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§ 88 NSchG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:

  1. 1.
    Klassenelternschaften,
  2. 2.
    den Schulelternrat,
  3. 3.
    Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen und Ausschüssen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.

(3) In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen Erziehungsberechtigte ausländischer Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.