§ 88 NSchG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:
- 1.Klassenelternschaften,
- 2.den Schulelternrat,
- 3.Vertreterinnen und Vertreter im Schulvorstand, in Konferenzen und Ausschüssen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.
(3) In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen Erziehungsberechtigte ausländischer Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.