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§ 30 DVO-NKiTaG - Finanzhilfe für Kinderspielkreise

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Je Kraft, die als Gruppenleitung in einem Kinderspielkreis nach § 37 Abs. 1 NKiTaG regelmäßig tätig ist, wird eine pauschalierte Finanzhilfe gewährt, wenn

  1. 1.

    die Kraft

    1. a)

      sich als Gruppenleitung für Kinderspielkreise qualifiziert hat oder

    2. b)

      pädagogische Kraft im Sinne des § 9 NKiTaG ist oder als solche eingesetzt wird,

  2. 2.

    für die Gruppe insgesamt mindestens 5 Stunden wöchentlich Leitungs- und Verfügungszeit gewährt wird und

  3. 3.

    die Kinder in der Gruppe wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag gefördert werden.

(2) 1Die Höhe der pauschalierten Finanzhilfe berechnet sich getrennt für jede Gruppe, in der die Kraft nach Absatz 1 regelmäßig tätig ist, nach dem Finanzhilfesatz, der sich nach den Sätzen 2 bis 6 ergibt, vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 7 und weiter vervielfacht mit der Summe aus der Zahl der von der Kraft nach Absatz 1 in der Kernzeitgruppe regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden und der Zahl der tatsächlich regelmäßig gewährten Stunden Verfügungszeit für die Gruppe während einer Woche. 2Der Finanzhilfesatz für eine Gruppe, der ausschließlich Kindergartenkinder angehören, beträgt 58 Prozent. 3Der Finanzhilfesatz für eine Gruppe, der Krippenkinder und Kindergartenkinder, aber nicht Hortkinder angehören, beträgt 56 Prozent. 4In einer solchen Gruppe erhöht sich der Finanzhilfesatz um 0,1 Prozentpunkte je Kind, das vor dem 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden wird, jedoch auf nicht mehr als 58 Prozent. 5Werden Kindergartenkinder nicht ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung beitragsfrei im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG gefördert, so beträgt der Finanzhilfesatz für eine Gruppe abweichend von den Sätzen 2 bis 4 jedoch nur 20 Prozent. 6Der Finanzhilfesatz nach Satz 5 erhöht sich um 2,8 Prozentpunkte je Kind, das am 1. März des jeweiligen Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird, jedoch auf nicht mehr als 56 Prozent. 7Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt für eine pädagogische Fachkraft und für eine Kraft, die als solche eingesetzt werden darf, 1 267 Euro, im Übrigen 1 088 Euro.

(3) § 24 Abs. 7 NKiTaG und § 21 gelten entsprechend.

(4) In Bezug auf die §§ 23 und 24 gelten Kinderspielkreise als Kindertagesstätten.