Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.02.2023, Az.: 15 EK 1/23

Anwaltszwang in Entschädigungsverfahren; Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Klägerin; Ablehnung der Zustellung einer Klage auf Entschädigung wegen mehrerer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.02.2023
Aktenzeichen
15 EK 1/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 45054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Die wiederholte Einreichung nicht durch einen Anwalt gefertigter, bereits beschiedener Klageanträge ohne Einzahlung eines Kostenvorschusses stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, mit der Folge, dass die Gerichte künftige gleichlautende oder inhaltsgleiche Eingaben zwar prüfen, aber nicht mehr bescheiden müssen.

In dem Entschädigungsverfahren
AA, Ort1,
Antragstellerin,
gegen
Land Niedersachsen, Vertretung Justizministerium,
Antragsgegnerin,
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht (...)
am 6. Februar 2023
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Zustellung der am 13. Dezember 2022 eingegangenen Klage vom 27. Dezember 2021/2. Dezember 2022 wird abgelehnt.

  2. II.

    Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat weitere gleichgerichtete Eingaben der Klägerin künftig prüfen, aber nicht mehr bescheiden wird.

Gründe

Mit der am 13. Dezember 2022 eingegangenen Klage vom 27. Dezember 2021/2. Dezember 2022 macht die Klägerin Entschädigungsansprüche in folgenden Verfahren geltend:

172 Js 27316/16; 172 Js 63646/16; 172 Js 27316/16; 171 Js 26130/16; 171 Js 33507/16; 172 Js 33507/16; 172 Js 25544/16; 172 Js 25688/16; 172 Js 48280/16, 171 Js 53741/16; 172 Js 33507/16; 172 Js 77206/16; 172 Js 76700/16; 172 Js 53741/16; 11B Js 5224/20; 11B Js 72319/19; 11B Js 81126/19; 11A Js 41661/21; 11A Js 46823/21; 11A Js 55059/21; 450 Js 56509/21 (alle Staatsanwaltschaft Oldenburg)

Vor Zustellung einer Klage prüft das Gericht, ob ein nach § 12 Abs. 1 GKG erforderlicher Vorschuss erbracht und ob eine zustellungsfähige Anschrift der Beklagten angegeben ist. Die Zustellung hat ferner zu unterbleiben, wenn im Anwendungsbereich des § 78 ZPO die Klageschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 144/84, FamRZ 1987, 365, 366). Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift der Klägerin nicht. Die Klägerin ist schon in einer Vielzahl von Fällen auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage, insbesondere auf den Anwaltszwang in Entschädigungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hingewiesen worden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19. Mai 2022, 15 EK 8/22). Sie ignoriert dies vollständig.

Das Verhalten der Klägerin ist als rechtsmissbräuchlich einzuordnen, weil durch die immer gleichen Wiederholungen bereits beschiedener Anträge die Justiz sinnlos beschäftigt werden soll und in der Vergangenheit bereits beschäftigt worden ist. Der Antragsteller hat in einem solchen Fall seinen Anspruch auf weitere Antworten verwirkt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.09.2013 - 6 SchH 267/13, NJW-RR 2014, 250). Auch darauf ist die Klägerin bereits hingewiesen worden (Senatsbeschlüsse vom 09. Mai 2017, 15 EK 16/16 und vom 19. Mai 2022, 15 EK 8/22).

Der Senat wird etwaige künftige gleichlautende oder inhaltsgleiche Eingaben der Klägerin aus diesem Grunde zwar prüfen, aber nicht mehr bescheiden.