitarbeiter grundsätzlich alle personalvertretungsrechtlichen Vorschriften des Ersten Teils anwendbar. Das gilt auch für § 79 Nds.PersVG.

18

Für eine andere Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften gibt es entgegen der vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 9. Juli 1980 - 7 Sa 29/80 - vertretenen Auffassung keine Anhaltspunkte. Die jetzige Fassung des § 100 Nds.PersVG ist durch das Nds. Hochschulgesetz vom 1. Juni 1978 in das Nds. Personalvertretungsgesetz eingefügt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die personalvertretungsrechtliche Mitwirkung in Personalangelegenheiten u.a. bei Lektoren, Verwaltern wissenschaftlicher Assistentenstellen, Volontär-Assistenten, wissenschaftlichen Hilfskräften, Fachhochschullehrern, Akademischen Räten, Studienraten im Hochschuldienst, Studienleitern an der Pädagogischen Hochschule, Werkdozenten an den Nds. Kunsthochschulen sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern an den Fachhochschulen durch § 100 Nr. 2 Nds.PersVG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Einschränkung der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bei den wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulmitarbeitern sollte durch die Neufassung des § 100 Nds.PersVG nicht grundlegend geändert werden. Zwar hat sich die SPD-Fraktion des Nds. Landtages im Gesetzgebungsverfahren für die Beseitigung der Ausnahmeregelung und die gleichzeitige Streichung des § 79 Abs. 1 Nr. 4 Nds.PersVG eingesetzt (vgl. Landtags-Drucks. Nr. 8/2893 v. 31.8.1977 S. 50). Dieser Vorschlag hat jedoch im Kultusausschuß des Nds. Landtages, auf dessen Beratungen die jetzige Fassung des § 100 Nds.PersVG beruht, keine Mehrheit gefunden. Der Kultusausschuß hat es in seiner 126. Sitzung am 31. März 1978 vielmehr mehrheitlich abgelehnt, die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung soweit auszudehnen.

19

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.

21

Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden, da die hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Dr. Dembowski
Dr. Hamann
Ladwig
Bajog
Borchert