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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 30a DVO-NKiTaG - Übergangsregelung für Gruppen mit abweichender Größe der Gruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Eine Gruppe, in der am 31. Juli 2024 alle Plätze belegt waren, die für sie nach den §§ 3 bis 6 der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung vom 8. April 2022 (Nds. GVBl. S. 246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 166), höchstens vorgesehen waren, darf mit dieser Anzahl an Plätzen bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 weiterbetrieben werden.