§ 30a DVO-NKiTaG - Übergangsregelung für Gruppen mit abweichender Größe der Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
Eine Gruppe, in der am 31. Juli 2024 alle Plätze belegt waren, die für sie nach den §§ 3 bis 6 der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung vom 8. April 2022 (Nds. GVBl. S. 246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 166), höchstens vorgesehen waren, darf mit dieser Anzahl an Plätzen bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 weiterbetrieben werden.